Sozialversicherung (Österreich)

Versicherung in Österreich
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Organisation
Dachverband: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Gründungsjahr: 1948
Aufgaben: Koordination der einzelnen Träger, Mitarbeiterschulung,...
Logo:
23 Sozialversicherungsträger

(einige Träger haben mehrere Zweige)

20 Krankenversicherungsträger
5 Pensionsversicherungsträger
4 Unfallversicherungsträger
Organigramm

Die Sozialversicherung ist in Österreich die wichtigste Einrichtung der sozialen Sicherung.

In Österreich herrscht das Prinzip der Pflichtversicherung (siehe dazu: Versicherungspflicht z.B. in Deutschland). Der Leistungsbedarf eines Jahres wird nahezu vollständig aus dem Beitragsaufkommen des gleichen Jahres bestritten, d.h. angesammeltes Kapital dient im wesentlichen nur als kurzzeitige Schwankungsreserve (Nachhaltigkeitsrücklage, Generationenvertrag). Die Leistungen werden vorwiegend als für alle Versicherten gleiche Sachleistungen (Solidaritätsprinzip) oder als beitragsabhängige Geldleistungen (z.B. Pensionen, Krankengeld) erbracht. Zu den Aufgaben der Sozialversicherung gehören neben den Versicherungsleistungen im engeren Sinn auch Gesundheitsvorsorge, Sicherheitsberatung sowie Rehabilitation.

Dachorganisation

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde 1948 gegründet und ist die einzige Dachorganisation für die derzeit 23 österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die österreichische Sozialversicherung ist in Selbstverwaltung organisiert, indem die gesetzlichen (beruflichen) Interessenvertretungen Vertreter in die Organe eines Sozialversicherungsträgers (zB. Vorstand) entsenden, welche die Geschäfte der Sozialversicherung weisungsfrei führen. Dem Staat steht ein Aufsichtsrecht durch Aufsichtsbehörden zu.


Arten der Sozialversicherung

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung deckt die Versicherungsfälle der Krankheit sowie der Mutterschaft ab.

Es gibt 20 Krankenversicherungsträger, davon

9 Gebietskrankenkassen

7 Betriebskrankenkassen

sowie 4 weitere Krankenversicherungsträger

In Naher Zukunft ist die Fusion der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) geplant. Somit wird es dann nur noch 19 Krankenversicherungsträger geben.


Für die Beamten des Bundes, der meisten Länder und Gemeinden ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als einziger Sozialversicherungsträger für Kranken- und Unfallversicherung zuständig. Die versicherungsrechtliche Stellung von Beamten kann aber auch enger mit deren Dienstbehörden verknüpft sein, was dazu führt, dass neben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter noch 17 Kranken- (und Unfall-)fürsorgeanstalten für Beamte auf Landes- und Gemeindeebene bestehen. Diese Krankenfürsorgeanstalten (KFA) sind keine Sozialversicherungsträger, gehören nicht dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an und unterstehen auch nicht der Aufsicht des Sozialministers.

Die Krankenfürsorgeanstalten (§ 2 B-KUVG):

  • Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien
  • Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden
  • Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz
  • Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte
  • Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte
  • Oberösterreichische Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge
  • Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr
  • Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels
  • Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz
  • Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach
  • Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg
  • Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck
  • Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer
  • Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten
  • Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten
  • Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz
  • Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein

Pensionsversicherung

Die Pensionsversicherung deckt die Versicherungsfälle des Alters, des Todes sowie der geminderten Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ab.

Seit 2005 gibt es nur mehr fünf Pensionsversicherungsträger:

Für Beamte existiert kein Pensionsversicherungsträger, weil der Ruhegenuss (=Beamtenpension) von den Dienstbehörden geleistet wird.

In Naher Zukunft ist die Fusion der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) geplant. Somit wird es dann nur noch 4 Pensionsversicherungsträger geben.

Die Unfallversicherung deckt die Versicherungsfälle des Arbeitsunfalls sowie der Berufskrankheit ab.

Es gibt 4 Unfallversicherungsträger:

In Naher Zukunft ist die Fusion der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) geplant. Somit wird es dann nur noch 3 Unfallversicherungsträger geben.

Arbeitslosenversicherung

Der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit wird durch die Arbeitslosenversicherung abgedeckt, die zwar grundsätzlich zum österreichischen Sozialversicherungssystem zu zählen ist, allerdings nicht im Prinzip der Selbstverwaltung exekutiert wird, sondern vom Bund über das Arbeitsmarktservice abgewickelt wird.

Geschichtliches zur Sozialversicherung in Österreich

Die Sozialversicherung ist eine wichtige Säule für den Zusammenhalt unserer modernen Gesellschaft. Ihre Wurzeln reichen bis ins Mittelalter zurück, wobei zunächst den Selbsthilfeorganisationen, später vor allem den "Bruderladen" der Bergleute große Bedeutung zukam. Aufgabe der Bruderladen war, für Krankenbehandlung und Sterbegeld zu sorgen und Vorsorge für die Invalidität zu tragen. Bei der mit großen Gefahren verbundenen bergmännischen Tätigkeit erwies sich die solidarische Gemeinschaftshilfe als unentbehrlich.

  • Krankenversicherung 1889

Zu einer gesetzlichen Regelung der Sozialversicherung im heutigen Sinn kam es erstmals im Jahre 1889. Von der gesetzlichen Krankenversicherung wurden sämtliche gewerbliche und industrielle Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme der Landarbeiter, erfasst. Die Selbstverwaltung wurde eingeführt.

  • Zweiter Weltkrieg

Die Selbstverwaltung wurde abgeschafft, die Organisation nach deutschem Muster in die staatliche Verwaltung übernommen und die Reichsversicherungsordnung (RVO) angewandt.

  • Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges und der Wiedererrichtung der Republik Österreich wurde mit dem Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz vom 12. Juni 1947 die Sozialversicherung auf eine neue organisatorische Grundlage gestellt. Wichtigste Maßnahme war die Wiedereinführung der Selbstverwaltung sowie die Errichtung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Dachorganisation.

  • ASVG 1956

Das ab 1.1.1956 geltende Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) löste die bis dahin geltenden Gesetze auf dem Gebiet der Sozialversicherung ab. Es fasste die Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung für die Arbeiter und Angestellte in Industrie, Bergbau, Gewerbe, Handel, Verkehr und Land- und Forstwirtschaft zusammen und regelte außerdem die Krankenversicherung der Pensionisten.

Für einige Sonderversicherungen blieben Sozialversicherungsgesetze außerhalb des ASVG bestehen.

Das ASVG gliedert sich in zehn Teile. In der Zwischenzeit wurden in Anpassung an die fortschreitende gesellschafts- und sozialpolitische Entwicklung zahlreiche Änderungen und Gesetzesnovellen vorgenommen.

  • APG 2005

Seit dem 1. Jänner 2005 gilt für alle in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Erwerbstätige (ausgenommen Notare), die nach dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und zumindest einen Beitragsmonat nach dem 1. Jänner 2005 erworben haben, das Allgemeine Pensionsgesetz (APG). Für Erwerbstätige, die sowohl Zeiten nach dem APG ab 2005 als auch Zeiten nach anderen Pensionsgesetzen (ASVG, GSVG, BSVG) erworben haben wird für die Pensionsberechnung eine Parallelrechnung nach altem und neuen Recht angewandt (Ausnahmen wenn nur sehr geringe Anteile der Gesamtmonate vor bzw. nach 2005 vorhanden sind).