Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigung des Arbeitsverhältnis
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Ein Arbeitsverhältnis beruht auf einem zivilrechtlichen Vertrag in der Form eines Dauerschuldverhältnisses. Es gelten daher alle Beendigungstatbestände, die für solche Verträge gemeinhin in Betracht kommen. Allerdings bestehen regelmäßig arbeitsrechtliche Besonderheiten.

Ein Arbeitsverhältnis kann durch folgende Tatbestände enden:

Das bedeutet die Beendigung durch Zeitablauf, wenn der Vertrag nur für eine bestimmte Zeit geschlossen ist. Allerdings sind Befristungen von Arbeitsverhältnissen nur wirksam, wenn es für die Befristung einen sachlichen Grund gibt oder die Vereinbarung mit einem neuen Arbeitnehmer für maximal die ersten zwei Jahre des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird. Die Einzelheiten finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).


Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig. Es darf sich nicht um eine verkappte Befristung handeln; außerdem müssen die sozialrechtlichen Folgen bedacht werden. Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht über Kündigungen enden häufig mit einem Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Materiell ist auch das ein Aufhebungsvertrag. Die Gestaltungsform des Abwicklungsvertrages (Aufhebungsvereinbarung nach Ausspruch der Kündigung zur Vermeidung negativer Folgen für die Gewährung von Arbeitslosengeld) ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes überholt.


Die ordentliche Kündigung bewirkt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einseitige Erklärung. Dabei sind Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder auch aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergeben. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Die Kündigung des Arbeitnehmers ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Der Arbeitgeber muß im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Gründe nachweisen, die die Kündigunng sozial rechtfertigen. Bestimmten Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur außerordentlich oder nach Zustimmung einer Behörde kündigen.


Diese kann fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes. Außerdem muß sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses Grundes erfolgen.

Diese Anforderung gilt sowohl für Arbeitnehmerkündigungen als auch für Arbeitgeberkündigungen.


Das ist eine arbeitsrechtliche Besonderheit. Das Arbeitsgericht kann durch Urteil ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung sozialwidrig und deshalb unwirksam sind. Eine solche Entscheidung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.


Ein Arbeitsverhältnis kann angefochten werden, wenn sich der Anfechtende bei Abschluß des Vertrages geirrt hat, er bedroht oder arglistig getäuscht wurde.

Eine Anfechtung beseitigt normalerweise den angefochteten Vertrag rückwirkend, als habe er nie existiert. Leistungen werden rückabgewickelt. Da man erbrachte Arbeitsleistung nicht rückabwickeln kann, wirkt die Anfechtung eines in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses nicht rückwirkend sondern wie eine fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung.


Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung ist eine höchstpersönliche Verpflichtung, die nicht von den Erben übernommen werden kann.

Der Tod des Arbeitgebers berührt den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht; die Erben rücken in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein.