Schutzrechte und alte Fristen
Mir liegen die Übergangsvorschriften der alten Gesetze und Änderungen nicht vor. Ich habe aber den Eindruck, dass das EU-Recht sich für die älteren Gesetze auch gar nicht mehr weiter interessiert, spielt das also keine Rolle mehr? -- Simplicius 23:17, 4. Jul 2004 (CEST)
Diese können durchaus noch relevant sein. Ich habe versucht, den Artikel objektiver zu fassen, zumal die der Fotografenlobby huldigende Positions Seilers nicht zutreffend erfasst wurde und die Nennung seines Namens im Artikel selbst durchaus entbehrlich scheint. Es waren auch sonst diverse Ungenauigkeiten zu verbessern. -- gez. 172.177.210.180 9.7.2004
Vielen Dank erst einmal für die Überarbeitung. Ich nannte Seiler zunächst deshalb im Text, weil die Angaben auch eine Quelle haben sollten. Dass ich etwas falsch verstehe oder wiedergebe, kann ja passieren, deshalb sind Quellen nun mal auch die etwas seriösere Art, mit einer Fragestellung umzugehen, als das häufige "Verfechter führen an, Kritiker meinen aber" in der Wikipedia, was Fakten und Gesetze und nachprüfbare Querverweise bei diesem Thema hier nicht unbedingt ersezten kann. -- Simplicius 10:58, 9. Jul 2004 (CEST)
Inzwischen gibts noch Änderungen, ich glaube von dritter Seite, und ich hab auch wiederum noch was geändert. Also der Herr Graf ist ebenso ein Interessenvertreter mit Ambitionen in Sachen Amtsgeheimnis bekämpfen usw. Manchmal ist es besser, Ross und Reiter mit Namen zu nennen, als die Positionen anonym zu verbreiten. Einfach der Belegbarkeit wegen. -- Simplicius 23:08, 9. Jul 2004 (CEST)
Achja, er ist auch ein Interessenvertreter? Wer ist das denn bitteschön nicht? Er setzt sich für Open Content und Open Access ein und noch für eine ganze Reihe Dinge mehr. Die Belegbarkeit ist IMO durch die Weblinks gegeben.
Zum Thema Schutzfriste haben wir mit dem OLG HH nun den Salat: http://archiv.twoday.net/stories/263547/
Siehe auch Gemeinfreiheit
--14:56, 12. Jul 2004 (CEST)
Magdeburg
Ich hab den Magdeburg-Link rausgeworfen, weil der eigentlich nicht auf Bildrechte eingeht. Zu allg. UrhG-Quellen im WWW darf auch auf http://archiv.twoday.net/stories/36386/ verwiesen werden. -- 134.130.68.65
Kein Thema, mich hatte am Magdeburg-Link vor allem beeindruckt, dass hier Eigentumsgarantie (Art. 14 Grundgesetz), Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1) und das Grundrecht auf Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) als Spannungsfeld herausgestellt werden. -- Simplicius 15:40, 9. Jul 2004 (CEST)
Museen
Wie wahr, das Thema verbotene Fotoapparate und Ölbilder, fehlt natürlich auch noch. Da sollte man auch mehr Fakten nennen, "eher irrtümlich" oder so ist ja nicht gerade die ultimative Referenz. Dem Beitrag fehlen halt immer noch Kopf, Hände und Füsse. -- Simplicius 16:34, 9. Jul 2004 (CEST)
Die ultimative Referenz wäre ein eigener Artikel dazu (aber unter welchem Stichwort???), denn die Problematik ist schwierig genug und IMO überwiegend nicht urheberrechtlicher Natur. Historiograf 20:04, 9. Jul 2004 (CEST)
Möglicherweise wäre dies nützlich. Mir ist in dieser Minute noch nicht klar, woraus sich das Museum mit seinem z.B. 420 Jahre alten Gemälde beruft. Die ökonomischen Interessen verstehe ich ja, aber was ist die rechtliche Basis?
Beruft sich der Kunstbesitzer auf das "Recht am eigenen Bild" und will sich, sein Haus und seine Wertgegenstände nicht fotografieren lassen (Persönlichkeitsrecht)?
Nimmt es ein Verwertungsrecht weiter in Anspruch, jedoch nicht mehr im Sinne des Urheberrechtes, sondern dann wie eine Schaufel, die einem schon immer gehörte, auf der Basis des Eigentums (Eigentumsgarantie)?
Und ist ein Museum überhaupt verpflichtet, irgendetwas auszustellen, nur weil es der öffentlichen Hand gehört, oder steuerbegünstigt ist, oder aus seiner Zweckbestimmung heraus (rund um die Kommunikationsfreiheit)? -- Simplicius 23:08, 9. Jul 2004 (CEST)
Arbeite die u.g. Arbeit von Graf und seinen Beitrag http://www.jurawiki.de/FotoRecht durch, die Fragen sind da IMO erschöpfend beantwortet. --Historiograf 14:56, 12. Jul 2004 (CEST)
Parkhaus
Entschuldigt bitte, das ist meine "Zettelsammlung":
Simplicius 14. Jul 2004 (CEST)
Betreiber von Höhlen???
Na ich bin mal gespannt, wann die Seite wieder frei ist, damit die Dinge etwas zurechtgerückt werden können ... - Historiograf
Stand: 14. Juli 2004 - 19:00
Hausrecht, Museen, Höhlenzeichnungen: Also erst einmal müsste man noch einmal prüfen, ob Museen ihre Verwertungsansprüche wirklich als "Bildrechte" bezeichnen, wenn die Schutzfrist nach UrhG abgelaufen ist, und nicht nur du das behauptest. Ich habs mal so stehen gelassen, aber eine Quelle habe ich dafür noch nicht gefunden.
Ferner, ehe man dann zum Teil "Kritiker meinen..." kommt, muss man mal in Erfahrung bringen, auf welche Rechtsgrundlage sich Museen genau berufen, wenn sie ein Fotografieverbot in ihren Räumlichkeiten auszusprechen.
Diese Grundlage ist in erster Linie nur Hausrecht, Hausordnung. Auf der gleichen Grundlage können sie einem auch verbieten, barfuss durchs Haus zu gehen. Eine Grenze findet es wiederum bei "du bist Ausländer, du kommst hier nicht rein." a la Türsteher. Das diese Ausnahmen nicht gelten, ist wiederum im Grundgesetz fixiert.
Ich habe selbst Tropfsteinhöhlen besucht, in denen das Fotografieren von Zeichnungen, die 30.000 Jahre alt sind, verboten war. So ein Verbot stelle ich mit einem Fotografierverbot in Museen gleich. Es gibt übrigens auch Museen, die erheben 1 Dinar, und dann darf man fotografieren.
Fotografierverbote kennt man ansonsten in Kirchen, hier gilt so etwas wie Schutz der Religionsausübung oder was Ähnliches.
Ferner gibt es noch Fotografierverbote bei militärischen Anlagen, oft auch Flugplätzen und Brücken (ich glaube letzteres in Tunesien). Auch das hat eine andere Grundlage.
Nach meiner Auffassung und nach dem was ich gelesen habe, ist die Argumentation "Hausrecht" in Sachen Fotografieren legal. Sie bezieht sich auf die Räumlichkeiten und nicht auf die Objekte.-- Simplicius 19:18, 14. Jul 2004 (CEST)
- Simplicius: Es lohnt sich nicht, sich mit dir auseinanzusetzen, du weisst es eh immer besser. Ich werd den Artikel ändern, wie ich es für richtig halte, wenn er keine Baustelle mehr ist.
Panoramafreiheit
Die Diskussion:Panoramafreiheit ist zu beachten.
Bildrechte der Archive
Schutzfristen bei einfachen Lichtbildern
Wenn man nicht die Auffassung teilt, dass bei der originalgetreuen Wiedergabe einer zweidimensionalen Vorlage KEIN Lichtbild entsteht, stellt sich die Frage, wie lange solche Reproduktionen geschützt sind, da ihr Schutz NICHT gemäss § 137f UrhG wieder aufleben kann (Vogel in Schricker, UrhR², 1999, § 72 Rdnr. 32). Alle vor dem 1.1.1960 erschienenen bzw. hergestellten nichtschöpferischen Reprofotos sind laut Vogel gemeinfrei, wobei für solche Lichtbilder, die nicht nach dem alten Recht als dokumentarische Lichtbilder (Dokumente der Zeitgeschichte) einzustufen sind, sogar der spätere Stichtag 1.1.1970 genannt werden kann. Wiedergaben von Dutzendholzschnitten, die nicht z.B. durch Kriegsereignisse beschädigt wurden, zählen sicher nicht zu dokumentarischen Lichtbildern. --Historiograf 22:28, 26. Jul 2004 (CEST)
- Versteht jemand diesen Abschnitt? Tetti 12:38, 27. Jul 2004 (CEST)
- Lies dir Bildrechte durch und den zitierten Kommentar und schreibe dann bitte hier eine verständlichere Fassung. --Historiograf 14:04, 27. Jul 2004 (CEST)
Selbst geschossene Fotos privaten Besitzes
Ich habe eine Frage, und zwar wie sieht es mit der Verwendung selbst geschossener Fotos von z.B. Firmenbesitz. Ich hätte da einige Fotos von Chuquicamata, einer Kupfermine in Nordchile, die sicher eine nette Ergänzung zum Artikel wären, aber natürlich privaten Firmenbesitz abbilden. Diese Fotos wurden im Rahmen einer öffentlichen Führung gemacht. Natürlich enthalten sie keine geheimen Betriebsgeheimnisse o.Ä., aber rein rechtlich bin ich nicht sicher, ob man die einfach hochladen darf. Sicher steht die Antwort schon irgendwo, hab aber nach 1/2 Suchen noch nichts gefunden, vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen! --Lode 11:26, 27. Jul 2004 (CEST)
- Spontan fällt mir auf deine Frage das Stichwort Panoramafreiheit ein. Tetti 12:38, 27. Jul 2004 (CEST)
- Bin kein Anwalt, aber das Risiko, dass es da Probleme gibt, ist minimal. Wenn nicht gegen ein ausdrückliches Fotografierverbot gehandelt wurde, würde in Deutschland nichts einzuwenden sein. Panoramafreiheit betrifft nur öffentliche Wege, Einschlägigeres unter http://www.jurawiki.de/SachFotografie ---Historiograf 14:02, 27. Jul 2004 (CEST)
- Danke --Lode 14:08, 27. Jul 2004 (CEST) (dieser Abschnitt kann jetzt gelöscht werden)
- Bin kein Anwalt, aber das Risiko, dass es da Probleme gibt, ist minimal. Wenn nicht gegen ein ausdrückliches Fotografierverbot gehandelt wurde, würde in Deutschland nichts einzuwenden sein. Panoramafreiheit betrifft nur öffentliche Wege, Einschlägigeres unter http://www.jurawiki.de/SachFotografie ---Historiograf 14:02, 27. Jul 2004 (CEST)
- OK, habe ich hoffentlich verstanden. Die Panoramafreiheit gilt nur für urheberrechtlich geschütze Werke, die von öffentlichen Wegen aus ablichtbar sind und dort dauerhaft stehen. Ich habe mir die BGH-Entscheidung "Friesenhaus" durchgelesen; danach stellt sich mir die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage jemand die Abbildung und Vervielfaeltigung von 'gemeinfreien' Gegenstaenden/Sachen verbieten kann (solange durch die Abbildung bzw. deren Herstellung kein materieller Schaden an der abgebildeten Sache selbst entsteht).Tetti 19:43, 27. Jul 2004 (CEST)
- Man spricht im allgemeinen von Panoramafreiheit bezüglich der urheberrechtlichen Problematik. Die Befürworter der Ansicht, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt (so auch die auf der Jurawiki-Seite zitierte jüngste Entscheidung über Sammlerstücke), verweisen - IMO zu Recht - darauf, dass sie erst recht für ungeschützte, gemeinfreie Objekte gelten müsse. Eigentümer können aufgrund des Hausrechts ggf. Fotografen aussperren, aber nicht in Analogie zum Urheberrecht die Fotos und ihre Verwendung durch Dritte kontrollieren. Verletzt der Fotograf einen Fotografiervertrag (schriftlich oder mündlich oder konkludent geschlossen), so haftet er für nachweisbare Schäden (Vermögensausfall des Eigentümers, der die Bilder vermarkten will). Stellt er sein Bild unter GNU-FDL, so muss er ggf. für die Vertragsverletzung zahlen, aber es ist nicht möglich, dass der Fotograf die einmal eingeräumte FDL zurücknimmt und auch nicht, dass der Eigentümer einen Rechtsanspruch gegenüber Dritten hat, die die die Bilder gemäß GNU-FDL verwerten. Dazu gibts aber noch keinerlei Urteile. --Historiograf 19:57, 27. Jul 2004 (CEST)
Editionsschutz
Entfernter Absatz aus der FAQ:
Für Abbildungen und Ausgaben von solchen Werken gilt ein 25jährige Editionsschutz. Abbildungen und Texte von Autoren, die seit mehr als 70 Jahre tot sind, können ohne Bedenken verwendet werden, sofern
- sie aus Werken stammen, die vor 1980 erschienen sind
- oder sie von Werken stammen, die sich bleibend an öffentlich einsehbaren Plätzen befinden
Wenn beispielsweise ein Buch aus einer Bibliothek ausgeliehen wird, das vor 1980 erschienen ist und deren Autoren schon seit mehr als 70 Jahren tot, kann der Inhalt frei verwendet werden; gleiches gilt für selbst aufgenommene Fotos von Werken in Museen. Falls die Benutzungsordnung eine Weiterverwendung jedoch verbietet bzw. das Fotografieren nicht oder nur für den privaten Gebrauch gestattet ist, kann dies im Schlimmsten Fall eine Schadensersatzklage nach sich ziehen. Gegen weitere Nutzer kann jedoch nicht vorgegangen werden, so lange das Werk selbst nicht mehr Urheberrechtlich geschützt ist! Es empfiehlt sich also gegebenenfalls
- nicht zu genau nachzufragen und
- ohne Erlaubnis aufgenommene Abbildungen von nicht mehr geschützen Werke anonym oder pseudonym in die Wikipedia einzustellen
Wie ich bereits gestern schrieb, ist an diesen überdies unklaren und wenig verständlichen Ausführungen nichts, aber auch gar nichts Richtiges, sie sind daher nicht für eine FAQ geeignet.
Der Editionsschutz bezieht sich auf nachgelassene Werke, die nie zuvor erschienen waren (sog. editio princeps oder Erstedition). Bitte § 71 UrhG nachlesen und einen Kommentar konsultieren. Wenn also ein nie gedrucktes Goethegedicht aufgefunden wird, darf der Entdecker es 25 Jahre ausschliesslich nutzen. Praktische Bedeutung hat die europaweite Regelung der editio princeps fast nur im Bereich der Musikedition (mit eigener Verwertungsgesellschaft) und ganz sicher nicht für die Wikipedia.
Zu den Werken an öffentlichen Plätzen: § 59 UrhG (Panoramafreiheit) hat auch nichts mit Gemeinfreiheit zu tun.
Texte und Fotos, deren Urheber länger als 70 Jahre tot ist, dürfen also ganz unabhängig von den oben abstruserweise angegebenen Bedingungen, frei genutzt werden. Also es dürfen aus einem 2004 erschienenen Nachdruck einer Schrift Goethes (länger als 70 Jahre tot) ohne weiteres Passagen entnommen werden. Nicht entnommen werden darf der Text einer neu entdeckten Schrift Goethes, deren Schutz nach der editio princeps noch nicht abgelaufen ist, und urheberrechtlich geschützte editorische Beigaben moderner Autoren (Erläuterungen, Kommentar usw.).
Grundsätzlich bitte ich auch den auf der unter den Weblinks von Bildrechte angegebenen Clausing-Aufsatz heranzuziehen.
Unabhängig vom Urheberrecht kann es vertragliche (bzw. durch Benutzungsordnung ) Einschränkungen der Nutzung eigener Fotografien geben. Dazu bitte ich die weitere Entwicklung des Artikels Bildrechte abzuwarten.
So langsam stellt sich der Prillinger-Effekt ein: man reibt sich auf, weil Belehrungsresistenz konstatiert werden muss. --Historiograf 22:05, 15. Jul 2004 (CEST)
- Hm. Ich denke Bill Gates mit Corbis ist da anderer Meinung. Soweit ich mich erinnere meinte meine Professorin, dass deren Rechte nach 25 Jahren erlöschen. Vielleicht sollte man es nicht gleich bei Corbis versuchen, aber vielleicht sollte Wikimedia e.V. mal einen Rechtsstreit zur Klärung der Verhältnisse anstrengen. -- Nichtich 17:47, 27. Jul 2004 (CEST)
- Eine ausführliche Erörterung des Problems bietet tagesaktuell:
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040726/001681.html
Auszug: Ich darf nochmals einige Internetquellen dazu zusammenstellen:
http://blog.schockwellenreiter.de/2951 http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20020513/000195.html http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20020729/000371.html
Siehe auch: http://www.zeit.de/2004/03/Bildrechte-digital http://archiv.twoday.net/stories/286186/ http://www.hypernietzsche.org/events/lmu/clausing.html
Im Jahr 2000 stellte der BGH fest: Es sei ein "Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist." http://www.jurpc.de/rechtspr/20010134.htm
Die Professorin ist wohl nicht sehr kundig, § 72 UrhG kennt nur die 50-Jahresfrist. --Historiograf 18:25, 27. Jul 2004 (CEST)
Luftbildaufnahmen
"Eine Luftbildaufnahme ist außerhalb des Fluglinienverkehrs nur mit Erlaubnis der Luftfahrtbehörden zulässig. Vgl. § 27 Luftverkehrsgesetz." Siehe ARD Ratgeber Recht. In dem angegebenen Gesetz, habe ich aber leider keine direkte Aussage dazu finden können. Ist nun z.B. die Verwendung von selbterstellten Luftbildaufnahmen in Wikipedia zulässig? --24-online 11:33, 28. Jul 2004 (CEST)