Altenpflege

Berufsfeld
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Die Altenpflege als professionalisiertes Berufsfeld befasst sich mit der Betreuung und Pflege von betagten Menschen in verschiedensten Institutionen und Organisationsformen (Altenheim, Pflegeheim, Gerontopsychiatrie, ambulante Pflege usw.).

Da die Altenpflege nicht auf krisenhafte Ereignisse wie nach Unfällen beschränkt ist, liegt ihr Schwerpunkt nicht auf der Unterstützung medizinischer Therapien, sondern beschäftigt sich mit allen Aspekten des täglichen Lebens bis hin zur Urlaubsgestaltung. Darum sind neben den im engeren Sinne pflegerischen Angeboten, auch das Essen auf Rädern und sozialarbeiterische Tätigkeiten wichtiger Bestandteil der Altenpflege.

Finanziert wird die Altenpflege neben privaten Aufwendungen in Deutschland vor allem durch die Pflegeversicherung, in Österreich durch ein Pflegegeld. Die pflegebedürftigen Personen werden oft von Angehörigen oder anderen nahe stehenden Personen betreut, dies ist der größere Teil derVersorgung. Dort wo dies nicht oder nicht vollständig möglich ist, ergänzen oder ersetzen ambulante Pflegedienste die familiäre Pflege. Diese Dienste beschäftigen ausgebildete AltenpflegerInnen, AltenpflegehelferInnen, PflegehelferInnen, SozialpädagogInnen, ErgotherapeutInnen sowie angelernte HelferInnen. Auch Krankenschwestern und Krankenpfleger arbeiten zahlreich in der Altenpflege.

Rahmenbedingungen

Durch die demografische Entwicklung nimmt die Anzahl alter Menschen in unserer Gesellschaft stetig zu. Dabei wird die Betreuung alter Menschen immer weniger vom individuellen sozialen Umfeld übernommen, außerdem verlangt der medizinische Fortschritt eine immer höhere Qualifizierung zur Umsetzung moderner Pflegekonzepte und dem Einsatz zum Teil hochtechnisierter Hilfsmittel. Daraus ergibt sich letztlich ein steigender Bedarf an ausgebildeten Fachkräften und an finanziellen Ressourcen.

Andauernde Probleme der Altenpflege sind darum auch die Finanzierung und der Pflegekräftemangel. Statistisch gesehen verlassen die meisten gelernten Altenpflegekräfte den Beruf nach nur fünf Jahren. Als Grund wird häufiger die seelische Last und die Frustration über das Auseinanderklaffen von Anspruch und Wirklichkeit des Berufes angegeben als die tatsächlich hohe körperliche Belastung.

Pflegestufenmodell

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nach einer Einstufung des Pflegebedürfigen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erbracht. Dabei gibt es drei Pflegestufen, die jeweils in der häuslichen und in der stationären Pflege unterschiedliche Sätze vorsehen.

In Härtefällen kann jedoch noch die Pflegestufe 3 (S) beantragt werden, dieses geschieht jedoch sehr selten.

Allerdings kann und will die Pflegeversicherung nicht alle Kosten der Pflege decken. Das Wort Teilkaskoversicherung beschreibt diese Zielsetzung recht gut. Für die Betroffenen und ihre Angehörigen bedeutet Pflegeabhängigkeit aufgrund des hohen Personalkostenanteils also immer noch auch ein finanzielles Risiko. Gravierender wirkt sich allerdings aus, was mit 36-Stunden-Tag in der Pflege beschrieben wird. Die Versorgung hört einfach "nie" auf - sie dauert den ganzen Tag (und dann kostet sie auch noch die Nachtruhe: 24 + 12 = 36).

Versorgungsformen

Pflege in der vertrauten häuslichen, evtl. familiären Umgebung. Dies geschieht oft in Zusammenarbeit von pflegenden Angehörigen und professionellen Pflegekräften. Die AltenpflegerInnen leiten hier auch Angehörige in Pflegetechniken an und geben Ratschläge bzw. vermitteln Hilfe zur Abwicklung der formalen Ansprüche der Kostenträger. Häufig sind in diesem Feld auch informelle Helfende zu beobachten, d. h. Personen, die nicht aus verwandtschaftlicher Verpflichtung heraus Unterstützung/Hilfe in irgend einer Weise leisten. Auch sie müssen bei der Pflegeplanung der professionellen Dienste einbezogen sein. Erich Grond spricht z. B. bei der Betreuung von an Demenz erkrankten Personen von fünf Säulen, die deren Versorgung aufrecht erhalten und auf einander angewiesen sind.

Mehrgenerationenhäuser
Diese häusliche alternative Wohn- und Lebensform, die Solidarität zwischen Jung und Alt prägt, sei es in Familien, zwischen Singles und/oder Alleinerziehenden, ermöglicht es älteren Menschen im Alter selbstbestimmt und eigenverantwortlich so lange wie möglich in der eigenen Wohnung zu leben. Im Not- und Pflegefall helfen Mitbewohner oder ambulante Dienste. Die älteren Menschen können jedoch auch den Kindern und Familien und Alleinerziehenden des Wohnhauses helfen, wenn sie möchten. In der Praxis können altersbedingter Geiz bei Wohlhabendenden, sich fern haltende Angehörige etc. enorme Ungerechtigkeiten und Missbräuche bewirken.

Oft in Form von Genossenschaften unter Beteiligung eines Trägers der Wohlfahrtspflege.

Teilstationäre Pflege

Tages- oder Nachtpflege oft fließender Übergang zu Sozialarbeit und Seniorentreffs.

Traditionell wird unterschieden in Betreutes Wohnen oder Altenheime für ältere Menschen mit niedrigem Pflegebedarf und in Pflegeheime für Personen mit hohem Pflegebedarf. Durch die Regelungen der Pflegekassen und das Prinzip "ambulant vor stationär" zu fördern, kommen nicht pflegebedürftige Personen in stationären Altenpflegeeinrichtungen heute nur noch ausnahmsweise vor. Der Ausbau ambulanter Dienste ermöglicht ein sehr langes Verbleiben in der eigenen Wohnung. Alleinstehend, schwer dement und hochaltrig (85+) sind die hauptsächlichen Merkmale beim Einzug ins Pflegheim.

Die Verweildauer in stationären Altenpflegeeinrichtungen ist insgesamt rapide gesunken, zum Teil auf unter ein Jahr (dabei gibt es regional erhebliche Unterschiede). Nicht zuletzt dadurch sollten Konzepte der Sterbebegleitung, wie sie für Hospizien entwickelt wurden Einzug in Stationäre Pflegeeinrichtungen finden.

Aufgrund ihrer einzigartigen Ausbildung gerade auch im Umgang mit psychisch veränderten Menschen und bei typischen altersbedingten psychischen Erkrankungen sind AltenpflegerInnen für diese Arbeit prädestiniert. Tatsächlich werden sie oft auch gerne in allgemeinen psychiatrischen Einrichtungen beschäftigt.

Berufsbild Altenpflegerin/Altenpfleger

 

Die Altenpflege ringt nicht zuletzt in Abgrenzung zur Krankenpflegezu um ein eigenständiges Berufsbild und selbständige Terminologie. Dies wird besonders augenfällig in der Bezeichnung der zu betreuenden Personen. In der Stationären Pflege werden diese weithin als Bewohner(in) bezeichnet, nicht Patient/in oder Insasse. In der ambulanten Pflege gewinnt die Bezeichnung Kunde immer mehr an Bedeutung, da die Senioren individuell ausgewählte und speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Pflegemaßnahmen bestellen und bezahlen. Diese Begriffe werden aber durchaus kontrovers betrachtet, da z. B. die Bezeichnung "Kunde" dem besonderen Verhältnis und der existentiellen Garantenstellung des Pflegepersonals nicht recht entspricht. Manch andere verwendete Bezeichnungen können aber als Herabwürdigung verstanden werden.

In Deutschland war die Altenpflege lange Zeit ein eher ungeliebter Nebenaspekt der Krankenpflege. Das Personal in diesem Bereich wurde, soweit es nicht Krankenschwestern bzw. -pfleger waren, in Kursen oder Kurzlehrgängen qualifiziert. Langsam und uneinheitlich entwickelte sich eine inhaltlich und zeitlich umfangreichere Ausbildung. Diese nimmt mittlerweile international eine Ausnahmestellung ein, da sich ausgehend von der Krankenpflege, aber auch in Abgrenzung davon, ein eigenständiges Berufsbild und Berufethos entwickelte wie es dies in keinem anderen Land gibt. Aus den Reihen der Altenpflege wird oftmals beklagt, dass die Entwicklung hin zu einer eigenständigen Professionalisierung der Betreuung betagter Menschen durch die Regelungen des Altenpflegegesetzes von 2000 mit den der Krankenpflege angenäherten Inhalten und Ausbidlungsmodalitäten gehemmt wird.

In der Altenpflege liegt ein Schwerpunkt auf der Auseinandersetzung mit der Biografie der zu Pflegenden und die speziellen Anforderungen durch psychische Veränderungen, besonders Demenz. Hierdurch sind Altenpfleger/innen häufig auch in psychiatrischen Einrichtungen anzutreffen.

Durch die fast schon regelmäßige Multimorbidität (Vorliegen mehrerer Krankheiten) pflegebedürftiger Menschen über dem 85. Lebensjahr und die Verschlimmerung chronischer Leiden ist die palliative Pflege ein Kernbestand der altenpflegerischen Tätigkeiten.

Gesetzliche Grundlagen

Für die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ist vor allem das Sozialgesetzbuch XI grundlegend. Für eher medizinisch geprägte Teile ist aber das Krankenversicherungsrecht maßgeblich - SGB V.

Einige wenige gesetzliche Grundlagen für Heime bzw. das Heimpersonal sind in der Heimpersonalverordnung (HeimPersV) (zum Heimgesetz) geregelt.

Im Altenpflegegesetz wird entgegen dem Wortlaut des Begriffs nicht die Tätigkeit Altenpflege selbst geregelt, sondern ausschließlich die Rahmenbedingungen der Ausbildung in diesem Beruf.

Weitere Gesetze wie das BGB für das Vertragsrecht, der Sozialdatenschutz oder das StGB als Schutz vor kriminellen Handlungen gelten auch im Rahmen der privaten oder der institutionalisierten Pflege.

Die Altenpflegeausbildung

Das neue Altenpflegegesetz von 2000 regelt bundesweit einheitlich die dreijährige Ausbildung der Altenpflegerinnen und Altenpfleger (nicht der AP-HelferInnen; das ist Landesrecht).

Die dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – (AltPflAPrV) vom 26. November 2002 (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 81, ausgegeben in Bonn am 29. November 2002).

Im Aufbau und vielen Bestimmungen orientieren sich beide Regelungen an dem bereits damals diskutierten Krankenpflegegesetz i. d. Fassung von 2003.

Aufbau des Altenpflegegesetz

  • Abschnitt 1 - Erlaubnis
    • § 1 "Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist."
  • Abschnitt 2 Ausbildung in der Altenpflege
    • § 3 Die Ausbildung in der Altenpflege (Praxis-Schule)
    • § 4 Die Ausbildungsdauer + Altenpflegeschule
    • § 5 staatliche Anerkennung der Altenpflegeschulen
    • § 6 Voraussetzung für den Zugang
    • § 7 Ausbildung verkürzen
    • § 8 Fehlzeiten - Auf die Dauer einer Ausbildung werden angerechnet:
    • 1.Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jährlich und
    • 2.Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Altenpflegeschülerin oder
    • Abs. 2.Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antr…
    • § 9 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    • dort dann auch Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde
    • 2. über Diplome oder Prüfungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft etc. sei zu regeln …
    • §§ 10 - 12 - sind entfallen
  • Abschnitt 4 - Ausbildungsverhältnis § 13 bis § 19
    • § 13 „ (1) Der Träger der praktischen Ausbildung, der eine Person zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit dieser einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen. Träger der praktischen Ausbildung können sein:“ .......
    • § 20 zur Probezeit
    • § 23 Ausnahmen zu den §§ 13 bis 22 für Religionsgesellschaften (gemeint sind Kirchen als Einrichtungsträger)
  • Abschnitt 5 Kostenregelung
  • Abschnitt 6 Umschulung
  • Abschnitt 7 Zuständigkeiten
  • Abschnitt 8 Bußgeldvorschriften
  • Abschnitt 9 Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
    • § 28
  • Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
  • Abschnitt 11 Außerkrafttreten von bisherigen Vorschriften
  • Abschnitt 12 Inkrafttreten der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für AP i d F vom 28. 11. 2002 hat folgenden Aufbau:

  • Abschnitt 1 - Gliederung, Dauer der Ausbildung
  • Abschnitt 2 - Bewertungen (Zeugnisse, Notendefinition)
    • § 3 und § 4
  • Abschnitt 3 - alles zu den Prüfungen - § 5-§ 19
    • § 5 staatliche Prüfung
    • § 6
    • § 7
    • § 8 Zulassung
    • § 9 Vornoten
    • § 10 Schriftliche Prüfung
    • § 11
    • § 12

- Lücke - .......

  • Abschnitt 4 - Bestimmungen über die Urkunde, ausländischen Diplome (EU-Raum).

Konkrete Folgen für die Ausbildung

Die Ausbildung zum/zur Altenpfleger/in dauert 3 Jahre. Sie umfasst dabei mindestens 2 100 Stunden Unterricht und mindestens 2 500 Stunden praktische Ausbildung (Heim oder ambulanter Dienst).

Voraussetzung ist die sogenannte Mittlere Reife oder eine erfolgreich abgeschlossene Altenpflegehilfe-Prüfung. Wenn dabei die Note 2,5 oder besser erreicht wurde, kann direkt ins zweite Ausbildungsjahr "eingestiegen" werden. Es bestehen noch weitere Möglichkeiten die Ausbildungszeit zu verkürzen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Ausbildungsberufen vermittelt die Altenpflegeausbildung keine zusätzliche allgemeinbildende Qualifikation.

Siehe auch

Literatur

  • Frank Drieschner: Sr. Elviras Gespür für das Glück. Zwischen Fürsorge und Verwaltung der Alltag einer Altenpflegerin. Serie: Helden von heute (Folge 1). In: DIE ZEIT Nr. 18 vom 27. 04. 2006, Seite 4. (Ein Beitrag über das Berufsbild.)
  • Erich Grond: Palliativpflege in der Gerontopsychiatrie. Leitfaden für Pflegende in der Altenhilfe. Kohlhammer. 2003. 169 Seiten . ISBN 3170174797 .
  • SGB Sozialgesetzbuch 32. Auflage 2005 - Deutscher Taschenbuch Verlag - ISBN: 3-423-05024-1 - Textausgabe mit ausführlichem Sachregister und einer Einführung von Professor Dr. Schulin