Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist ein Konzern ein Verbund mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen (Unternehmenszusammenschluss) mit einer einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens. Ein Mischkonzern ist in verschiedenen Sparten tätig. Ein multinationaler Konzern hat Standorte in unterschiedlichen Staaten.
In Deutschland und den meisten anderen Staaten sind Konzerne (bei Überschreiten gewisser Geringfügigkeitsgrenzen) verpflichtet, neben ihrem normalen Jahresabschluß einen Konzernabschluss zu erstellen und zu veröffentlichen. Im Konzernabschluss ist der Konzern in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung so darzustellen, als wäre er ein einziges Unternehmen. Dies gilt auch, wenn der Konzern nicht alle, aber mehr als 50% der Anteile an den Beteiligungsunternehmen besitzt, oder diese aufgrund besonderer Vereinbarungen dem Willen ihres Mutterunternehmens unterworfen sind.
Von Seiten der Gewerkschaften wird angestrebt, auch im Bereich der Mitarbeitervertretung konzernweit organisiert zu sein, um so das Aushebeln sozialer Standards und das gegenseitige Ausspielen der Belegschaften in den verschiedenen Ländern zu verhindern. Obwohl dies in der deutschen Gesetzgebung nicht konkret geregelt ist, hat. z.B. der Volkswagen-Konzern einen Konzernbetriebsrat.
Konzernarten
- Gleichordnungskonzerne fassen mehrere Unternehmen unter einheitlicher Leistung zusammen, ohne dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestehet; Gleichordnungskonzerne sind nicht verpflichtet einen Konzernabschluss zu erstellen.
- Unterordnungskonzerne entstehen durch Abhängigkeitsverhältnisse von herrschendem und beherrschtem Unternehmen (§18 AktG);
- Vertragskonzerne beruhen auf einem Beherrschungsvertrag, etwa durch Beteiligungsbesitz, (§§291, 308-310 AktG),
- faktischer Konzern basiert auf einer einheitlichen Leitung (§§18, 311-318 AktG). Die Konzernvermutung ist widerlegbar.
- Eingliederungskonzern (§§18, 319-327 AktG)