Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege ist in Deutschland eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie wird als Sachleistung von den Krankenkassen erbracht und ist gesetzlich in § 37 SGB V normiert. Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind nicht zu verwechseln mit der häuslichen Pflege, einer Leistung der Pflegeversicherung.
Anspruchsvoraussetzungen
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten in ihrem Haushalt bzw. in ihrer Familie häusliche Krankenpflege durch geeignetes Pflegepersonal (z.B. Ambulante Pflegedienste, Sozialstationen oder ähnliche Einrichtungen), wenn dies zusätzlich zur ärztlichen Behandlung erforderlich ist, um
- eine stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder die Dauer derselben zu verkürzen, oder
- eine Krankenhausbehandlung angezeigt aber nicht durchführbar ist oder
- wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
Die häusliche Krankenpflege muss ärztlich Verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Damit der Arzt die Leistung verordnen kann, ist Voraussetzung, dass die nötigen Verrichtungen nicht von einer anderen Person im Haushalt erledigt werden können. Für die Verordnung benutzt der Arzt einen speziellen Vordruck, der dann zur Genehmigung bei der Krankenkasse vorgelegt wird. In der Regel wird häusliche Krankenpflege einmalig verordnet, für Behandlungspflege alleine (s. u.) stellt der Arzt meist ein Rezept pro Quartal aus. Es kann jedoch erforderlich werden, dass zusätzliche Verrichtungen notwendig und damit ergänzende Verordnungen notwendig werden, was Auswirkungen auf die Höhe der Zuzahlung (s.u.) hat.
Häusliche Krankenpflege kann nur beansprucht werden, wenn sie im Haushalt des Erkrankten erbracht wird. Versicherte in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen haben keinen Anspruch auf die Leistung, bei ihnen ist die Pflegeeinrichtung zuständig. Von einem Haushalt in diesem Zusammenhang spricht man, wenn mindestens eine abgeschlossene Wohn- und Schlafeinheit mit eigener Kochmöglichkeit und Bad oder Dusche vorhanden ist.
Inhalt der häuslichen Krankenpflege
Die Häusliche Krankenpflege beinhaltet die erforderliche Grundpflege (z.B. Körperpflege, Bewegung, Hilfe bei der Ernährung), die Behandlungspflege (z.B. Medikamentenabgabe, Injektionen oder Verbandswechsel) und die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Kochen, Wohnung aufräumen oder Einkaufen). Welche Verrichtungen in welchem Umfang und für welche Dauer verordnungs- und genehmigungsfähig sind, wird in speziellen Richtlinien zwischen Krankenkassen und Ärzten vereinbart (vgl. Gemeinsamer Bundesausschuss).
Leistungserbringung
Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden als Sachleistung gewährt, das heißt, die Pflegedienste rechnen die angefallen Kosten direkt mit der Krankenkasse ab. Es dürfen nur solche Pflegedienste häusliche Krankenpflege erbringen, die einen entsprechenden Versorgungsvertrag mit den Kassen geschlossen haben. In diesen Verträgen wird auch die Vergütung für die einzelnen Verrichtungen vereinbart.
Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege, also Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung kann für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall beansprucht werden. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich, sofern der Medizinische Dienst einer Verlängerung aus medizinischer Notwendigkeit zustimmt. Sie wird von den Leistungen der Pflegeversicherung vor allem durch ihren zeitlich vorübergehenden Charakter abgegrenzt.
Behandlungspflege
Die Behandlungspflege kann auch alleine gewährt werden, wenn sie erforderlich ist um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht werden kann. Dies kann zeitlich unbefristet erfolgen, solange die Behandlungspflege aus ärztlicher Sicht medizinisch notwendig ist.
In diesen Fällen umfasst die häusliche Krankenpflege regelmäßig nur die Behandlungspflege. Die Krankenkassen können davon abweichend jedoch in ihren Satzungen bestimmen, dass für eine bestimmte Zeit und bis zu einem in der Satzung festgelegten Umfang zusätzlich zur Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht werden können. Dies ist rechtlich nur möglich, solange keine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, denn dann ist die Pflegeversicherung für die Erbringung der Grundpflege zuständig, die Behandlungspflege wird aber auch bei Pflegebedürftigen von der Krankenversicherung bezahlt.
Zuzahlungen
Für Leistungen der häuslichen Krankenpflege muss eine Zuzahlung von 10,- Euro pro ärztlicher Verordnung bezahlt werden, zusätzlich werden für die ersten 28 Tage je Kalenderjahr 10 Prozent der Kosten als Eigenanteil fällig. Die Zuzahlungen werden von den Krankenkassen berechnet und eingezogen. Eine Ausnahme besteht, wenn die häusliche Krankenpflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung benötigt wird, in diesen Fällen brauchen die betroffenen Frauen keine Zuzahlung zu leisten, denn die Rechtsgrundlage ist hier nicht das SGB V, sondern § 198 RVO, der keine Zuzahlung vorsieht.