Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist in der Strafprozessordnung in den Paragraphen 155a und b geregelt. Außerdem hat er in § 46a StGB Niederschlag gefunden. Der TOA wurde in den 1990er Jahren wiederentdeckt. Er ist, neben der Stärkung der Nebenklagemöglichkeiten und dem Ausbau des Opferentschädigungsgesetz, ein Element der Umgestaltung des Strafrechts. Nachdem im Strafrecht lange Zeit das Dogma vorherrschte, dass Opfer von Straftaten für das Strafrecht Zeugen sind und gerade keine Verfahrensbeteiligten, werden sie nun mehr zusehends ins Verfahren einbezogen. Mit dem Täter-Opfer-Ausgleich sollen ihre Interessen auch bei der Rechtsfolge einer Straftat Berücksichtigung finden. Allerdings birgt der TOA aus Sicht eines liberalen Strafprozessrechts vielfältige Probleme für alle Verfahrensbeteiligten in sich. Zum Zeitpunkt, an dem die Staatsanwaltschaft das erste Mal einen TOA anregt steht vor allem überhaupt noch nicht fest, ob der Beschuldigte Täter und der Verletzte Opfer einer Straftat ist. Die Gefahr ist groß, dass angebliche Täter sich zum TOA bereit erklären, nur um einer Hauptverhandlung zu entgehen. Da ein TOA ohne Aussagen schwer vorstellbar ist, stellt sich die Frage, wie die Unschuldsvermutung beim Scheitern eines TOA hergestellt werden könnte, wenn der TOA im Verfahren scheitert.
Neben Strafen und Maßregeln wird der Täter-Opfer-Ausgleich auch als die dritte Spur des Strafrechts angesehen.
Sinn und Zweck
Durch den TOA soll versucht werden, Täter und Opfer, die dazu bereit sind, an einen Tisch zu bringen und ihnen unter Aufsicht eines neutralen Vermittlers die Möglichkeit zu geben, Art, Form und Umfang einer Wiedergutmachung des verursachten materiellen und immateriellen Schadens zu vereinbaren.
Dies kann sowohl Vorteile für das Opfer mit sich bringen, als auch für den Täter:
Vorteile für das Opfer
- Es wird durch eine neutrale Schiedsstelle beraten und aufgefangen.
- Es spürt vom Täter eine Art von Reue.
- Es wird eventuell in Form von Schmerzensgeld für sein Leiden entschädigt.
- Es kann eine aktive Position eingenommen werden
- Das Bedrohungsgefühl des Opfers wird verringert
- Schnelle und unbürokratische materielle Wiedergutmachung ist möglich
- Verarbeitung des Geschehenen wird verbessert
Vorteile für den Täter
- Er zeigt tätige Reue und kann so versuchen, die Folgen der Tat abzumildern.
- Im für ihn günstigsten Fall kann von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen werden.
Das Verfahren
Die Staatsanwaltschaft wird zunächst das Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigte Person vorläufig einstellen und diese an eine geeignete Schiedsstelle verweisen. Der Täter wird in der Regel ein Interesse an einem Gelingen des Täter-Opfer-Ausgleichs haben, denn bei gutem Gelingen und in minderschweren Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Täter endgültig einstellen.
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