Grundsätzlich kann man bei der Erhebung der Einkommensteuer verschiedene Tarif-Modelle unterscheiden: Stufentarif, Proportionaler Tarif, Regressiver Tarif, duale Einkommensteuer, Einheitssteuer (flat tax).
Einkommensteuertarif in Deutschland
Der derzeit (2005) in Deutschland geltende Einkommensteuertarif ist ein progressiver Tarif: Je höher das zu versteuernde Einkommen (zvE), desto höher ist auch der Steuersatz - siehe Steuerprogression. Der Einkommensteuertarif wird in § 32a EStG definiert.
Beispiel:
Zu versteuerndes Einkommen 8.000 Euro, Steuersatz 15 % (=Grenzsteuersatz) Zu versteuerndes Einkommen 80.000 Euro, Steuersatz 42 % (=Grenzsteuersatz)
Der Einkommensteuertarif 2005 besteht aus drei Tarifzonen:
Tarifzone I (Nullzone)
Ist das zvE nicht höher als 7.664 € fällt keine Einkommensteuer an (Grundfreibetrag).
Tarifzone II (Progressionszone)
Erst wenn das (abgerundete) zvE 7.664 € übersteigt, fällt Einkommensteuer an. Im Eingangsbereich der Progressionszone gilt ein Steuersatz von 15 % (= Eingangsteuersatz); danach steigt der Steuersatz zunächst relativ rasch auf rd. 24 %, ab einem zu zvE von 12.740 € dann gleichmäßig bis auf 42 % an. Über die ganze Progressionszone betrachtet steigt der Steuersatz je 1.000 € zusätzliches Einkommen um rd. 0,61 %-Punkte.
Tarifzone III (Proportionalzone)
Ab einem zvE von 52.152 € bleibt der Steuersatz gleich bei 42 % (= Spitzensteuersatz); d.h. von jedem Euro, um das sich das zvE in dieser Zone erhöht, wird - ohne Berücksichtigung der Rundungsregelung - eine Steuer von 0,42 € fällig.
Eingangssteuersatz
Unmittelbar nach dem Grundfreibetrag setzt die Besteuerung mit einem anfänglichen Steuersatz von 15 % ein (Eingangssteuersatz).
Wendet man den oben beschriebenen Einkommensteuertarif auf das zvE an, erhält man die tarifliche Einkommensteuer. Setzt man die tarifliche Einkommensteuer (ggf. nach Abzug von Steuerermäßigungen) ins Verhältnis zum zvE erhält man den Durchschnittsteuersatz.
Spitzensteuersatz
Ein Einkommensteuerpflichtiger mit einem zu versteuernden Einkommen von über 52.151 Euro zahlt also nur auf jenen Betrag 42% Einkommensteuer, der die 52.151 Euro-Grenze überschreitet. So zahlt ein Alleinstehender mit einem zu versteuernden Einkommen von 52.000 Euro eine Einkommensteuer von 13.928 Euro, das sind 26,7%. Ein Alleinstehender mit einem zu versteuernden Einkommen von 104.000 Euro zahlt 35.767 Euro Einkommensteuer, das sind 34,4%. Einen Steuersatz von 40% erreicht man erst bei einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 394.750 Euro.
Zum Vergleich: in wirtschaftlich besseren Zeiten betrug der Spitzensteuersatz noch 56%. Im Vergleich zum Jahr 1998 zahlt ein Einkommensteuerpflichtiger mit einem zu versteuernden Einkommen von 70.000 Euro im Jahre 2005 etwa 4.000 Euro weniger, ein Steuerpflichtiger mit 100.000 Euro etwa 7.000 Euro weniger und jemand mit einem zu versteuernden Einkommen von 200.000 Euro etwa 18.000 Euro weniger.
Zu beachten ist, dass zuzüglich zur Einkommenssteuer der Solidaritätszuschlag von 5,5% der Einkommensteuer (Stand 2005) erhoben wird. Der Spitzensteuersatz der Einkommenssteuer inkl. Solidaritätszuschlag beträgt dementsprechend 42% + 5,5% von 42% = 44,3% (Stand 2005).