Zensur (Informationskontrolle)

mit Machtmitteln versehene Kontrolle menschlicher Äußerungen
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Das Wort Zensur (lat. censura = Prüfung, Beurteilung, zu: censere, zensieren) hat mehrere Bedeutungen:

1. Zensur ist die als Zahlenwert ausgedrückte Benotung einer Leistung, u.a. in der Schule (siehe auch: Zeugnis)


2. Unter Zensur versteht man primär die Überprüfung und ggf. das Verbot, die Unterdrückung oder die Veränderung missliebiger Botschaften oder Informationen in einem Medium durch staatliche oder vom Staat hierzu autorisierte Stellen.

Von Zensur im weiteren Sinne kann man sprechen, wenn die Kontrolle nicht durch den Staat ausgeübt wird, sondern durch innerhalb der Gesellschaft besonders einflußreiche Instituitionen. Hierzu können etwa Religionsgemeinschaften oder auch größere Unternehmen, insbesondere im Medienbereich zählen.

Häufig wird der Begriff der Zensur aber auch enger gefasst, so dass nur Kontrollen vor der Veröffentlichung als Zensur zählen. Die die Zensur ausführende Instanz wird dabei ebenfalls als Zensur oder im konkreten Fall als Zensor bezeichnet.

Vor allem Nachrichten, künstlerische Äußerungen und Meinungsäußerungen sind dabei Opfer der Zensur. Als Kriterien werden dabei meist politische, gesetzliche, sittliche und/oder religiöse Konformität herangezogen. Der Zensur entgegen stehen die Ideale der Presse- und Meinungsfreiheit.

Das deutsche Grundgesetz schließt in Artikel 5 eine Zensur ausdrücklich aus. Umstritten ist jedoch, ob die faktische rechtliche Situation diesem Grundsatz entspricht. Zensurmaßnahmen (zumindest im weiteren Sinne) lassen sich in Deutschland in drei Formen erkennen:

(1) Zum Zweck des Jugendschutzes müssen bestimmte Medien, Filme und seit neuestem auch Computerspiele, nicht jedoch etwa Bücher, eine Altersfreigabe durch die FSK bzw. USK erhalten. Ansonsten dürfen diese nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.

(2) Im Falle einer angenommenen erheblichen Gefährdung von Jugendlichen kann darüber hinaus eine Indizierung erfolgen, die insbesondere mit einem weitreichenden Verbot der Werbung verbunden ist.

(3) Bei einem Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen können Medien verboten und beschlagnahmt, ihre Verfasser bestraft werden. Hier einschlägig ist "harte" Pornographie (StGB, § 184), Gewaltdarstellungen (§ 131), "Gotteslästerung" (§ 166), die Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen (§ 86a), Anleitung zu Straftaten (§ 130a), Volksverhetzung einschließlich der Leugnung der Holocaust (§ 130), aber auch verschiedene Formen der "Beleidigung" oder "Verleumdung" (§ 30, § 185, § 187).

Umstritten ist nicht nur die Erlaubtheit von Zensur vor dem Hintergrund der durch die Verfassung garantierten Meinungsfreiheit, sondern auch die Zweckmäßigkeit: Viele Medien werden erst durch Zensurmaßnahmen bekannt, und verbotene Schriften können insbesondere für Jugendliche besonders reizvoll sein. Dieser Umstand führt vielfach dazu, dass Listen zensierte Medien ihrerseits zensiert, also nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen.

Zensur kann auch in Form von Selbstzensur und vorauseilendem Gehorsam ausgeübt werden. In diesen Fällen zensiert sich der Publizist selbst in der Erwartung, dass dies aus bestimmten Gründen besser sei. Beispielsweise ist die Kritik an Unternehmen, die gleichzeitig Werbekunden einer Zeitung oder Zeitschrift sind, oft weniger stark ausgeprägt als an anderen Unternehmen. Ein weiteres Beispiel sind Computerspiele, Filme und DVDs bzw. Videos: Hier werden insbesondere für den deutschen Markt häufig "entschärfte" Versionen produziert, um eine günstigere FSK- bzw. USK-Einstufung zu erhalten bzw. um eine Indizierung oder sogar eine Beschlagnahme zu verhindern.

Siehe auch: Geschichte der Zensur


Die Art und Weise, in der in der Wikipedia Artikel von Administratoren endgültig gelöscht oder in besonderen Fällen vorübergehend gesperrt werden, wird von einigen Nutzern als Zensur bezeichnet (Siehe dazu unter Wikipedia:Zensur).