Geschäftsführung (Deutschland)

Überblick über die Geschäftsführung in Deutschland
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Die Geschäftsführung ist ein Organ eines einer juristischen Person (insbesondere im Privatrecht).


Geschäftsführungsorgane sind in folgenden Rechtsformen gleichzeitig Gesellschafter (sog. Selbstorganschaft): Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien . Bei der BGB-Gesellschaft steht nach dem Gesetz die Geschäftsführung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 Absatz 1 BGB). Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich. Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) regeln §§ 114, 115 HGB die Geschäftsführung. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt (Einzelgeschäftsführungsbefugnis). Widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich. Für die Kommanditgesellschaft (KG) gelten die Vorschriften für die OHG entsprechend, jedoch sind Kommanditisten von Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB).


Für die folgenden Gesellschaften muß der Geschäftführer muss nicht Gesellschafter sein (Fremdgeschäftsführer). Er ist dann leitender Angestellter) und wird "bestellt" durch den Eigentümer oder dem Eigentümer-Vertretergremium, zum Beispiel einem Aufsichtsrat: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Gibt es mehrere Geschäftführer, so vertreten diese gemeinsam, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist (§ 35 Abs. 1 und 2 GmbHG). Beim Verein, der eingetragenen Genossenschaft (eG) oder der Aktiengesellschaft (AG) nennt man das Geschäftsführungsorgan Vorstand.


Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht:

Die Geschäftsführungsbefugnis besagt, dass ein Geschäftsführer im Innenverhältnis der Gesellschaft, also den anderen Gesellschaftern gegenüber, berechtigt ist, ein Geschäft auszuführen und gegenüber Mitarbeitern zu handeln.

Die Vertretungsmacht ist hingegen die Berechtigung, die Gesellschaft nach außen hin wirksam zu vertreten, so dass Dritten (Kunden, Lieferanten, Staat etc.) gegenüber Verbindlichkeiten der Gesellschaft begründet werden.

Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht fallen meist zusammen, es ist aber auch denkbar, dass hierfür verschiedene Regelungen getroffen sind.



Zur Verteilung der Geschäfte und Verantwortlichkeiten in einer Geschäftsführung gibt es oftmals eine Geschäftsführungs-Satzung, in der das Zustandekommen von Entscheidungen einer Geschäftsführung geregelt ist.

Ein Geschäftsführer wird oftmals nur auf bestimmte Zeit angestellt (Werkvertrag im Arbeitsrecht, sonst Konflikt mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz). Dieser Werkvertrag beinhaltet Leistungsziele. Die Regel in mittelständischen Unternehmen sind Fünfjahres-Verträge, es können aber auch kürzere oder längere Laufzeiten vereinbart werden. Die "Spielregeln" besagen, dass zum Beginn des letzten Jahres einer Vertragslaufzeit ein Signal der Eigentümer kommt, ob ein Geschäftsführer-Vertrag regulär verlängert werden wird, um dem Geschftsführer Gelegenheit zu geben, sich gegebenenfalls zeitig ein neues Wirkungsfeld zu suchen.

Wegen der hohen Brisanz und aufgrund der Machtbefugnisse von Geschäftsführungen besteht in aller Regel gegenüber angestellten Geschäftsführern ein Sonderkündigungsrecht seitens des berufenden Gremiums: ein Geschäftsführer kann oftmals mit sofortiger Wirkung und begründungsfrei aus dem Dienst herausgenommen werden, bei Fortzahlung seiner Bezüge.