Produkthaftungsgesetz (Deutschland)

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Das Produkthaftungsgesetz (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte - ProdHaftG) vom 15. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2198) regelt in Deutschland die Haftung eines Herstellers bei fehlerhaften Produkten. Darunter versteht das Gesetz alle beweglichen Sachen und elektrische Energie. Ausgenommen vom Produkthaftungsgesetz sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und Arzneimittel (vgl. Arzneimittelgesetz).

Basisdaten
Kurztitel: Produkthaftungsgesetz
Voller Titel: Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Zivilrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: ProdHaftG
FNA: 400-8
Verkündungstag: 15. Dezember 1989 (BGBl. I 1989, S. 2198)
Aktuelle Fassung: 1. August 2002 (BGBl. I 2002, S. 2674)

Die Produkthaftung ist als Gefährdungshaftung aufgrund einer EG-Richtlinie ausgestaltet. Dabei sind drei verschiedene Fehlerarten (§ 3 ProdHaftG) anerkannt:

  • Konstruktionsfehler
  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler.

Die Haftung für Produktbeobachtungsfehler ist allein bei der verschuldensabhängigen Produzentenhaftung nach § 823 BGB geltend zu machen.

Anspruchsverpflichteter ist stets der Hersteller des Produktes nach § 4 ProdHaftG.