Für das bessere Verständnis dieses Artikels ist das vorherige Studium des Artikels Verbrauchsteuer zu empfehlen. In diesem werden grundsätzliche Begrifflichkeiten rund um Verbrauchsteuern definiert.
Das Mineralölsteuergesetz (Fassung vom 21. Dezember 1992) ist ein Verbrauchsteuergesetz. Es regelt die Besteuerung von Mineralölen und Erdgas als Heiz- oder Kraftstoff in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mineralölsteuer ist als Verbrauchsteuer eine indirekte Steuer.
Zuständig für die Erhebung der Mineralölsteuer sind die Hauptzollämter. Diese haben auch die Steueraufsicht.
Die Einnahmen aus der Mineralölsteuer sind für das Jahr 2005 mit ca. 42 Mrd. € veranschlagt, die gem. Art. 106 Absatz 1 Nr.2 Grundgesetz dem Bundeshaushalt zufließen. Die Einnahmen aus der Mineralölsteuer stiegen von 5,886 Mrd. EUR (11,512 Mrd. DM) im Jahre 1970 auf 41,782 Mrd. € im Jahre 2004.
In den Steuersätzen wird unterschieden zwischen Heizöl (für Heizzwecke) und Kraftstoffen zur Fortbewegung (wobei chemisch zwischen Diesel und Heizöl kein Unterschied besteht). Dies wird damit begründet, dass mit der Mineralölsteuer auch Kosten des Straßenbaus und -erhalts abgedeckt werden. Die geringerere Besteuerung von Diesel gegenüber Ottokraftstoffen wird oftmals als versteckte Subvention des Straßen-Güterverkehrs angesehen.
Im Gegensatz zu allen anderen Verbrauchsteuervorschriften legt das Mineralölsteuerrecht fest, dass nicht jedes "Mineralöl" ein "Mineralöl, das der Mineralölsteuer unterliegt", ist. Umgekehrt ist nicht jedes "Mineralöl, das der Mineralölsteuer unterliegt" ein Mineralöl, denn seit dem 1. Januar 2004 ist auch nichtmineralischer Biokraftstoff ein Mineralöl im Sinne des Mineralölsteuergesetzes.
Für landwirtschaftliche Zwecke verwendeter Kraftstoff ist steuerbegünstigt (Agrardiesel), während für Dieselloks – die ja ebenfalls keine Straßen benutzen – der Normalsatz angewendet wird.
Kerosin (Kraftstoff JetA1 – nicht zu verwechseln mit Flugbenzin) – ist bei der Verwendung im Flugverkehr steuerfrei.
Die deutsche Bundesregierung senkte mit dem "Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform" aus dem Jahre 2002 für alle Fahrzeuge im öffentlichen Strassenverkehr den Steuersatz auf Erdgas bis zum 31. Dezember 2020 und für Flüssiggas bis zum 31. Dezember 2009. Dadurch reduzierte sich der Preis für Erdgas auf z. Zt. rund 54 Cent im Vergleich zu einem Liter bleifreiem Benzin (Stand Juli 2006). Am 29. Juni 2006, wurde diese Regelung leicht modifiziert. Im Zuge der Gleichstellung von Erd- und Flüssiggas beschloss der Deutsche Bundestag, die Steuerbegünstigung für diese beiden Alternativ-Kraftstoffe gleichermaßen bis zum Jahr 2018 festzulegen.
Vergleich der Mineralölsteuersätze 2003 in Deutschland
- Benzin (schwefelfrei): 65 Cent/Liter - 7.3 Cent/kWh
- Diesel (schwefelfrei): 47 Cent/Liter - 4.7 Cent/kWh
- Erdgas als Kraftstoff: 16 Cent/kg - 1.3 Cent/kWh
- Flüssiggas als Kraftstoff: 16 Cent/kg - 1.3 Cent/kWh
In diesen Preisen ist die Ökosteuer enthalten, nicht aber die MwSt.
Aufbau des Gesetzes
Geltungsbereich, Steuergegenstand
- In § 1 Abs. wird der Geltungsbereich des Gesetzes als Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Büsingen und die Insel Helgoland definiert.
- Der § 1 Abs. 2 definiert anhand der Kombinierten Nomenklatur (ehemals Zolltarif) was Mineralöle im Sinne des Gesetzes sind. Mineralöle im Sinne des Gesetzes sind grob gesagt Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, deren Mischungen und Erdgas (inkl. Schmieröle).
- In Absatz 3 wird definiert was Steuergegenstand ist. Dies sind Mineralöle etc. zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff.
Steuertarife, Steuerbegünstigungen und -ermäßigungen
- § 2 Absatz 1 definiert die Regelsteuersätze für verschiedene Steuergegenstände. So werden z.B. 1000 Liter Benzin (nicht schwefelarm) mit EUR 669,80 besteuert. In Absatz 2 werden die Maßeinheiten des Gesetzes genau definiert. (z.B. Liter = Liter bei +15°C)
- § 2a regelt die Steuerbegünstigung für sogenannte Biokraftstoffe bis zum 31. Dezember 2009. Es ist eine Versteuerung mit einem geringern Steuersatz oder eine Erstattung der Differenz möglich.
- In § 3 wird die Versteuerung von Erdgas oder Flüssiggas als Kraftstoff, die Steuerbegünstigung für Schweröl als Heizstoff, für Heizöl (chemisch nichts anderes als gefärbter Dieselkraftstoff) und andere Steuerermäßigungen geregelt.
Steuerbefreiungen
- § 4 regelt die Verwendungen von Mineralölen, welche steuerbefreit sind. (z.B. das Mineralöl, welches im Herstellungsbetrieb verbraucht wird, Schmieröl, Flugzeugtreibstoff. Schiffstreibstoff etc.)
Steueraussetzungsverfahren
- Nach § 5 ist die Steuerentstehung ausgesetzt für Mineralöl (außer Erdgas), welches sich in einem Steuerlager oder in einem Versandverfahren (Transport zwischen zwei Steuerlagern oder ins Ausland) befindet.
- Die §§ 6,7,7a definieren was ein Mineralölherstellungsbetrieb, Mineralöllager (beide Steuerlager) und was ein Einlagerer (Dritter, welcher Stauraum in einem Steuerlager nutzt) sind und unter welchen Voraussetzungen diese vom Hauptzollamt zugelassen werden und wann diese Zulassungen entzogen werden können.
- In Gasgewinnungsbetrieben und Gaslagern ist nach § 8 ebenfalls die Steuerenstehung bis zur Entnahme ohne anschließendes Versandverfahren ausgesetzt. Die Zulassungsbedingungen sind zu denen der Mineralölbetriebe analog.
Steuerentstehung
- § 9 regelt die Entstehung der Steuer. Sie entsteht bei Entnahme aus dem Steuerlager in den freien Verkehr (Abs. 1, Abs. 1a für Einlagerer), bei der Herstellung wenn keine Erlaubnis nach §6 als Herstellungsbetrieb vorliegt (Abs. 2), für Erdgas ist die Regelung in Abs. 3 analog zu Abs. 1 und Abs. 2. In Abs. 4 sind die Fälle abgedeckt in denen Steuergegenstände zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff entnommen werden, ohne das Abs. 1-3 einschlägig wären. Keine steuerpflichtige Herstellungshandlung ist das vermischen von versteuerten Kraftstoffen z.B. beim befüllen des Tanks eines Kraftfahrzeuges an einer Tankstelle (§ 31 Abs.2 Nr. 4 a cc).
Beispiele für die Steuerentstehung
- Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes entnimmt Benzin zur Überführung in den freien Verkehr (Lieferung an Tankstelle). Steuerentstehung nach § 9 Abs. 1, Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes.
- Ein Chemiestudent destilliert in seiner Garage aus Rohöl Benzin als Kraftstoff für sein Auto. Steuerentstehung nach § 9 Abs. 2, Steuerschuldner ist der Student.
- Erdgas wird aus einem Gaslager an einen regionalen Engergieversorger geliefert. Steuerentstehung nach Abs. 3, Steuerschuldner ist der Inhaber des Gaslagers.
- Ein Steuerlagerinhaber tankt seinen privaten PKW mit Beständen aus dem Steuerlager. Die Steuer entsteht gem. Abs. 4, Steuerschuldner ist der Steuerlagerinhaber.
- Ein Deponiebetreiber fängt aus umweltschutzrechtlichen Gründen Deponiegas auf (gilt als Herstellung und bedarf der Erlaubnis) und verwendet es in einem BHKW. Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 2, Steuerschuldner ist der Deponiebetreiber. (Der Steuer kann mit einem Billigkeitserlass begegnet werden, da die spätere Verwendung im BHKW allgemein erlaubt ist.)
Steueranmeldung
- Die Formalitäten der Steueranmeldung werden in § 10 geregelt.
Fälligkeit
- In § 11 wird die Fälligkeit der Mineralölsteuer geregelt. Grundsätzlich ist die Steuer bis zum 10,. des auf die Steuerentstehung folgenden Monates vom Steuerschuldner zu entrichten. (z.B. Steuern für den Monat Januar bis zum 10. Februar)
- Steuern auf Grund unerlaubter Herstellungshandlungen und Ähnlichem sind sofort fällig.
Siehe auch
Weblinks
- Gesetz bei juris
- Zoll.de-Mineralölsteuer
- Auskunft zur Historie beim BMF
- Tabelle zur Entwicklung der Einnahmen seit 1970