Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

deutsche Zentralnorm des Kartell- und Wettbewerbsrechts
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Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (übliche Abkürzung: GWB) ist die Zentralnorm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts.

Basisdaten
Kurztitel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Voller Titel: ders.
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Kartellrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: GWB
FNA: 703-5
Verkündungstag: 27. Juli 1957 (BGBl. I 1957, S. 1081)
Aktuelle Fassung: 1. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 718)

Das Gesetz ist der Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs verschrieben und reglementiert und bekämpft daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer. Im einzelnen enthält das Gesetz vor allem Bestimmungen betreffend

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird vielfach durch europäisches Wettbewerbsrecht beeinflusst und überlagert. Das gilt beispielsweise und vor allem insoweit, als für Wettbewerbsbeschränkungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, das europäische - und nicht das deutsche - Kartellverbot aus Art. 81 des EG-Vertrages gilt, und Unternehmenszusammenschlüsse, sofern sie die entsprechenden Umsatzschwellen erreichen, der europäischen und nicht der deutschen Zusammenschlusskontrolle unterliegen.

Aus Anlass der Modernisierung des sekundären europäischen Wettbewerbsrechts im Zusammenhang mit der Osterweiterung der Europäischen Gemeinschaft mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wird auch das GWB einer umfassenden Revision unterzogen, die insbesondere die Bestimmungen über Wettbewerbsbeschränkungen, namentlich das Kartellverbot, grundlegend umgestalten und den europarechtlichen Bestimmungen angleichen wird.

Ausgeführt und überwacht wird das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (mit Ausnahme des Vergaberechts) vor allem durch das Bundeskartellamt bzw. - soweit das GWB dies zuläßt - durch die Landeskartellbehörden in solchen Fällen, deren Bedeutung nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht.

Nicht zu verwechseln ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Anders als das GWB gewährleistet das UWG vor allem die Sittlichkeit, Lauterkeit und Fairness des Wettbewerbs.


siehe auch: Portal Recht | Bundeskartellamt | Zusammenschlusskontrolle | Kartellverbot | Vergaberecht | Europäische Kommission