Sozialamt (Deutschland)

deutsche Organisation
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Das Sozialamt ist eine Behörde, die für die Sozialhilfe und andere soziale Angelegenheiten verantwortlich ist. Mit den Hartz-Reformen werden Arbeitsagenturen und bestimmte Leistungen der Sozialämter zusammengefasst. Im Gesetz ist allerdings vom örtlichen bzw. überörtlichen Sozialhilfeträger die Rede. Der Begriff "Sozialamt" wird in der Organisation der Kommunalbehörden nur teilweise verwendet, oft heißt es "Amt für Jugend und Familie", "Fachbereich Soziales und Wohnen" etc. Neben den kommunalen örtlichen Sozialhilfeträgern gibt es überörtliche Sozialhilfeträger, die meist bei Landesämtern für Soziales u.ä. angesiedelt sind.

Die Leistungen der Sozialhilfe umfassen laut Sozialgesetzbuch XII:

Anspruch auf Sozialhilfe haben diejenigen Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften oder finanziellen Mitteln bestreiten können und die dauerhaft nicht arbeitsfähig sind.

Seit 1. Januar 2005 fallen arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger unter die Regelungen des Sozialgesetzbuches II (Arbeitslosengeld II) und werden somit z.B. bei Einkommens- und Vermögensanrechnung besser gestellt. Ziel ist es, arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern.

Siehe auch