Vorlage:Neuigkeiten Der Begriff Ladenschluss beschreibt allgemein eine Regelung, dass in einer Volkswirtschaft Ladengeschäfte nur zu bestimmten Zeiten öffnen dürfen. Meist nachts und an Sonn- und Feiertagen ist dort eine Öffnung der Geschäfte nicht erlaubt. Näheres regeln Ladenschlussgesetze bzw. Ladenöffnungsgesetze. Regelungen zum Ladenschluss bestehen beispielsweise in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Argumentation
Pro
Kritik an einer Lockerung von Ladenschlussgesetzen kommt - nach Darstellung der Medien - vor allem von den Gewerkschaften, die die Zerstörung bestehender Schutzregelungen für Arbeitnehmer befürchten. Die Tatsache, daß Mecklenburg-Vorpommern die radikalste Lockerung aller Bundesländer vornimmt und das einzige Bundesland mit der PDS auf der Regierungsbank ist, lassen diese Darstellung jedoch eher als zweifelhaft erscheinen. Der größere Widerstand indes kommt von konservativen Kreisen und weltanschaulichen Gruppen, die den Sonntag als Ruhetag erhalten wollen. Des weiteren gibt es Widerstand vom Einzelhandelsverband.
Befürworter eines Ladenschlussgesetzes sehen darin einen Schutz für die Mitarbeiter. Sie argumentieren, dass eine Lockerung zu einer Ausbeutung der Mitarbeiter durch Nachtarbeit ohne Lohnzuschlag führen könnte. Auch die Mitarbeiter der Läden wollen sich an Feiertagen oder Wochenenden erholen, mit ihrer Familie beschäftigen, oder, etwa an Weihnachten, feiern.
Die Befürworter eines Ladenschlussgesetzes lehnen das Argument, dass eine Ausweitung zu mehr Umsatz im Einzelhandel führen würde, mit der Begründung ab, dass sich dadurch nur die vorhandene Kaufkraft auf eine längere Öffnungszeit verteilen würde. Sie verweisen darauf, dass sich durch bisherige Lockerungen (bspw. in Deutschland wochentags von 18:30 Uhr auf 20 Uhr und samstags von 16 Uhr auf 20 Uhr) der Umsatz nicht erhöht habe.
Ein lockeres Ladenschlussgesetz führe zudem zu mehr Wettbewerb und damit zu geringeren Verdienstspannen, somit zu mehr Insolvenzen.
Zudem wird argumentiert, dass nur große Ketten es sich leisten können, ihre Mitarbeiter rund um die Uhr anzustellen. Kleinere Familienbetriebe könnten der neuen Konkurrenz nicht standhalten und müssten schließen. Es habe erhebliche Folgen auf die Struktur der Städte, wenn die Umsätze sich aus den Innenstädten in die Außenbezirke verlagern und die Läden in den bisherigen Fußgängerzonen leerstehen würden.
Ein weiteres Argument ist durch die WM hervorgegangen: Selbst in diesem kurzen Zeitraum haben viele Geschäfte und auch große Kaufhäuser in den Innenstädten die Möglichkeit der verlängerten Öffnungszeiten nicht genutzt. Es stellt sich somit die Frage nach der Relevanz der Diskussion.
Kontra
Gegner eines Ladenschlussgesetzes sehen die Möglichkeit, Nischen auszufüllen und damit potenziell auch die Möglichkeit, neue Arbeitsplätze zu schaffen. Von dieser Möglichkeit könnten gerade auch kleine Anbieter profitieren.
Ein weiteres marktwirtschaftliches Argument zeigt sich darin, dass Unternehmen selbst bestimmen können, wann sie öffnen. So ist keineswegs damit zu rechnen, dass Geschäfte rund um die Uhr öffnen, sondern nur zu Zeiten, zu denen sich eine Öffnung der Geschäfte auch lohnt, also mit Gewinnen zu rechnen ist. Dies könnte die Gewinne erhöhen und somit zur Beschäftigung weiterer Mitarbeiter beitragen.
Ein gelockertes Ladenschlussgesetz führe zudem zu mehr Wettbewerb und damit möglicherweise zu mehr Kundenfreundlichkeit.
Gegner eines Ladenschlusses sehen in der Lockerung auch die Möglichkeit, die Nachfrage zu beleben. Sie rechnen mit mehr Einkäufen, weil die Möglichkeit zu Spontankäufen verbessert werde.
Als weiteres Argument gegen ein Ladenschlussgesetz wird auch die „Freiheit des Bürgers zum Einkauf“ hervorgehoben, und zwar in dem Sinne, dass eine Minderheit der Bevölkerung (Angestellte im Einzelhandel, in Deutschland bspw. etwa 2,5 Millionen) auf Kosten des Rests der Bevölkerung bevorteilt werden, wohingegen in anderen Branchen Arbeitszeiten ohne solche Einschränkungen die Regel sind. Weiterhin ist es einem Großteil der Bevölkerung laut der Argumentation nicht möglich, ohne Zeitdruck einzukaufen, da die Geschäfte nur dann geöffnet sind, wenn diese selbst am Arbeitsplatz sein müssen.
Fallbeispiele
Deutschland
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz über den Ladenschluss |
Kurztitel: | Ladenschlussgesetz |
Abkürzung: | LadschlG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Gewerberecht |
FNA: | 8050-20 |
Datum des Gesetzes: | 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) |
Inkrafttreten am: | |
Neubekanntmachung vom: | 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 1954, 1968) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
1. Juli 2005 (Art. 4 Gesetz vom 7. Juli 2005) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Historie
1879 wurde das erste deutsche Warenhaus eröffnet. Nur zwölf Jahre später, also 1891 wurde festgelegt, dass sonntags nur fünf Stunden lang verkauft werden darf. Bereits am 1. Oktober 1900 trat im Deutschen Reich ein erstes Ladenschlussgesetz in Kraft. Geschäfte durften nur noch von 5 bis 21 Uhr öffnen - dies galt allerdings nur für Werktage. Eine neue Regelung führte ab 1919 die Sonntagsruhe und eine beschränkte Ladenöffnungszeit an Werktagen von 7 bis 19 Uhr ein.
Das Ladenschlussgesetz regelt seit 1957 in der Bundesrepublik Deutschland die Öffnungszeiten von Geschäften durch das Festlegen von Zeiten, zu denen kein Geschäft öffnen darf. Ausgenommen sind Einrichtungen wie Tankstellen, Kioske, Bahnhofsgeschäfte, Apotheken und Gaststätten.
Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag am 13. März 2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag um vier Stunden bis 20 Uhr. Die Neuregelung trat am 1. Juni 2003 in Kraft. Seither gelten in Deutschland zu folgenden Zeiten Öffnungsverbote für Geschäfte:
- an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,
- montags bis samstags ab 20 Uhr und bis 6 Uhr,
- am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
- Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5:30 Uhr vorverlegen (siehe auch Nachtbackverbot).
Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Sonderregelungen gelten für Geschäfte in Bahnhöfen, Flughäfen und in bestimmten Urlaubsregionen. Anlässlich von Märkten und Messen sind vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr möglich. Die Verkaufszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten, muss um 18 Uhr beendet sein und außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste liegen.
Diskussion
Verschiedene Konzepte zur Wirtschaftsbelebung sehen die gänzliche Freigabe der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag vor. So unter anderem das neue Konzept der CDU. Insbesondere die FDP setzt sich immer wieder für eine Freigabe des Ladenschlusses ein. 2004 wurden Pläne von Bundesminister Wolfgang Clement bekannt, die eine Lockerung des Ladenschlusses anzielen.
Am 9. Juni 2004 wies das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde ab, die das Unternehmen Kaufhof AG 2002 gegen das Ladenschlussgesetz eingelegt hatte. Die drei wichtigsten Punkte der Urteilsbegründung waren:
- Das Öffnungsverbot an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wurde einstimmig für verfassungskonform erklärt, da diese als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ durch das Grundgesetz geschützt seien. „Seelische Erhebung“ müsse dabei nicht Religionsausübung bedeuten, sondern umfasse auch „die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung“.
- Die Richter waren uneinig, ob das Öffnungsverbot an Werktagen nach 20 Uhr verfassungsgemäß ist. Zwar akzeptierten sie das Argument, das Ladenschlussgesetz sei das wirksamste Instrument, die im Verkauf tätigen Arbeitnehmer vor Nachtarbeit zu schützen, die „dem menschlichen Biorhythmus zuwiderläuft“, Nachtarbeiter würden „aus dem Rhythmus des öffentlichen Lebens und der Freizeitgestaltung anderer herausfallen“. Die Hälfte der Richter hielt die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch den Ladenschluss um 20 Uhr dennoch nicht für gerechtfertigt.
- Das Gericht bestätigte zwar, dass der Bund die Kompetenz zur Änderung des Ladenschlussgesetzes hatte – und nicht die Länder (was seit einer Grundgesetzänderung von 1994 unklar war). Jedoch wies es ausdrücklich darauf hin, dass der Bund diese Kompetenz an die Länder abgeben könne. Dieser Aspekt bestimmte im folgenden einen großen Teil der Debatte um den Ladenschluss. Schon kurz nach dem Urteil forderten mehrere Bundesländer eine solche Änderung, und im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 11. November 2005 wurde sie als Vorhaben festgeschrieben.
Am 30. Juni 2006 stimmte der Bundestag der Föderalismusreform zu, und somit auch der Übertragung der Gesetzesgebungskompetenzen in Sachen Ladenschluss an die Länder. Am 7. Juli 2006 stimmte der Bundesrat zu. Damit ist der Ladenschluss Ländersache und jedes Bundesland kann ein eigenes Gesetz einführen oder kein Gesetz einführen, was dazu führen würde, dass die alte Regelung des Bundes noch gilt. Das Bundesland Hessen hat angekündigt, dass das neue, auf Landesebene geltende Gesetz nicht mehr Ladenschlussgesetz sondern Ladenöffnungsgesetz heißen soll.
Ebenfalls in Hessen formiert sich gegen das geplante Gesetz eine Allianz der Kirchen, und des hessischen Einzelhandelsverbands, dessen Vorsitzender Frank Albrecht für die Beibehaltung des bisherigen Status eintritt. Unterstützung kommt auch von den Gewerkschaften und anderen gesellschaftlichen Organisationen.
Anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 hatte der Einzelhandel länger geöffnet, teils sogar bis 24 Uhr. Es kam zwar zu Mehreinnahmen, jedoch reichten diese oft nicht aus, um den finanziellen Aufwand für die längere Öffnung wieder hereinzuholen.
Pläne der Bundesländer für einen neuen Ladenschluss
Völlige Freigabe
Mecklenburg-Vorpommern: 7 x 24-Regelung: Freigabe der Ladenöffnungszeiten an allen Wochentagen als einziges Bundesland.
Liberalisierung
Berlin: 6 x 24 Regelung; Möglicherweise soll die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage erhöht werden.
Brandenburg: 6 x 24 Regelung; Möglicherweise soll die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage erhöht werden.
Bremen: 6 x 24-Regelung; Die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
Hamburg: 6 x 24-Regelung; Die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
Hessen: 6 x 24-Regelung; Die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
Niedersachsen: 6 x 24-Regelung; Die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
Nordrhein-Westfalen: 6 x 24-Regelung; Die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
Sachsen-Anhalt: 6 x 24-Regelung; Die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
Schleswig-Holstein: 6 x 24-Regelung; Die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
In Diskussion
Bayern: Flexibilisierung an Werktagen ist in Diskussion. Entweder Freigabe Montag bis Samstag oder eine andere Lösung. Montag-Samstag gilt als wahrscheinlich. Die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
Rheinland-Pfalz: Konkrete Pläne liegen noch nicht vor.
Sachsen: Konkrete Pläne liegen noch nicht vor. CDU will Freigabe, SPD noch nicht sicher.
Thüringen: Freigabe an Werktagen angestrebt. Ob Montag bis Samstag 24 Stunden oder 06:00-24:00 Uhr ist noch in Diskussion.
Beibehaltung
Saarland: keine Änderung des status quo
Verschärfung
Baden-Württemberg: 6 x 24-Regelung; die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage soll von vier auf zwei deliberalisiert werden. Ein Gesetzentwurf ist in Vorbereitung.
Weitere gesetzliche Einschränkungen der Ladenöffnungszeiten
Selbst bei Erlass eines Ladenöffnungsgesetzes, das eine 7 x 24-Regelung vorsieht, sind die Ladenöffnungszeiten durch zwei weitere Gesetze eingeschränkt:
- Sonn- und Feiertagsgesetz: Dieses ist ein Gesetz auf Landesebene. Wahrscheinlich wird es dem neuen Ladenöffnungsgesetz angepasst, um das Ladenöffnungsgesetz nicht zur reinen Formsache werden zu lassen.
- Arbeitszeitgesetz: Dieses ist momentan noch ein Gesetz auf Bundesebene und Teil des Arbeitsrechts. Mit Inkrafttreten der EU-Verfassung wird das Arbeitsrecht Teil der sog. ausschließlichen Gesetzgebung der EU.
Österreich
Die Öffnungszeiten sind in Österreich hauptsächlich im „Öffnungszeitengesetz 2003“ geregelt. Generell dürfen Geschäfte an Wochentagen von 5 bis 21 Uhr und an Samstagen von 5 bis 18 Uhr geöffnet sein, wobei die Wochenöffnungszeit höchstens 66 Stunden betragen darf.
Die Landeshauptleute können jedoch bei Bedarf innerhalb der Zeit von Montag 5 Uhr bis Samstag 18 Uhr davon abweichende Offenhaltezeiten festlegen.
Für Verkaufstätigkeiten an Wochenenden, d. h. von Samstag 18 Uhr bis Montag 5 Uhr und an Feiertagen können die Landeshauptlaute weitere Zeiten nach Bedarf und gegebenenfalls örtlich und saisonal begrenzt festlegen, wobei die Wochenöffnungszeit 72 Stunden nicht überschreiten darf, außer z. B. bei Bäckereibetrieben, für die noch längere Wochenöffnungszeiten festgelegt werden können.
Für den 24. und 31. Dezember, die ab 12 Uhr als Feiertag gelten, gibt es Sonderregelungen, falls sie auf einen Werktag fallen. Am 24. Dezember können Geschäfte bis 14 Uhr öffnen. Süßwaren und Frischblumen können bis 18 Uhr und Christbäume bis 20 Uhr verkauft werden.
Am 31. Dezember können Geschäfte bis 17 Uhr und Lebensmittelläden bis 18 Uhr geöffnet bleiben. Süßwaren, Frischblumen und Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.
Weitere Ausnahmen gibt es z. B. für Lebensmittelläden in Bahnhöfen oder Zollfreiläden auf Flughäfen. Außerdem ist der Warenverkauf im Rahmen von Gastgewerbebetrieben, bei Tankstellen, in Kasernen etc. von diesen gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen.
Schweiz
In der Schweiz werden Öffnungs- bzw. Schließungszeiten in Ladenöffnungsgesetzen definiert. Jeder Kanton definiert seine gesetzlichen Öffnungszeiten. Trotz dieser föderalen Freizügigkeit und Konkurrenz gibt es keine sonderlich großen Unterschiede bei den erlaubten Öffnungszeiten: Geschäfte dürfen in den meisten Kantonen Sonntags gar nicht und Wochentags meist nur bis 19 oder 20 Uhr öffnen. Samstags ist eine Öffnungserlaubnis bis 17 oder 18 Uhr üblich.
siehe auch
Literatur
- Uwe Spiekermann: Freier Konsum und soziale Verantwortung. Zur Geschichte des Ladenschlusses in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert. In: Zeitschrift für Unternehmensgeschichte 49, 2004, S. 26-44.