Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Beihilfe ist Teil der Alimentation und damit der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Sie wird auf Antrag von dem jeweiligen Dienstherrn prozentual oder pauschal nach Vorlage der (vom Beihilfeberechtigten zuvor privat bezahlten) Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt. Erstattet werden 50 % bis 80 % der Aufwendungen, je nach Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht. In der Regel werden dabei nur „beihilfefähige“ Aufwendungen berücksichtigt und Selbstbehalte abgezogen.
Beratung in Fragen des Beihilferechts gilt als Rechtsberatung und darf als solche nur von einem gerichtlich zugelassenen Beihilfeberater oder einem Rechtsanwalt ausgeübt werden.
Rechtliche Grundlagen
Bund, Länder und Gemeinden
Es gibt in Deutschland ein Beihilferecht für die Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten.
§ 80 Abs. 6 BBG enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung für Bundesbeamte. Es gilt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)[1] und die zu ihrer Ausführung gem. § 145 Abs. 2 BBG erlassene Verwaltungsvorschrift.[2]
Die Landesbeamtengesetze enthalten entsprechende Ermächtigungen. Die Bundesländer haben eigene Beihilfeverordnungen, die zum Teil der BBhV entsprechen, manchmal jedoch nicht unerheblich von ihr abweichen.[3][4] In die Beihilfeverordnungen der Länder können auch die Kommunalbeamten einbezogen sein, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen.[5] Organisatorisch sind die Versorgungskassen mit der Beihilfegewährung betraut.
In den Beihilfeverordnungen und -vorschriften wird der Leistungsumfang festgelegt und bestimmt, welche medizinischen Leistungen, Hilfsmittel und dergleichen „beihilfefähig“ sind. Grundsätzlich trifft dies nur auf medizinisch Notwendiges zu.
In Deutschland können sich Kommunen und öffentliche Arbeitgeber gegen die finanziellen Belastungen aus der Leistung von Beihilfe je nach Landesrecht durch eine freiwillige oder verpflichtende Mitgliedschaft in einer Beihilfekasse (auch: Versorgungsausgleichskasse) rückversichern.[6][7]
Beihilferegelungen durch Verwaltungsvorschrift laut BVerwG rechtswidrig
Hinsichtlich der unterschiedlichen rechtlichen Regelungsmodifikationen (Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 17. Juni 2004 entschieden:
- „Die als Verwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften des Bundes genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen. Für eine Übergangszeit sind die Beihilfevorschriften allerdings noch anzuwenden.“
Im Wesentlichen hat das BVerwG hierzu ausgeführt:
- „Als Verwaltungsvorschriften genügen die Beihilfevorschriften nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts. Bei den Beihilfevorschriften handelt es sich um administrative Bestimmungen, die nicht die Eigenschaft von Rechtsnormen haben. Ihr Inhalt beschränkt sich nicht darauf, Auslegungshilfe zu sein, Ermessen zu lenken oder Beurteilungsspielräume auszufüllen. Sie sind von der Willensbildung des parlamentarischen Gesetzgebers weitgehend unbeeinflusst. Maßstäbe, ob und in welchem Umfang Beihilfen vorgesehen werden, liefert das Gesetz nicht. Es bestimmt nicht einmal im Grundsatz, in welcher Form der Dienstherr seiner Beistandspflicht in Lebenssituationen von existenzieller Bedeutung für den Beamten und seine Familie nachzukommen hat. Die auf einer Verwaltungskompetenz beruhenden Bestimmungen unterliegen auch nicht den verfahrensmäßigen Anforderungen, insbesondere nicht dem Publizitätserfordernis, die Art. 82 GG für Normen mit verbindlicher Außenwirkung zwingend vorsieht. Trotz des Defizits normativer Regelungen ist für eine Übergangszeit von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen. […] Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkommt.“.[8]
Mit der bundesrechtlichen Rechtsverordnung existiert nun seit 2009 eine dem Gesetzesvorbehalt entsprechende Rechtsgrundlage zumindest für Bundesbedienstete.
Leistungsumfang
Für aktive Beamte wird die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen übernommen, bei Kindern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern (bei den Bundesbeamten rückwirkend ab 1. Januar 2009[9] und in allen Bundesländern außer Sachsen[10]) und Ruhestandsbeamten auch mehr. Ehegatten und Lebenspartner erhalten jedoch nur dann Beihilfeleistungen, wenn sie nicht selbst gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind und ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze (z. B. 18.000 Euro im vorvergangenen Kalenderjahr) liegt. Kinder erhalten Beihilfe, wenn mindestens ein Elternteil beihilfeberechtigt ist. In der Humanmedizin liegen die Leistungen der Beihilfe nur in Einzelfällen über denen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), so wird z. B. in Hessen und in Nordrhein-Westfalen noch die Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmerzuschlag bei stationären Krankenhausaufenthalten erstattet. In der Zahnmedizin gibt es teilweise erhebliche Unterschiede zwischen den Erstattungen der Beihilfe und denen der Krankenkassen, so sind in der Regel professionelle Zahnreinigungen beihilfefähig und auch die kieferorthopädischen Behandlungen minderjähriger Patienten orientieren sich an der medizinischen Notwendigkeit und nicht an dem KIG-System der gesetzlichen Krankenkassen.[11]
Den verbleibenden Teil der Krankheitskosten decken die Beihilfeberechtigten in der Regel durch eine private Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. mit Beihilfeergänzungstarifen) ab. Sofern der Beamte sich freiwillig gesetzlich krankenversichert, werden nur in bestimmten Fällen Beihilfen gewährt, da ansonsten auf das Sachleistungsprinzip der GKV verwiesen wird. Der Beitrag zur GKV ist vom Beamten allein zu tragen; der Dienstherr beteiligt sich nicht daran. In manchen Bundesländern wird einigen Beamtengruppen (z. B. Polizeivollzugsbeamten) statt der Beihilfe Freie Heilfürsorge gewährt. Die Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei erhalten durchweg Heilfürsorge (Heilfürsorge BPOL) auf Grundlage des § 80 BBesG.
Aktive Soldaten erhalten dagegen keine Beihilfe. Sie nehmen die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in Anspruch. Ihre Familienangehörigen erhalten Beihilfe, sofern sie nicht selbst versicherungspflichtig sind. Pensionierte Berufssoldaten und deren Familienangehörige sind beihilfeberechtigt.
Eigenanteile
Analog zur ehemaligen Praxisgebühr werden bei vielen Beihilfeempfängern bis zu 80 Euro jährlich (10 Euro pro Quartal jeweils für Zahnarztbesuche und Besuche anderer Ärzte bzw. Psychotherapeuten) von den erstattungsfähigen Aufwendungen abgezogen (z. B. bei Bundesbeamten) und die Erstattungen für Arzneimittel um 10 % bzw. um einen festen Betrag gemindert, obwohl nicht gesetzlich Versicherte von Praxisgebühr und Zuzahlungen frei sind. Diese Regelung trägt zwar nicht direkt zur finanziellen Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung bei (was die Intention der Praxisgebühr war), soll aber insgesamt die Kosten für den Steuerzahler senken, da der Beihilfeberechtigte so u. U. zögert, ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen.
In einigen Bundesländern wird auch eine Pauschale (die sogenannte Kostendämpfungspauschale), die sich nach der Besoldungsgruppe richtet, pro Jahr als Eigenleistung abgezogen (z. B. bei Beamten, die ihre Beihilfe nach der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten, die Kostendämpfungspauschale beträgt dabei bis zu 750 € pro Jahr). Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die ein Festbetrag gemäß § 35, § 36 SGB V festgesetzt worden ist, werden auch nur bis zur Höhe dieses Festbetrages erstattet. Grund für die Selbstbehalte ist, dass der Dienstherr frei in der Bemessung der gewährten Beihilfe ist.
Für Beamte des Landes NRW hat das Oberverwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 18. Juli 2007 (Az. 6 A 3535/06) festgestellt, dass die Kostendämpfungspauschale, weil mit dem Alimentationsprinzip nicht übereinstimmend, rechtswidrig sei.[12] Begründet wird dies insbesondere damit, dass es ein widersprüchliches Verhalten des Gesetzgebers sei, im Rahmen der Alimentierung gerade den notwendigen Lebensbedarf zuzubilligen und andererseits im Krankheitsfall einen Eigenanteil zu verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch der Revision des Landes NRW durch Urteil vom 20. März 2008 (BVerwG 2 C 49.07) entsprochen, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. Juli 2007 aufgehoben und festgestellt, dass weder die Alimentations- noch die Fürsorgepflicht verlangen, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden.[13]
Änderung der Beihilfeberechtigung für Kinder in Ausbildung
Durch die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 beschlossene Reduzierung der Altersgrenze des Kindergeldes von Vollendung des 27. auf Vollendung des 25. Lebensjahr endet die Beihilfeberechtigung für diesen Personenkreis mit Vollendung des 25. Lebensjahres (mit Ausnahmen)[14].
Diese Änderung ist für die Entscheidung über die Art des Krankenversicherungsschutzes während des Studiums von Bedeutung. Die betroffenen Studenten müssen sich bereits bei Aufnahme des Studiums unwiderruflich entscheiden, ob sie sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder im Beihilfesystem verbleiben wollen.
Bei der Entscheidung sollte die sich abzeichnende Einschränkung der aus der Absenkung der Grenzen für das Kindergeld folgenden Beihilfeberechtigung berücksichtigt werden, also mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese Begrenzung gilt auch für die kostenfreie Familienversicherung bei gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten (wenn das studierende Kind keine monatlichen Einkünfte über 400 € hat). Die gesetzliche studentische Krankenversicherung gewährt Leistungen bis zum 30. Lebensjahr oder bis zum 14. Fachsemester.
Die in gesetzlichen Krankenversicherung geschaffenen Kostenerstattungstarife sind nicht mit Beihilfeleistungen kombinierbar.
Statistik und Rechtspolitik
Zum Stichtag 30. Juni 2015 waren insgesamt 133 720 Beamte und 190 260 Versorgungsempfänger einschließlich der Personen, für die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen das Beihilferecht des Bundes anwendbar ist, damit insgesamt 323 980 im unmittelbaren Bundesbereich vorhanden. Die Beihilfeausgaben des Bundes betrugen im Jahr 2015 für Aktive 338 840 000 Euro und für Versorgungsempfänger 1 130 181 000 Euro, damit insgesamt 1 469 021 000 Euro. Daraus ergeben sich bezogen auf das Jahr 2015 rechnerisch Beihilfeausgaben pro Kopf für aktive Beamte in Höhe von 2 534 Euro und für Versorgungsempfänger in Höhe von 5 940 Euro.[15]
Im Jahr 2017 war rund die Hälfte der privat Versicherten beihilfeberechtigt.[16]
Im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der öffentlichen Personalkosten einerseits[17][18] und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) andererseits gibt es rechtspolitische Forderungen nach einer Einbeziehung der Beamten in die GKV. Nachdem die Bürgerversicherung auf Bundesebene im Koalitionsvertrag der 19. Wahlperiode des Bundestages keine Erwähnung mehr findet, verlagern sich entsprechende Überlegungen nunmehr auf die Landesebene.[19]
Rechtsquellen und Texte (Weblinks)
Bundesrecht (Deutschland)
- Bundesministerium des Innern: Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung) : Vom 13. Februar 2009, zuletzt geändert am 17. Dezember 2009, BGBl. I Seite 326–389 und 3922 (PDF-Datei; 431 kB)
- Bundesministerium des Innern: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) : Vom 14. Februar 2009, GMBl 2009, S. 138–216 (Ausgabe von Makrolog www.recht.makrolog.de, PDF-Datei; 886 kB)
- Daniel Liebig (Verantwortlicher der Webseite): Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) (auf buzer.de in der jeweils geltenden Fassung und Synopse aller Änderungen seit Inkrafttreten)
Landesrecht (Deutschland)
Freistaat Bayern
- Bayerische Staatskanzlei: Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV vom 2. Januar 2007 mit Verwaltungsvorschriften VV-BayBhV
Hessen
- Hessische Staatskanzlei: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) in der Fassung vom 5. Dezember 2001, GVBl. I 2001, 482, Stand: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397, 402) (auf: Hessenrecht - Rechts- und Verwaltungsvorschriften, herausgegeben und betrieben von der juris GmbH im Auftrag des Landes Hessen)
Nordrhein-Westfalen
- Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang : Vom 17. Februar 2009, Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2009 Seite 83 (PDF-Datei; 29,3 KB; unter www.bezreg-detmold.nrw.de)
- Finanzministerium Nordrhein-Westfalen: Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen – Arzneimittel, § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO – RdErl. d. Finanzministeriums vom 4.4.2008 – B 3100 – 4.7.A - IV A 4 (PDF-Datei; 11,9 KB; unter www.bezreg-detmold.nrw.de)
Schleswig-Holstein
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326)
- ↑ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) vom 26. Juni 2017, GMBl 2017 Nr. 31-33, S. 530
- ↑ Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Website der Continentale Krankenversicherung, abgerufen am 11. Februar 2019
- ↑ Beihilfevorschriften in Bund und Ländern Website des Deutschen Beamtenwirtschaftsrings e. V., abgerufen am 11. Februar 2019
- ↑ vgl. § 16 BVO NRW Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) vom 5. November 2009
- ↑ Finanzlexikon online
- ↑ Beihilfekasse der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein - VAK ( des vom 21. Juni 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ [1] (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Pressemitteilung Nr. 32/2004 des BVerwG, BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2004–2C 50/02
- ↑ Bundestag:Ehebezogene Regelungen werden auf Lebenspartnerschaften übertragen ( des vom 29. August 2011 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ LSVD:Stand der rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten ( des vom 26. November 2012 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Merkblatt zahnärztliche Leistungen. (PDF) Bundesverwaltungsamt, 2018, abgerufen am 17. Januar 2019.
- ↑ OVG Münster, Urteil vom 18.Juli 2007, 6 A 3535/06
- ↑ bundesverwaltungsgericht.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ § 52 des Einkommensteuergesetzes
- ↑ Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 18/11738 vom 29. März 2017
- ↑ Zahlenbericht der Privaten Krankenversicherung 2017 S. 26
- ↑ Uwe Tillmann: Statistik: Anteil der Personalausgaben am Gesamthaushalt Website abgerufen am 12. Februar 2019
- ↑ Alexandros Altis: Ist die Beamtenversorgung langfristig noch finanzierbar? Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, März 2014, S. 181–193
- ↑ Jendrik Scholz: Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Gibt es Wege in Richtung Bürgerversicherung in der Landespolitik? Soziale Sicherheit. Zeitschrift für Arbeit und Soziales 2018, S. 103–111