Mitunternehmerschaft ist ein rein steuerrechtlicher Begriff.
Er bezeichnet die gemeinschaftliche Erwirtschaftung betrieblicher (also selbständiger oder gewerblicher) Einkünfte durch eine Personengesellschaft. Mitunternehmerschaften sind selbst kein Einkommensteuersubjekt, werden aber dennoch wie Einzelunternehmer besteuert. Dadurch werden die gemeinschaftlichen Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt und von den Beteiligten separat versteuert.
Der Gewinn eines Mitunternehmers ergibt sich aus:
Gewinn = Gewinnanteil + Vergütungen für Tätigkeiten und Darlehen + Überlassung von Wirtschaftsgütern (Bilanzierung als Sonderbetriebseinahme bzw. Sonderbetriebsausgabe)
Bei gewerblicher Tätigkeit der Personengesellschaft erzielen auch die Gesellschafter (sofern sie Mitunternehmer sind) Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Tatbestandsmerkmale für Mitunternehmer sind:
- Mitunternehmer-Risiko (z.B. Beteiligung an Gewinn und Verlust der Gesellschaft)
- Mitunternehmer-Initiative (z.B Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen)
Über die Handelsbilanz der Gesellschaft wird die Steuerbilanz I ermittelt, Diese stellt das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft dar.
Bei einem Gesellschafterwechsel muss das erworbene Betriebsvermögen zum Aufwandskonto bilanziert werden. Gleichzeitig ist eine Ergänzungsbilanz für den betroffenen Gesellschafter wegen seiner stillen Reserven erforderlich.
Entscheidend ist, dass Zustellungen an die Mitunternehmerschaft für alle Beteiligten wirksam sind. Das heißt konkret, dass Gewinnzuteilungen an einzelne Gesellschafter direkt auf deren Einkommensteuerbescheide wirken und der Einkommensteuerbescheid nicht mit dem Grund angefochten werden können, dass der der zugrundeliegende Feststellungsbescheid unrichtig sei.