Bauerschaft Richrath

Ortsteil von Velbert
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Die Bauerschaft Richrath war bis zum 19. Jahrhundert eine der untersten Verwaltungseinheiten im ländlichen Außenbezirk der bergischen Bürgermeisterei Hardenberg im Kreis Mettmann bzw. Kreis Mettmann des Regierungsbezirks Düsseldorf innerhalb der preußischen Rheinprovinz.

Zuvor gehörte die Bauerschaft zur Herrschaft Hardenberg im Herzogtum Berg. Im Zuge einer Verwaltungsreform innerhalb des Großherzogtums Berg wurde 1808 die Bürgermeisterei Hardenberg gebildet.

Laut der Statistik und Topographie des Regierungsbezirks Düsseldorf von 1832[1] gehörten zu der Bauerschaft folgende übergeordnete Ortschaften und Wohnplätze: Auf dem Schwardt, Zu Müllers, Rubenhaus, Zu Thunes, Zu Hamers, Häntches, Cleff, Zu Witten, Aufm Lomberg und Zu Tonscheid.

Mit der Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz wurde 1845 die Bauerschaft in eine Gemeinde umgewandelt.[2]

Das Gemeindelexikon für die Provinz Rheinland listet die Ortschaften und Wohnplätze 1888 detailliert auf: Alaunfabrik, Altenfeld, An der Schmiede, Apotheke, Backeseichholz, Backeshof, Bleiberg, Böckenbusch, Brombeer, Buschkothen, Dasterei, Eichholzhäuschen, Ernsthaus, Fell, Fischerskothen, Grünensiepen, Hackland, Hänschesbruch, Häntscheshof, Hamershäuschen, Hamershof, Höchsten, Horst, Jackbietz, Jöver, Kalkbüschgen, Kipp, Kirschenknapp, Kittelskothen, Kleff, Klever Eichholz, Kleverhof, Knollenberg, Küpperskothen, Rützkothen, Loch, Lomberg, Mark, Möllershäuschen, Möllershof, Möllersmühle, Mosbruch, Okerskothen, Oberste Bleiberg, Passiepen, Pollock, Prinz Wilhelm Grube, Richrather Schule, Rübenhaus, Schlotkothen, Schwardt, Schwardterhäuschen, Schwardter Schmiede, Schwickshäuschen, Schwickshof, Siepken, Steinknapp, Stüsken, Stüppershof, They, Thünershäuschen, Thünershof, Thünershütte, Tonscheid, Velau, Waschenberg, Wittenhäuschen, Wittenhaus, Wolfssiepen und Zibbenhaus. Zu dieser Zeit lebten in diesen Orten 743 Menschen in 95 Wohnhäusern.[3]

Einzelnachweise

  1. Johann Georg von Viebahn: Statistik und Topographie des Regierungsbezirks Düsseldorf, 1836
  2. §1 der Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz: „Alle diejenigen Orte (Städte, Dörfern, Weiler, Bauerschaften, Honnschaften, Kirchspiele, u.s.w.), welche für ihre Kommunal-Bedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt, es sei auf dem Grund eines besonderen Etats oder einer Abtheilung des Bürgermeisterei-Etats, haben, sollen fortan eine Gemeinde unter einem Gemeinde-Vorsteher bilden.“ [Berlin, 1845]
  3. Königliches Statistisches Bureau (Preußen) (Hrsg.): Gemeindelexikon für die Provinz Rheinland, Auf Grund der Materialien der Volkszählung vom 1. Dezember 1885 und andere amtlicher Quellen, (Gemeindelexikon für das Königreich Preußen, Band XII), Berlin 1888.