Verbraucherdarlehensvertrag

Darlehensvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 17. Juni 2006 um 02:01 Uhr durch 84.190.246.220 (Diskussion). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Vorlage:Qualitätssicherungstext Die Diskussion über diesen Antrag findet auf der Qualitätssicherungsseite statt.
Hier der konkrete Grund, warum dieser Artikel auf den QS-Seiten eingetragen wurde: Bitte mit Verbraucherdarlehn zusammenführen. --Pelz 00:45, 17. Jun 2006 (CEST)


Der Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag, der zwischen einem Verbraucher (Vorlage:Zitat de § BGB) als Darlehensnehmer und einem Unternehmer (Vorlage:Zitat de § BGB) als Darlehensgeber geschlossen wird. Die Entstehung dieses Vertragstyps geht auf eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zurück. Befanden sich die entsprechenden Regelungen ursprünglich im Verbraucherkreditgesetz, wurden sie durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB (§ 491 ff. BGB) integriert.

Grundsätzlich gelten für den Verbraucherdarlehensvertrag bzw. das Verbraucherdarlehen die allgemeinen Vorschriften über den Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB). Die Normen der §§ 491 ff. BGB gelten für das Verbraucherdarlehen (mit Ausnahmen) darüber hinaus ergänzend mit dem Ziel, den Schutz des Verbrauchers zu stärken.

So bedarf der Verbraucherdarlehensvertrag zum Schutz des Verbrauchers grundsätzlich der Schriftform und einen Mindestinhalt.

Durch den gesetzlichen Mindestinhalt (Vorlage:Zitat de § BGB) (z.B. Angabe des Nettodarlehensbetrags und des effektiven Jahreszinssatzes) soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, die unterschiedlichen Kreditformen und deren Kosten besser vergleichen zu können.

Wegen dem Erfordernis der Schriftform ist die Unterschrift der Parteien erforderlich (Vorlage:Zitat de § BGB). Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf aber dann keine Schriftform, wenn Sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt ist (Vorlage:Zitat de § BGB). Die Unterschrift des Verbrauchers ist aber erforderlich.

Die Nichtbeachtung von Schriftform und Mindestinhalt führen zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages (§ 494 Abs. 1 BGB). Der Verbraucherdarlehensvertrag wird aber gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt (Vorlage:Zitat de § BGB).

Dem Darlehensnehmer steht in jedem Fall ein Widerrufsrecht zu (Vorlage:Zitat de § BGB). Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen Vorlage:Zitat de § BGB.

Desweitern einen groben Überblick über Regeln zu Gunsten des Verbrauchers:

  • Zwingende Formvorschriften (Beweiserleichterung)
  • Zwingend notwendige Angaben im Vertrag (bessere Risikoeinschätzung, Beweiserleichterung)
  • Anordnung von Rechtsfolgen bei Mißachtung der obigen Punkte zulasten des Unternehmers
  • Einräumung eines Widerrufsrechts nach Maßgabe des § 355 BGB
  • Unwirksamkeit des Verzichts auf Einwendungen gegenüber einem neuen Gläubiger bei Abtretung der Darlehensforderung
  • Verbot der Eingehung abstrakter Verbindlichkeiten durch den Verbraucher zur Schuldverstärkung (sog. Wechsel- und Scheckverbot; bei Zuwiderhandlung Schadenersatzpflicht)
  • Behandlung von Verzugszinsen (Schutz vor Überschuldung)
  • Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers bei Zahlungsverzug