Ein Fahrlehrer sind nach dem bundeseinheitl. FahrLehrGesetz und seinen Verordnung staatl. anerkannte Lehrkräfte. Sie bilden ihre Schüler, i. d. Mehrzahl erwachsene Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), nach den gesetzl. Vorgaben des StVG und seinen Verordnungen in Theorie und Praxis aus. Sie sind entweder selbstständig und gleichzeitig Inhaber einer Fahrschule (Fahrschulinhaber) oder als Angestellte an einer Fahrschule tätig.
Fahrlehrerlaubnis
Wer Fahrschüler unterrichten bzw. ausbilden will, bedarf dazu der amtl. Anerkennung, ausgewiesen duch die Fahrlehrerlaubnis/ Fahrlehrerschein. Diese wird in Deutschland auf Grundlage des Fahrlehrergesetz (FahrlG) von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf Antrag erteilt , sofern der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen und im Besonderen die abgeschlossenen Prüfungen der staatl. reglementierten Ausbildung vorweisen kann. Der Nachweis einer Lehrerlaubnis als staatl. anerkannter Fahrlehrer wird mit dem Fahrlehrerschein vorgenommen, der innerhalb der prakt. Ausbildung vom Fahrlehrer mitzuführen ist. Die Fahrlehrerlaubnis ist ähnlich wie die Fahrerlaubnis in Klassen eingeteilt. Die erste Fahrlehrerlaubnis, die ein Bewerber (Fahrlehreranwärter) erwerben kann, ist die Klasse BE. Darauf aufbauend können die Klassen A, CE und DE beantragt werden.
Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
allgemeine Voraussetzungen:
- Mindestalter: 22 Jahre
- geistig, körperlich und persönlich geeignet (ärztliches Zeugnis, polizeilichesFührungszeugnis)
- ausreichende Fahrpraxis (min. 3 Jahre bei BE sonst 2 Jahre oder Zusatzausbildung)
Vorbildung:
- abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Vorbildung (z.B. Abitur)
- alle Fahrerlaubnisklassen, für die auch eine Fahrlehrerlaubnis angestrebt wird
Fachausbildung zum Fahrlehrer
- Ausbildung an einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und
- anschließendes Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule (aber nur bei BE)
- bestandene Fahrlehrerprüfungen
Fahrlehrerausbildung
Fahrlehreranwärter erwerben an einer anerkanntenFahrlehrerausbildungsstätte
1. gründliche Kenntnisse in: a) der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik, b) der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre, c) der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften, d) der umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise, e) der Fahrphysik, 2. ausreichende Kenntnisse in der Kraftfahrzeugtechnik sowie 3. die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt unterrichten zu können,
Prakt. Fähigkeiten durch Weiterbilden der eigenen Fahrfähigkeiten und Fahrfertigkeiten.
Im Anschluss findet bei der Erstausbildung (Klasse BE) noch ein Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule statt. Dort soll der Fahrlehreranwärter unter Anleitung eines erfahrenen Ausbildungsfahrlehrers praktische Kenntnisse in der Unterrichtung und prakt. Ausbildung von Fahrschülern erlangen. Der Ausbildungsverlauf ist vom Fahrlehreranwärter durch ein Berichtsheft zu dokumentieren.
Fahrlehrerprüfung
Die Fahrlehrerprüfung gliedert sich bei der Erstausbildung (Klasse BE) in drei Teile. Bei einer Folgeausbildung entfallen die Lehrproben.
- fahrpraktische Prüfung
- Fachkundeprüfung (schriftlicher und mündlicher Teil)
- Lehrproben (theoretischer und fahrpraktischer Unterricht)
Bei der fahrpraktischen Prüfung muss der Fahrlehreranwärter zeigen, dass er ein Kraftfahrzeug seiner beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die BE- und A-Fahrprüfung dauert 60 Minuten, CE und DE jeweils 90 Minuten, und die Anforderungen sind dabei selbstverständlich bei weitem höher, als sie an Fahrschüler gestellt werden.
Im schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung muss der Fahrlehreranwärter innerhalb von 5 Stunden (BE) bzw. 2,5 Stunden (andere Klassen) Aufgaben aus den einschlägigen Wissensgebieten in Aufsatzform bearbeiten.
Im mündlichen Teil der Fachkundeprüfung muss der Fahrlehreranwärter vor dem versammelten Prüfungsausschuss, der aus 4 Mitgliedern besteht, in 30 Minuten sein Fachwissen unter Beweis stellen.
Nach bestandener fahrpraktischen Prüfung und Fachkundeprüfung wird dem Fahrlehreranwärter die befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, indem ihm der befristete Fahrlehrerschein ausgehändigt wird. Diese befristete Erlaubnis gilt zwei Jahre.
Mit dieser kann im Weiteren ein mindestens 4 1/2monatiges Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule durchgeführt werden. Das Praktikum wird zweimal durch einwöchige Lehrgänge in der Fahrlehrerausbildungsstätte unterbrochen, in denen der Praktikant die Möglichkeit erhält, sein Praktikum und seine Erfahrungen etc. zu reflektieren.
Im Anschluss an das Praktikum werden die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abgenommen. Dabei muss der Fahrlehreranwärter im Beisein von i.d.R. zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zeigen, dass er fähig ist, Fahrschülern jeweils ca. 45 Minuten
- theoretischen und
- fahrpraktischen
Unterricht zu erteilen. Wenn die Lehrproben bestanden wurden, wird dem Fahrlehreranwärter die unbefristete Fahrlehrerlaubnis erteilt.
Die amtl. Anerkennung geschieht durch Aushändigung des Fahrlehrerscheins durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde, die im übrigen auch die staatl./behördliche Aufsicht über das Fahrschul- und Fahrlehrerwesen durchführt.
Fahrlehrer haben, in einem festgestetzten Zeitintervall, regelmäßig an einer mehrtägigen Fortbildung teilzunehmen.