Exkommunikation

zeitlich begrenzter oder permanenter Ausschluss aus religiösen Gruppen
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Exkommunikation ist der permanente oder zeitlich begrenzte Ausschluss aus einer religiösen Gemeinschaft oder von bestimmten Aktivitäten in einer religiösen Gemeinschaft.

Sie wurde bereits in neutestamentlicher Zeit praktiziert 1 Kor 5,1ff.

Katholische Kirche

In der römisch-katholischen Kirche bedeutet Exkommunikation nicht den Ausschluss aus der Kirche (der rechtlich unmöglich ist), sondern den Verlust der Kirchengemeinschaft und damit gewisser Rechte innerhalb der Kirche. Der Exkommunizierte ist nicht berechtigt die Sakramente oder Sakramentalien zu empfangen, außerdem darf er kein kirchliches Amt ausüben.

Im Mittelalter hatte die Exkommunikation (der Kirchenbann) die weltliche Reichsacht zur Folge und damit oft den wirtschaftlichen oder politischen Ruin (jemanden in Acht und Bann tun - aus der Gemeinschaft ausschließen).

Nach römisch-katholischem Kirchenrecht wird unterschieden zwischen der

  • Exkommunikation als Tatstrafe (excommunicatio latae sententiae), die mit dem Vergehen eintritt. Durch einen Akt des Unglaubens hat der Gläubige sich soweit von der Kirche entfernt, dass er nicht mehr als ihr zugehörig betrachtet werden kann. Exkommunikation als Tatstrafe erfolgt beispielsweise aufgrund von:
    • Entweihung der Eucharistie (Kan. 1367),
    • Gewalt gegenüber dem Papst (Kan. 1370 § 1),
    • für den Priester – Erteilung der Absolution durch einen Priester, jemandem, der im Ehebruch lebt (Kan. 1378 § 1),
    • einer Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat – für beide Parteien (Kan. 1382),
    • Verletzung des Geheimnisses bei der Papstwahl durch das Hilfspersonal (Universi Dominici Gregis Art. 78),
    • für die wählenden Kardinäle – Simonie bei der Papstwahl (Universi Dominici Gregis Art. 58) sowie andere Unregelmässigkeiten bei Konklave: sich Beeinflussen lassen durch die Dritten (ibidem Art. 80), Absprachen zwischen den Elektoren (ibidem Art. 81),
    • Verletzung des Beichtgeheimnisses (Kan. 1388 § 1),
    • Abtreibung (für alle Beteiligten). (Kan. 1398),
    • Apostasie (Kan. 1364 § 1),
    • Häresie (Kan. 1364 § 1),
    • Schisma (Kan. 1364 § 1).

Die Exkommunikation tritt aber nur in jenen Fällen ein, in denen sich der Betreffende bewusst war, dass auf den von ihm begangenen Akt kirchlicherseits die Tatstrafe der Exkommunikation stand.

  • Exkommunikation als Beugestrafe (excommunicatio ferendae sententiae), die durch ausdrücklichen Urteilsspruch seitens des Bischofs oder des Papstes erfolgt. Diese erfolgt üblicherweise in dem Falle, dass der zu Exkommunizierende öffentliches Ärgernis erregt.

Die Exkommunikation bleibt solange bestehen, bis die Ursache beseitigt ist oder der Betroffene sein Vergehen wieder gut gemacht hat. Danach ist der lokale Ordinarius (z.B. Bischof) verpflichtet die Exkommunikation wieder aufzuheben. Der Bischof kann diese Berechtigung aber auch an einzelne Priester delegieren. In bestimmten Fällen kann die Exkommunikation nur vom Heiligen Stuhl aufgehoben werden (die ersten sechs unter den excommunicatio latae sententiae). Im Falle der Todesgefahr ist jedoch jeder Priester berechtigt, die Exkommunikation aufzuheben.

In Deutschland wird insbesondere die Erklärung des Kirchenaustritts vor einer staatlichen Stelle als Grund für die Exkommunikation gewertet. Diese Praxis wurde durch eine Stellungnahme des päpstlichen "Rat für die Gesetzestexte" in Frage gestellt, die eine Erklärung alleine gegenüber staatlichen Behörden nicht als ausreichend ansah. Wegen der Zuleitung der Erklärung an die Gemeinden und weil der Austritt durch den Wegfall der Kirchensteuerpflicht eine "Verweigerung der solidarischen Beitragspflicht" darstelle, wollen die deutschen Bischöfe aber an der bisherigen Praxis festhalten.

Die realen Konsequenzen sind für Laien vor allem der Ausschluss von den Sakramenten der Versöhnung, der Eucharistie und der Krankensalbung.

Östlich-orthodoxe Kirchen

In der orthodoxen Kirche ist Exkommunikation der Ausschluss von der Eucharistie. Es ist kein Ausschluss aus der Kirche. Exkommunikation kann es schon aus relativ geringfügigen Gründen geben, etwa wenn jemand innerhalb des letzten Jahres nicht gebeichtet hat oder als Teil einer Buße.

Neben der Exkommunikation gibt es auch den Ausschluss, indem jemand Anathema erklärt wird, aber das geschieht nur in Fällen von schwerwiegender und nicht bereuter Häresie. Auch in diesem Fall wird die Person nicht durch die Kirche verdammt, sondern außerhalb der Kirche sich selbst überlassen.

Evangelische Kirche

In den meisten evangelischen Kirchen gibt es rechtlich die Möglichkeit, jemanden aus schwerwiegenden Gründen vom Abendmahl auszuschließen, die jedoch sehr selten in die Praxis umgesetzt wird.

Andere Gemeinschaften und Sekten

Auch andere Gemeinschaften kennen Formen, die der Exkommunikation vergleichbar sind, oder diese übertreffen. Dazu zählt beispielsweise die Meidung der Zeugen Jehovas, der Gemeinschaftsentzug der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage oder die Erklärung zur "Unterdrückerischen Person" durch Scientology.


Siehe auch: Anathema.