Vertrag über eine Verfassung für Europa

nicht in Kraft getretener Vertragsentwurf (2004)
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Eine gemeinsame Europäische Verfassung (eigentlich: eine Verfassung der EU) ist seit 19xx durch den Europäischen Konvent in Arbeit.

Der aktuelle Verfassungsentwurf (dem Europäischen Rat am 20. Juni 2003 vorgestellt) beeinhaltet in Auszügen:

Allgemein

  • Weitgehend Abschaffung der Vetorechte einzelner Staate und Einführung von Mehrheitsentscheidungen

Teil 1

Abschnitt I

  • Ziele (Artikel I-3): Bewahrung und Förderung des Friedens, der Werte der Union und des Wohlstands ihrer Bürger. Anhaltende wirtschaftliche Entwicklung, soziale Marktwirtschaft, Vollbeschäftigung. Bekämpfung von Diskriminierung
  • Grundlegende Freiheiten (Artikel I-4): Bewegungsfreiheit für Menschen, Waren und Dienstleistungen und freie Wahl des Wohnsitzes
  • Etablierung der Europäischen Union als juristische Person (Artikel I-6)

Abschnitt II: Grundrechte und Bürgerschaft

  • Gültigkeit der EU Grundrechtscharta von 2002 [1]
  • Doppelte Staatsbürgerschaft: Jeder EU Bürger verfügt über seine nationale Staatsbürgerschaft und die Bürgerschaft der Union.

Abschnitt III: Kompetenzen der Union

  • Artikel I-9: Subsidaritätsprinzip, Kompetenzen die in der Verfassung nicht ausdrücklich der Union zugeschrieben wurden verbleiben bei den Mitgliedsstaaten
  • Artikel I-10: Europäisches Gesetz hat Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung
  • Ausschließliche Kompetenzen der Union in Fragen der: Geldpolitik für Mitgliedsstaaten, die den Euro als Währung akzeptiert haben, gemeinsame Wirtschaftspolitik, Zollunion, Fischerei (nur in Aspekten der Erhaltung der Artenvielfalt), sowie (eingeschränkt, unter bestimmten Bedingungen) für internationale Verträge
  • Gemeinsame Kompetenzen der Union in folgenden Fragen: Markt, Freiheit, Sicherheit und Justiz, Landwirtschaft und Fischerei, Verkehr und Paneuropäische Netze, Energie, Soziales, Umweltschutz, Verbraucherschutz, allgemeine Sicherheit bei Gesundheitsfragen
  • Nicht ausschließliche Kompetenzen der Union in Forschung, Raumfahrt und Entwicklungshilfe
  • Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik (siehe auch weiter unten: Aussenminister der EU)

Abschnitt IV: Institutionen und Organe

  • Offizielle Organe der EU werden das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Ministerrat, die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof.
  • Doppelspitze: Wahl des Kommissionspräsidenten durch das Parlament auf 5 Jahre, Wahl des Präsidenten des Europäischen Rats auf 2 1/2 Jahre. Beide Posten können in Personalunion besetzt werden
  • Europäisches Parlament, gewählt alle 5 Jahre durch die Bürger der EU, erhält gesetzgeberische Funktion und Hoheit über das Budget gemeinsam mit dem Ministerrat.
  • Aussenminister der EU, ernannt durch den Europäischen Rat mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten

Abschnitt V: Ausführung der Unionskompetenzen

Bestimmungen zu den Unionskompetenzen. Enthalten unter anderen Regelungen zur Verfügungsgewalt der Union über nationale zivile und militärische Infrastrukturen zum Zwecke von Friedensmissionen, Beihilfe bei Katastrophen und terroristischen Anschlägen, Zusammenarbeit von Polizeibehörden, Europol,

Abschnitt VI: Demokratie

Etablierung demokratischer Grundsätze der Union (Gleiches Recht für Alle, Artikel I-44): repräsentative Demokratie, Etablierung von Volksbegehren auf europäischer Ebene, Transparenzgebot, Datenschutz, Religionsfreiheit und Anerkennung der Gleichheit philosophischer und sonstiger konfessionsloser Organisationen mit den Kirchen

Abschnitt VII: Finanzen

Bestimmungen zum Budget der EU

Abschnitt VIII: Angrenzende Staaten

Kooperation und gute Beziehungen zu angrenzenden Staaten

Abschnitt IX: Mitgliedschaft in der Union

Alle europäischen Staaten dürfen beitreten, Aussetzung der Mitgliedsrechte von Staaten unter bestimmten Vorraussetzungen, Austritt aus der Union (Artikel I-59),

Teil 2 - Grundrechte in der Union

  • Präambel: Die Präambel beruft sich auf die "kulturellen, religösen und humanistischen Überlieferungen" und Werte. Ein ausdrücklicher Verweis auf das Christentum, wie von der Kirche mehrfach gefordert, wird vorraussichtlich nicht Teil der Verfassung
  • Artikel II-1 bis II-54: Grundrechte der Unionsbürger, siehe EU Grundrechtscharta