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Haushaltsplan

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Unter einem Haushaltsplan versteht man in der Finanzwissenschaft die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Kommune, Land oder Bund. Mit der Aufstellung von Haushaltsplänen steuern die Parlamente, Stadt-, Kreis- und Gemeinderäte der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) sowie die Sondervermögen die Finanzen ihrer Körperschaft.

In Körperschaften des öffentlichen Rechts spricht man von einem Gemeindehaushalt, Landeshaushalt oder Staatshaushalt. Für Gemeinden laufen Experimente, den Haushalt in Abstimmung mit den Bürgern zu erstellen (Bürgerhaushalt).

Eigenschaften

Haushaltspläne auf staatlicher Ebene haben in aller Regel als Haushaltsgesetz den Rang eines formellen Gesetzes, sind jedoch keine Gesetze im materiellen Sinne, da sie keine Außenwirkung entfalten. Bei den Gemeinden besitzt der Haushaltsplan den Rang einer Satzung. Haushaltspläne geben für den jeweiligen Planungszeitraum (dies ist in der Regel ein Kalenderjahr) die Zielgrößen für die Einnahmen und Ausgaben vor. Dabei werden insbesondere die Ausgaben hinsichtlich ihres Verwendungszwecks stark differenziert. Die Festlegungen im Haushaltsplan sind für die ausführende Verwaltung verbindlich. Damit ist der Haushaltsplan für das entscheidungsbefugte Gremium (z. B. Parlament oder Gemeinderat) das wichtigste Instrument zur Steuerung der Staatsfinanzen. Dabei sind so genannte Haushaltsgrundsätze (siehe unten) zu berücksichtigen. Bei jeder Dienststelle ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen (§ 9 BHO).

Bundeshaushaltsplan in Deutschland

Gesetzesgrundlage

Der Bundeshaushaltsplan wird gemäß Artikel 110 Grundgesetz als Anlage zum Bundeshaushaltsgesetz jährlich oder zweijährlich (Doppelhaushalt) vom deutschen Bundestag für das kommende Haushaltsjahr oder die kommenden zwei Haushaltsjahre beschlossen und gliedert die Einnahmen und Ausgaben des Bundes nach Ressorts und Fallgruppen. (§§ 1–4 BHO)

Aufgabe

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und der Deckung des voraussichtlichen Finanzbedarfs des Bundes (§ 2 BHO). Er stellt also den Versuch dar, aus der Vergangenheit auf die Zukunft zu schließen und ist somit zwangsläufig nur eine Prognose der zukünftigen tatsächlichen Verhältnisse. Dies erklärt das Auftauchen von Haushaltslöchern, da für die laufenden Ausgaben Einnahmen zur Deckung erwirtschaftet werden müssen. Häufig werden geringere Steuer- und Verwaltungseinnahmen durch zusätzliche Neuverschuldung ausgeglichen.

Die Planung des Haushaltes und die Erstellung eines Haushaltsentwurfs sind wichtige Instrumente in der Finanzpolitik. Traditionell ist die Debatte um den Haushalt des Bundes die Stunde eines größeren Schlagabtausches zwischen der Bundesregierung und der Opposition im Bundestag. Insbesondere bei der Diskussion um das Budget für das Kanzleramt lässt sich beobachten, dass die Debatten mehr des verbalen Angriffs auf den politischen Gegner denn der eigentlichen Sache dienen.

Der Haushaltsplan ermächtigt die Bundesregierung Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 BHO). Er entfaltet also keine unmittelbare Außenwirkung, die es Dritten ermöglichte, Ansprüche aus dem Bundeshaushaltsplan abzuleiten (§ 3 Abs. 2 BHO). Ansprüche lassen sich nur aus den entsprechenden Gesetzen mit Außenwirkung (z. B. Sozialgesetzbuch) ableiten.

Es existiert für jede Art von Ausgaben und Einnahmen einer jeden Bundesdienststelle eine eigene Haushaltsstelle im Haushaltsplan. Im Haushaltsplan ist festgelegt, welcher Betrag im Laufe des Haushaltsjahres maximal zu Lasten dieser Haushaltsstelle gezahlt werden soll oder wie hoch die erwarteten Einnahmen ausfallen werden.

So lässt sich leicht ermitteln, wie viel Geld z. B. dem Bundesgesundheitsministerium im laufenden Haushaltsjahr für die Neuanschaffung von Büromaterialien etc. zur Verfügung steht.

Eine Haushaltsstelle ist eine zehnstellige Zahl, welche nach der vierten Stelle durch einen Bindestrich getrennt ist. Die zehnte Stelle ist eine Prüfziffer und wird im Haushaltsplan nicht mit angegeben. Die ersten beiden Stellen stellen den Einzelplan dar, die ersten vier Stellen (Kapitel) der Haushaltsstelle kodieren die Behörde und die folgenden fünf Stellen (Titel) die Art der Ausgaben bzw. Einnahmen. Haushaltsstellen lassen sich vom Bewirtschafter (Sachbearbeiter oder Abteilung, welche diese Haushaltsstelle bewirtschaftet) beliebig in Objekte unterteilen. So lassen sich z. B. die Kosten für Büromaterialien noch in „Papier“, „Stifte“ etc. unterteilen. Diese Unterteilung wird nicht im Haushaltsplan vermerkt.

Jeder Bewirtschafter hat eine eigene Bewirtschafternummer und aus Bewirtschafternummer und Haushaltsstelle ergibt sich das jeweilige Sachbuchkonto. Es ist durchaus möglich, dass mehrere Bewirtschafter eine Haushaltsstelle bewirtschaften. Sie bekommen dann jeweils Teilbeträge zur Verfügung gestellt.

So lässt sich theoretisch der Verbrauch an Kugelschreibern für jede Abteilung aus den Haushaltsplan ablesen (nur theoretisch, in der Praxis wird Büromaterial zentral beschafft!).

Budgetprinzipien

Für die Erstellung des Haushaltsplans sind die Budgetprinzipien (oder Haushaltsgrundsätze) zu beachten. Dies sind:

  1. Prinzip der Vollständigkeit: Alle Einnahmen und Ausgaben sind im Haushaltsplan darzustellen. Es darf als grundsätzlich keine Verrechnung von Einnahmen mit Ausgaben erfolgen.
  2. Prinzip der Klarheit: Der Plan muss klar gegliedert sein. Eine Gliederung hat nach dem Ministerial- und nach dem funktionalen Prinzip zu erfolgen.
  3. Prinzip der Einheit: Alle Einnahmen und Ausgaben müssen in einem Haushaltsplan dargestellt werden.
  4. Prinzip der Genauigkeit: Die Einnahmen und Ausgaben müssen mit den voraussichtlichen Werten veranschlagt werden. Um Manipulationen durch die Regierung zu verhindern werden die Schätzungen vom Arbeitskreis Steuerschätzung vorgenommen.
  5. Prinzip der Vorherigkeit: Der Haushaltsplan muss vor dem Beginn der Haushaltsperiode in Kraft treten. Wenn dies nicht möglich ist kann zur vorläufigen Haushaltsführung
    1. das Progorationssystem verwendet werden, welches besagt, dass der vorige Haushaltsplan gültig bleibt oder
    2. die Methode des vorläufigen Zwölftel welche die Ausgaben des letzten Budgets linear auf die Monate verteilt
  6. Prinzip der Steuerspezialität: Die Ausgaben dürfen nur für die vorhergesehene Zwecke, in der vorhergegebenen Höhe und innerhalb des vorhergesehenen Zeitraums getätigt werden. Dieses Prinzip wird aber durch einige Erleichterungen flexibilisiert.
  7. Prinzip der Öffentlichkeit: Grundsätzlich sind die Haushaltsdebatten und der Haushaltsplan öffentlich. Bestimmte Ausgaben dürfen aber nur vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes eingesehen und kontrolliert werden.


Landeshaushaltsplan in Rheinland-Pfalz

Gesetzesgrundlage

Der Haushalt ist in Rheinland-Pfalz in der Landeshaushaltsordnung (LHO) geregelt.

Grundlagen

In Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Artikel 49 Abs. 3 Satz 1 Landesverfassung Rheinland-Pfalz sowie in § 2 GemO (Gemeindeordnung) ist die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verankert.

Der Kerngegenstand des kommunalen Haushaltswesens ist das Erfüllen von Aufgaben. Diese Aufgaben leiten sich von der Selbstverwaltungsgarantie ab. Zu den elementaren Rechten der Selbstverwaltungsgarantie für die Gemeinden zählen die Finanzhoheit und die Abgabenhoheit.

Österreich

Das Bundesministerium für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die Form und die Gliederung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung notwendig ist. Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) war erstmals für das Finanzjahr 1976 anzuwenden und regelt das Ansatz- und Postenverzeichnis. Beim Postenverzeichnis ist eine Regelung nach den Grundsätzen der doppischen Buchhaltung vorgesehen (österreichischer Einheitskontenrahmen des Kuratoriums für Wirtschaftlichkeit).

Siehe auch