Wiguläus von Kreittmayr
Wiguläus Xaverius Aloysius Freiherr von Kreittmayr
Sein Leben
Wiguläus Xaverius Aloysius Freiherr von Kreittmayr wurde am 14. Dezember 1705 in München geboren. Seine Eltern waren der kurfürstliche Hofrat Franz Xaver Wiguläus Kreittmayr und seine Mutter war Maria Barbara Degen (oder Däg). Die Familie Kreittmayr stammt aus Friedberg.
Als überaus fleißig und von ruhigem, offenem und geradem Charakter wurde Wiguläus Kreittmayr beschrieben. Er besuchte in seiner Jugend das Jesuitenkolleg in München und lernte dort neben Französisch und Italienisch so gut Latein, „dass er noch im Greisenalter aus den Werken von Horaz, Vergil und Ovid lange Passagen auswendig hersagen konnte“ (Eberle, S. 12). Später studierte er Philosophie in Salzburg, Rechtswissenschaft in Ingolstadt, Geschichte in Leyden und Utrecht und hat am Reichskammergericht in Wetzlar gearbeitet (Eberle, S. 12; Kleinheyer und Schröder, S. 153).
Mit Sophie von Heppenstein heiratete Wiguläus Kreittmayr im Jahr 1745; sie und der beiden Söhne starben aber früh. 1750 heiratete er Maria Romana, geborene von Frönau, verwitwete von Nocker, mit der er zwei Söhne und eine Tochter hatte.
Der Hofrat war damals die höchste Landesstelle, doch in diese Stelle wurde der 20 jährige Kreittmayr vom bayerischen Kurfürsten Max Emanuel berufen: „Der Anfang einer glänzenden Karriere“ (Eberle, S. 12). 1741 wurde er zum Ritter des Heiligen römischen Reiches erhoben, 1742 wurde Kreittmayr [Reichshofrat|Wirklicher Reichshofrat], später wurde er zum Freiherrn gemacht und zum bayerischen Hofrats-Kanzler und zum Geheimen Rat ernannt, 1749 wurde er zum Geheimen Rats-Vize-Kanzler und Konferenz-Minister und schließlich 1758 Wirklicher Geheimer Staats-Kanzler und Oberster Lehens-Probst. Als „spiritus rector der Justiz in Bayern“ hat Kreittmayr stark die Regierungspolitik des Kurfürsten Maximilian III. Joseph geprägt und trug aus seiner Position zur Konsolidierung des bayerischen Staates bei (Ebel, Rn. 480).
Wiguläus Kreittmayr starb am 27. Oktober 1790.
Der Codex Maximilianeus Bavaricus Criminalis, der Codex Judiciarii und der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis
Unter der Regierung des Kurfürsten Maximilian III. Joseph von Bayern ist der Codex Maximilianeus Bavaricus Criminalis 1751 erschienen, 1752 der Kommentar dazu; der Codex Judiciarii im Jahr 1753, 1754 die Anmerkungen dazu. 1756 trat das umfangreichste Teil, der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (CMBC), in Kraft (mit 4 Teilen und über 800 Paragraphen); im Laufe der folgenden Jahre bis 1768 erschienen die fünfbändigen Anmerkungen dazu. Diese drei Gesetzbücher waren „ein in sich geschlossenes Werk“ (Kobler, S. 337) und bildeten über mehrere Jahrzehnte hinweg die „Grundlage der bayerischen Rechtsordnung“ (Kleinheyer und Schröder, S. 154); „Trotz der noch altertümlichen (und im Strafrecht abstoßenden) Züge ist diese Gesetzgebung ein würdiges Vorspiel der kommenden großen Kodifikationen“ (Wieacker, S.327). 1785 erschien zusätzlich eine Wechselordnung.
Diese Gesetze, Kommentare und Anmerkungen waren die Arbeit eines Mannes: des seit 1749 Vizekanzlers Wiguläus Xaverius Aloysius Freiherr von Kreittmayr. „Kreittmayrs Aufgabe und Werk war, das völlig unübersichtlich gewordene Recht seiner Zeit in Bayern in brauchbare Formen zusammenzuschreiben - ein Auftrag, an den sich nur jemand wie er mit umfassenden Kenntnissen, weitreichender Belesenheit und ungewöhnlichem Fleiß wagen konnte“ (Eberle, S. 15-17). Kreittmayr bewältigte diese ihm 1750 übertragene Aufgabe „meisterhaft“ (Eberle, ibid.) und „in erstaunlich kurzer Zeit“ (Pöpperl, S. 2). Berühmtheit haben Kreittmayrs juristische Werke erreicht schließlich auch als „unterhaltende Rechtslektüre“ wegen seines „körnigen, bisweilen sogar derben“ Humors und wegen ihres knappen Stils, der damals als kunstlos und derb bezeichnet wurde (Glöckle, S. 127; siehe auch Kleinheyer und Schröder, S. 155, und Eberle, S. 20).
Literatur
- Ebel, Friedrich: „Rechtsgeschichte”, Band II (Neuzeit), C.F. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg, 1993.
- Eberle, Raimund: „Was früher in Bayern alles recht war“, Rosenheimer Verlagshaus, Rosenheim, 1976.
- Glöckle, Helmut: „Das Vormundschaftsrecht des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis“, Dissertation, Wilhelms-Universität Münster, 1977.
- Kleinheyer, Gerd und Jan Schröder: „Deutsche Juristen aus fünf Jahrhunderten“, C. F. Müller Verlag, Heidelberg, 3. Auflage, 1989.
- Kobler, Michael: „Bayerische Kodifikationen des Naturrechtzeitalters“, in: „Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte“ (herausgegeben von Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann), Erich Schmidt Verlag, Berlin, 1971.
- Pöpperl, Peter: „Quellen und System des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis“, Dissertation, Julius-Maximilians-Universität zu Würzburg, 1967.
- Wieacker, Franz: „Privatrechtsgeschichte der Neuzeit“, Vandenhoek & Ruprecht, Göttingen, 2. Auflage, 1967.