Als Affektionsinteresse (= Liebhaberinteresse, auch: Affektionswert) wird im Schadensersatzrecht das wirtschaftlich nicht messbare Interesse bezeichnet, das vom Schädiger grundsätzlich nicht ersetzt werden muss. Dies beinhaltet zum Beispiel den rein persönlichen Erinnerungswert oder Gefühlswert an einer ansonsten wertlosen Sache. Diesen rein ideellen Schaden hat der Schädiger dem Geschädigten nicht zu ersetzen. Angesiedelt ist die Begrifflichkeit damit im immateriellen Schadensrecht.
Der Grund dafür liegt darin, dass im deutschen Schadensersatzrecht Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, nur in Ausnahmefällen ersetzt werden. Grundsätzlich richtet sich der Schadensersatzanspruch entweder auf Ersatz der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten (§ 249 BGB) oder, sofern eine solche nicht möglich ist, auf Ersatz des Wertinteresses (§ 251 BGB). Das Wertinteresse bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert und nicht nach dem subjektiven Wert, den der Geschädigte der Sache beimisst.
Österreich: Immaterielle Schäden werden nur ersetzt, wenn dies der Gesetzgeber explizit vorsieht. So wird zum Beispiel nach § 1331 ABGB das Affektionsinteresse ersetzt, wenn der Schädiger mit qualifiziertem Vorsatz handelt.
Ausgaben aus Affektionsinteresse lassen sich im Steuerrecht grundsätzlich nicht steuermindernd von Einkünften abziehen.
Literatur
- Martin Kindler: Affectionis aestimatio. Vom Ursprung des Affektionsinteresses im römischen Recht und seiner Rezeption (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte, Band 58). Duncker & Humblot, Berlin 2012, ISBN 978-3-428-13756-5.
- Dieter Störmer: Der Ersatz des Affektionsinteresses in geschichtlicher Entwicklung, Hochschulschrift im SWB-Katalog Nr.: 005390516, (zugleich Dissertation an der Universität Hamburg, 1977).