Aktiengesellschaft
Eine Aktiengesellschaft, Abk. AG, ist eine privatrechtliche Unternehmensform, bei der das Gesellschaftsvermögen ("Grundkapital" im Gegensatz zur GmbH ("Stammkapital")) in Aktien aufgeteilt ist. Man zählt sie mit den GmbHs zu den Kapitalgesellschaften. Das Grundkapital einer AG muss mindestens 50000 € betragen. Zur Gründung einer AG müssen mindestens 5 Gesellschafter oder Aktionäre zusammenkommen. Das Gesellschaftsvermögen haftet für alle Verbindlichkeiten.
Die Leitung einer AG hat der Vorstand. Er ist im Einzelfall nicht weisungsgebunden, wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit kontrolliert durch die Aktionäre über Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Über die Emission von Aktien kann sich eine AG zusätzliches Grundkapital beschaffen.
In Deutschland sind viele Aktiengesellschaften durch Beteiligungen miteinander verbunden (die so genannte Deutschland-AG). Dies versucht die Bundesregierung zu ändern, indem sie die Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen Steuerfrei gestellt hat.
- [1] Infos zum Steuerrecht für die kleine AG.
Die kleinen Aktiengesellschaft
Als Gründer ist nur eine Person erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag - die Satzung - muss notariell beurkundet werden.
Das Grundkapital wird durch Übernahme der Aktien durch den/die Gründer aufgebracht. Den Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei 1 Euro; höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden.
Die Organe der AG (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung) müssen bestellt werden.
Erstellung eines Gründungsberichts; Gründungsprüfung - die Gründung der AG ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und regelmäßig von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der IHK bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen.
Leistung der Einlage - das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 Euro.
Anmeldung zum Handelsregister - durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, daß die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden.
Gründungskontrolle durch Prüfung und Nachgründungsvorschriften.
- Siehe auch:
- AktG (Aktiengesetz)
- andere Gesellschaftsformen:
- GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- OHG (Offene Handelsgesellschaft)
Weiterführende Literatur: