Diskussion:Fundrecht (Deutschland)
Wie wäre es mit einer Verlinkung zu "Finderlohn"? (weiß nicht so genau, wie das geht) --80.143.75.99 14:58, 11. Sep. 2007 (CEST)
- Ist bereits im Artikel vorhanden. Thorbjoern 14:59, 11. Sep. 2007 (CEST)
Was geschieht eigentlich bei Zuwiderhandlung (insbesondere durch den Finder)? Ist das Unterschlagung im Sinne des StGB? --88.74.247.204 18:48, 30. Sep. 2010 (CEST)
Als Kind habe ich gelernt, dass man Fundsachen bis 10 DM behalten dürfe. Gibt es jetzt keine Bagatellgrenze mehr? Heißt das, wenn ich ein 1-Cent-Stück finde, dass ich es im Fundbüro abgeben muss? Es wäre schön, wenn jemand, der oder die sich hier auskennt, den Artikel um die Behandlung von Bagatellfällen ergänzen könnte. Steuerhorst --Steuerhorst 20:08, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Im Artikel stehen doch "10 Euro" als Grenzwert. BerlinerSchule 15:52, 23. Okt. 2010 (CEST)
Die Falschverlinkung...
...wurde gerade noch ausgebaut, auf andere Sprachversionen, in denen es aber mitnichten um D geht. Entweder sollte hier ein internationaler Artikel her oder der Quatsch sollte wieder raus. BerlinerSchule 22:20, 1. Nov. 2010 (CET)
== Ich bin nicht rechtskundig aber zum Punkt 'Eigentumserwerb des Finders' könnte man noch klären, ob das Gesetz hier eine Zahlung des Finders vorsieht (es geht NICHT um die Gebühr für die Aufbewahrung des Fundes): meine Gemeinde, bei der ich ein Fahrrad abgegeben hatte, das auch nach einem Jahr noch nicht abgeholt worden war, verlangte von mir, als ich fragte, ob das Fahrrad jetzt in meinen Besitz überginge, von mir eine Zahlung in Form des Zeitwertes des Fahrades. Ist das gesetzlich so vorgesehen? (nicht signierter Beitrag von 88.75.248.81 (Diskussion) 11:25, 25. Jan. 2016 (CET))
Aktueller Fall
Aus den Medien: Kinder graben im Wald einen "Schatz" (Gold) aus und geben ihn ab. Es meldet sich der Eigentümer und nimmt ihn an sich. Ein Finderlohn stünde den Goldgräbern aber nicht zu, weil das Gold nicht verloren, sondern vergraben wurde, der Eigentümer also wußte, wo er sich befand bzw. befinden sollte.
Und nun frage ich mich, was davon zu halten ist. Wenn es sich bei diesem "Schatz" (nicht im rechtlichen Sinn) nicht um eine Fundsache gehandelt hat, weil er nicht verloren, sondern versteckt wurde (offenbar nicht gut genug), woraus ergibt sich dann eine Ablieferungs- bzw. Herausgabepflicht? Fundrecht ist nicht anwendbar, Diebstahl liegt auch nicht vor, weil der Eigentümer keinen Gewahrsam hatte, die Sache also nicht weggenommen worden sein konnte.
Wäre nicht schlecht, wenn ein Rechtskundiger das mal auseinanderklamüsern und evtl. noch Erhellendes im Lemma ergänzen könnte. --80.171.162.69 18:49, 5. Feb. 2017 (CET)