Verwertungsrecht
ausschließliches Recht des Urhebers eines Werkes, es zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen
Das Verwertungsrecht des Urhebers eines Werkes im Sinne des Urheberrechts umfaßt das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Urhebergesetz), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).