Verwertungsrecht

ausschließliches Recht des Urhebers eines Werkes, es zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen
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Das Verwertungsrecht des Urhebers eines Werkes im Sinne des Urheberrechts umfaßt das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Urhebergesetz), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).