Finanzmakler

berufsmäßiger Vermittler von Finanzprodukten
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Finanzmakler ist eine Berufsbezeichnung für Handelsmakler (§ 93 HGB), die beispielsweise Verträge über die Anschaffung oder Veräußerung von Wertpapieren (Finanztiteln) und über mittel- bis langfristige Kredite vermitteln. Die Bezeichnung ist fachlicher, nicht rechtlicher Natur. Begrifflich ist die Bezeichnung Finanzmakler gegenüber dem Begriff Handelsmakler präzisierend und trägt zur Firmenklarheit bei.

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Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 trat § 34f Gewerbeordnung (GewO) durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft, mit dem der zulassungsrechtliche Finanzanlagenvermittler etabliert wurde. Für die Vermittlung von Kapitalanlagen bedürfen Finanzmakler, auch Finanzanlagenmakler genannt,[1] die Zulassung als Finanzanlagenvermittler. Entsprechend der Tätigkeit ist gegebenenfalls eine Zulassung als Finanzierungsmakler bzw. Immobiliendarlehensvermittler nach § 34i GewO, Versicherungsmakler nach § 34d GewO und/oder Immobilienmakler nach § 34c GewO erforderlich.

Finanzmakler arbeiten in privatem Auftrag oder als Agenten von verschiedenen Kreditinstituten. Mitunter findet eine Kopplung mit Versicherungsvertretungen statt; auch wird neben dem Finanzmaklergeschäft Finanzberatung betrieben.[2]

Einzelnachweise

  1. Andreas Oehler: Finanzen und Altersvorsorge. In: ders., Peter Kenning, Lucia A. Reisch, Christian Grugel: Verbraucherwissenschaften: Rahmenbedingungen, Forschungsfelder und Institutionen. Springer, Wiesbaden 2017, ISBN 978-3-658-10926-4, S. 202.
  2. Finanzmakler. In: Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.): 280 Keywords Unternehmensfinanzierung: Grundwissen für Manager. Springer, Wiesbaden 2014, ISBN 978-3-658-07438-8, S. 52.