Mangel (Recht)
Der Mangel ist im deutschen Zivilrecht ein zentraler Begriff des vertraglichen Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Verwendung findet er bei mehreren Vertragstypen, insbesondere im Kaufrecht, Mietrecht und Werkvertragsrecht. Die vertraglich geschuldete Leistung weist einen Mangel auf, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit von der Beschaffenheit abweicht, die die Sache haben soll. Ist eine Leistung mangelhaft, stehen ihrem Gläubiger verschiedene Gewährleistungsrechte offen.
Kaufrecht
Das Kaufrecht unterscheidet zwischen Sach- (§ 434 BGB) und Rechtsmängeln (§ 435 BGB). Die Normen beruhen auf der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Schuldrechtsreform dafür entschieden, den Mangelbegriff einheitlich für alle Kaufverträge zu bestimmen.[1]
Sachmangel, § 434 BGB
- 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
- 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.Beschaffenheitsmängel, § 434 Absatz 1 BGB
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die Beschaffenheit aufweist, die sie haben soll.[2] Zur Beschaffenheit einer Sache zählen alle Eigenschaften, die für den Gebrauch der Sache von Bedeutung sind. Dies umfasst zum einen Eigenschaften, die der Sache unmittelbar anhaften, etwa Form und Gewicht. Ebenfalls zur Beschaffenheit zählen Faktoren, die von außen auf die Sache einwirken, etwa Umwelteinflüsse und Mieteinnahmen, die mit der Sache erzielt werden können,[3]. Der Verdacht eines Sachmangels stellt einen Mangel dar, wenn dieser die Nutzbarkeit der Sache beeinträchtigt. Dies trifft beispielsweise auf den Verdacht zu, ein Fisch sei mit Salmonellen befallen.[4]
Die Sollbeschaffenheit bestimmt sich gemäß § 434 Absatz 1 BGB anhand dreier Stufen:
§ 434 Absatz 1 Satz 1 BGB
Vorrangig ist maßgeblich, welche Beschaffenheit die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die tatsächliche Beschaffenheit der Sache also von der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer abweicht, weist die Sache einen Mangel auf.
Ist der Kaufvertrag formbedürftig, wie dies etwa gemäß § 311b Absatz 1 Satz 1 BGB beim Kauf von Grundstücken der Fall ist, muss diese Beschaffenheitsvereinbarung als Vertragsbestandteil in der erforderlichen Form protokolliert werden. Andernfalls kann eine entsprechende Vereinbarung auf beliebige Weise getroffen werden.
Die Auslegung einer Äußerung als Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit erfolgt gemäß § 133, § 157 BGB nach dem Willen der Parteien mit Rücksicht auf den objektiven Empfängerhorizont. Eine Vereinbarung setzt demnach voraus, dass der Verkäufer rechtlich für das Vorliegen der jeweiligen Eigenschaft einstehen will. Hieran fehlt es etwa, wenn der Verkäufer lediglich eigenes Wissen mitteilen will. Eine solche Wissensmitteilung liegt oft vor, wenn sich der Verkäufer für den Käufer erkennbar auf eine Informationsquelle bezieht, etwa durch die Formulierung „Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein“.[5] Keine Beschaffenheitsvereinbarung stellt ferner die Beschaffenheitsgarantie dar. Eine solche liegt vor, wenn der Verkäufer zusichert, für das Fehlen einer bestimmten Eigenschaft der Sache verschuldensunabhängig auf Schadensersatz zu haften.
§ 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB
Sofern die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, beurteilt sich das Vorliegen eines Mangels danach, ob sich die Sache für den Verwendungszweck eignet, den Käufer und Verkäufer voraussetzten. Käufer und Verkäufer müssen eine Willenseinigung dahin geschlossen haben, dass die Kaufsache zu einem bestimmten Zweck geeignet ist und dies zum Inhalt des Vertrages gemacht haben.
§ 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB
Setzt der Vertrag keinen Verwendungszweck voraus, beurteilt sich das Vorliegen eines Mangels nach den Erwartungen, die der Käufer billigerweise stellen durfte. Hiernach ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für ihre gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die für vergleichbare Sachen üblich ist.
Gemäß § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB darf der Käufer insbesondere solche Eigenschaften erwarten, die Verkäufer oder Hersteller öffentlich erwähnt haben, etwa im Rahmen von Werbung. Diese eignet sich, ein schutzwürdiges Vertrauen beim Käufer zu begründen, solange sie keine offensichtlich übertriebenen Aussagen enthält.[6] Werbeaussagen des Herstellers begründen jedoch keinen Sachmangel und damit keine Haftung des Verkäufers, wenn dieser nachweist, dass er die Äußerung weder kannte noch fahrlässig nicht kannte. Diese Möglichkeit schützt insbesondere private Verkäufer, bei denen man regelmäßig nicht erwarten kann, dass sie Werbeaussagen des Herstellers verfolgen.
Ebenfalls nicht zum Vorliegen eines Mangels führen Aussagen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt worden sind. Dies zerstört das Vertrauen des Käufers, dass dieser in die ursprüngliche Aussage haben darf. Dies gilt jedoch nur, wenn die Korrektur eine vergleichbare Breitenwirkung wie die zu korrigierende Aussage besitzt. Hierzu muss sie insbesondere die falsche Aussage bezeichnen und ihren Fehler aufzeigen. Schließĺich bleiben Aussagen außer Betracht, die die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnten. Für beide Ausschlussgründe trägt der Verkäufer die Beweislast.
Montagemangel, § 434 Absatz 2 BGB
Ein Sachmangel kann sich auch daraus ergeben, dass eine Sache, deren Kompontenten ihre jeweilige Sollbeschaffenheit aufweisen, nicht ordnungsgemäß durch den Verkäufer montiert wird.[7] Eine Montage liegt vor, wenn die Sache nicht unmittelbar nach der Übergabe gebrauchsbereit ist, sondern erst nutzbar gemacht werden muss. Um eine Montage handelt es sich beispielsweise beim Aufbauen eines Möbelstücks oder beim Installieren von Software.[8] Erfolgt die Montage fehlerhaft, etwa indem das gekaufte Möbelstück schief aufgebaut wird, gilt diese Sache mangelhaft.[7]
Damit § 434 Absatz 2 BGB zum Zuge kommt, muss es sich beim Vertrag um einen Kauf handeln. Dies ist der Fall, wenn die Montage, die eine Werkleistung darstellt, innerhalb des Vertrags zwischen Käufer und Verkäufer nur einen untergeordneten Teil darstellt. Ist die Montage demgegenüber ein Schwerpunkt der Vertragsleistung, unterliegt die Gewährleistung dem Werkvertragsrecht.[9]
Ein Sachmangel kann auch dadurch begründet werden, dass die Montageanleitung einer Sache, die zur Montage bestimmt ist, fehlerhaft ist. Dies trifft zu, wenn unter normalen Umständen nicht zu erwarten ist, dass sie bei einem durchschnittlich begabten Käufer des vom Kauf regelmäßig betroffenen Personenkreises zu einer sachgemäßen Montage führt. Beschädigt der Käufer infolge des Fehlers der Anleitung die Sache bei der Montage, ist diese mangelhaft. Diese Regelung wird in der Rechtswissenschaft als IKEA-Klausel bezeichnet. Ihre entscheidende Aussage liegt allerdings nicht darin, dass eine fehlerhafte Anleitung zu einem Sachmangel führen kann, denn die fehlerhafte Anleitung stellt bereits einen Sachmangel dar. Bedeutender ist vielmehr, dass die Kaufsache, der eine fehlerhafte Montageanleitung beiliegt, nur dann mangelhaft ist, wenn die Sache falsch zusammengesetzt wird.[10][11] Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob fehlerhafte Gebrauchsanleitungen der fehlerhaften Montageanleitung gleichstehen. Befürworter argumentieren, dass die Interessenlage bei beiden Anleitungsformen gleich ist.[12][13]
Falsch- und Mankolieferung, § 434 Absatz 3 BGB
Die Lieferung eines Aliud, also einer Falschlieferung ist begrifflich dem Sachmangel gleichgestellt.[14]
Ob es sich um eine Falschlieferung handelt, hängt davon ab, ob es sich um einen Stück- oder einen Gattungskauf handelt. Beim Stückkauf ist die geschuldete Sache nach ihrer Identität bestimmt. Liefert der Verkäufer also eine andere als die nach ihrer Identität geschuldete Ware ist ein Sachmangel vorhanden.
Die Lieferung einer zu geringen Menge (Mankolieferung) steht gemäß § 434 Abs. 3 Alt. 2 BGB ebenfalls dem Sachmangel gleich. Ist bei einer Mankolieferung die Nacherfüllung nicht möglich, weil nicht mehr genügend Ware zur Verfügung steht, kommt nur eine Nachlieferung ganz neuer Waren in Betracht. Nicht erfasst von § 434 Abs. 3 Alt. 2 BGB ist die Zuviellieferung. Aus ihr entstehen keine kaufrechtlichen Ansprüche für den Käufer.
Gefahrübergang
Damit das Vorliegen eines Mangels Ansprüche des Käufers begründet, muss der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen.
Die Unterscheidung zwischen offenen und versteckten Mängeln spielt hinsichtlich der Rügeobliegenheit nur beim beiderseitigen Handelskauf gem. § 377 HGB eine Rolle.
Rechtsmangel, § 435 BGB
Zu den vertragstypischen Verkäuferpflichten gehört es auch, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Sache muss dazu frei von Rechtsmängeln sein (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Ein Rechtsmangel liegt immer dann vor, wenn ein Dritter aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, den Besitz oder den Gebrauch der Kaufsache beeinträchtigen[15] und der Käufer daher mit der Sache nicht "nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen" kann (§ 903 BGB).
Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das in Wirklichkeit nicht besteht (§ 435 Satz 2 BGB). Denn zugunsten des eingetragenen Dritten wird vermutet, dass ihm das Recht tatsächlich zusteht (§ 891 Abs. 1 BGB), worunter beispielsweise die Verkäuflichkeit und die Beleihbarkeit eines scheinbar bereits belasteten Grundstücks leiden.
Private Rechte
Zu den privaten Rechten gehören alle dinglichen Rechte. Darunter sind Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, Reallasten, dingliche Vorkaufsrechte, Grundpfandrechte und andere Pfandrechte, dingliche Nutzungsrechte und Mitbenutzungsrechte an Grundstücken zu verstehen. Weiterhin zählen hierzu auch Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster als auch Markenrechte und andere Immaterialgüterrechte, die der Benutzung der Kaufsache durch den Käufer entgegenstehen.
Auch obligatorische Rechte können einen Rechtsmangel begründen. Obligatorische Rechte sind vertraglich vereinbarte Rechte, die zum Besitz der Sache berechtigen, z.B. das Besitzrecht des Mieters (§ 535 Abs. 1 BGB).
Öffentliche Rechte
Öffentliche Rechte können einen Rechtsmangel darstellen, wenn sie die Nutzbarkeit beschränken.[16] Ein Beispiel ist die bestehende Sozialbindung einer Wohnung nach dem Wohnungsbindungsgesetz, die sowohl die Eigen- als auch die Fremdnutzung einschränkt.[17]
Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln unterscheiden sich nicht und sind in § 437 BGB genannt:[18]
- Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung nach Wahl des Käufers, § 439 BGB)
- Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz bei fehlgeschlagener Nacherfüllung (§ 440 BGB)
- Minderung des Kaufpreises statt Rücktritt (§ 441 BGB)
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)
Mietrecht
Die Schuldrechtsmodernisierung hat zum 1. Januar 2002 eine redaktionelle Änderung der Vorschriften über die Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln gebracht. In § 536 BGB a.F.[19] wurde ein „Fehler“ der Mietsache vorausgesetzt. § 536 BGB n.F. spricht von einem „Mangel“. Ein neues inhaltliches Begriffsverständnis ist damit aber nicht verbunden.[20][21]
Der Mangel muss die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindern oder aufheben. Damit ist der mietrechtliche Mangelbegriff enger als im Werkvertragsrecht, das eine solche Einschränkung nicht mehr kennt.[22] Das Merkmal der Aufhebung oder Minderung des Werts oder der Tauglichkeit des Werks für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch in § 633 BGB a.F.[23] wurde aufgegeben.
Werkvertragsrecht
Der Sachmangelbegriff des Werkvertragsrechts in § 633 Abs. 2 BGB entspricht dem des Kaufrechts in § 434 Abs. 1 BGB. Im Anwendungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist die Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie zur Zeit der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B).
Siehe auch
Literatur
- Kurt Schellhammer: Das neue Kaufrecht – Die Sachmängelrechte des Käufers, MDR 2002, 301 ff.
- Kurt Schellhammer: Das neue Kaufrecht – Rechtsmängelhaftung, Rechtskauf und Verbrauchsgüterkauf, MDR 2002, 485 ff.
Weblinks
- Kai Kuhlmann: Schuldrechtsmodernisierung Ein Leitfaden für Einsteiger und Nichtjuristen, Berlin/Frankfurt, 2001
Einzelnachweise
- ↑ Ulrich Büdenbender: § 434, Rn. 1-2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406661025 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ BGH, 5. Oktober 2001, V ZR 295/00 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2002, S. 522.
- ↑ BGHZ 52, 51.
- ↑ BGH, Urteil vom 12. 3. 2008, VIII ZR 253/05 = Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 1517.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406661025 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ a b Ingo Saenger: § 434, Rn. 18. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848710546 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Harm Peter Westermann: § 434, Rn. 37. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665431 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406661025 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3642173783 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Maximilian Haedicke: Die Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers bei fehlerhafter Montageanleitung. In: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht 2006, S. 55 (56).
- ↑ Ulrich Büdenbender: § 434, Rn. 62. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848711024 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Harm Peter Westermann: § 434, Rn. 41. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406665431 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Helmut Rüßmann: Die Aliud- und Mankolieferung. Universität_Saarbrücken, 2004
- ↑ Helmut Rüßmann: Rechtsmangelgewährleistung im Kaufrecht. Universität_Saarbrücken 2004
- ↑ BGH NJW 1979, 949 = LM § 434 BGB Nr. 5
- ↑ BGHZ 67, 134 = NJW 1976, 1888 = LM § 459 BGB Nr. 41; zuletzt noch BGH NJW 2000, 1256
- ↑ Michael H. Meub: Kaufrecht: Gewährleistung, Verjährung und Garantien. 2011
- ↑ § 536 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
- ↑ Frank Maciejewski: Schuldrechtsreform (Aufsatz). Website des Berliner Mietervereins, 1. Juli 2002
- ↑ Daniela Schlotz, Andreas Reichhardt: Mangel der Mietsache und Mietminderung, abgerufen am 28. März 2016
- ↑ Heinz G. Schultze: Baumängel = Mietmängel? – Der Mangelbegriff im Mietrecht. 15. November 2007
- ↑ § 633 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung