Erweiterter Verfall

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unverständlich, der kontext wird nicht hinreichend deutlich. --Richardigel 10:48, 19. Mai 2006 (CEST)


Der Erweiterte Verfall ist eine Maßnahme des deutschen Strafrechts, die in Vorlage:Zitat-dej des Strafgesetzbuches geregelt ist. Demnach kann ein Gericht bei besonders schweren Taten und wenn dies in der Rechtsnorm vorgesehen ist anordnen, dass Gegenstände eines Täters oder Teilnehmers ins Eigentum des Staates übergehen, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Gegenstände für rechtswidrige Taten benutzt werden sollten oder aus rechtswidrigen Taten stammen oder aus diesen erlangt wurden – (Verfall). Gemäß Vorlage:Zitat-dej StGB kann anstelle des Verfalls auch eine entsprechende Geldsumme aus dem Vermögen des Täters oder Teilnehmers dem Staat verfallen, wenn die Sache selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht für den Verfall geeignet ist.

Das Bundesverfassungsgericht stellte dazu am 14.1.2004 (Az: 2 BvR 564/95) fest:

  1. Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) verfolgt nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele und ist daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme.
  2. § 73d StGB verletzt die Unschuldsvermutung nicht.

Die Anordnung des erweiterten Verfalls ist daher auch vor einer rechtskräftigen Verurteilung zulässig.

Beispiele

Beispiele für Delikte, bei denen der erweiterte Verfall in Frage kommt, sind:

Der häufigste Anwendungsfall ist jedoch das Betäubungsmittelrecht gemäß Vorlage:Zitat §. So entschied der BGH mit Beschluss vom 3. Mai 2000, Az. 1 StR 125/00 im Fall eines wegen des Handels mit 16 t Marihuana Verurteilten, ein Grundstück in Spanien zugunsten des dortigen Staates verfallen kann.