Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG, Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, auch Facebook-Gesetz genannt[1]) ist ein Gesetz, das sich gegen Hetze und gefälschte Meldungen (Fake News) in Sozialen Netzwerken richten soll. Es enthält auch eine Änderung des Telemediengesetzes, das nicht nur soziale Netzwerke betrifft. Der Bundestag nahm das Gesetz im Juni 2017 an.
Reporter ohne Grenzen und andere Kritiker sprachen von einem „Schnellschuss“, der „das Grundrecht auf Presse- und Meinungsfreiheit massiv beschädigen könnte.“ Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Beiträgen würden privatisiert.[2][3] Der UN-Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit kritisierte, das geplante Gesetz gefährde die Menschenrechte.[4] Bei einer Anhörung im Bundestag hielten fast alle Experten den Entwurf für verfassungswidrig.
Hintergrund
2015 wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Arbeitsgruppe zum Umgang mit strafbaren Inhalten in sozialen Netzwerken gebildet. Einige Netzwerke gaben Selbstverpflichtungen ab, die nach Ansicht des Ministeriums jedoch nicht ausreichten.
Justizminister Heiko Maas argumentierte, eine Auswertung der Rechtspraxis bei der Löschung strafbarer Inhalte in sozialen Netzwerken durch jugendschutz.net habe Anfang 2017 ergeben, dass Löschungen von Hasskommentaren nur unzureichend erfolgten, und forderte, den Druck auf die Netzwerke weiter zu erhöhen. Um die Unternehmen noch stärker in die Pflicht zu nehmen, brauche man gesetzliche Regelungen. Zwar würden bei Youtube 90 Prozent der strafbaren Inhalte gelöscht, bei Facebook jedoch nur 39 Prozent und bei Twitter nur ein Prozent. Außerdem habe man schlechte Erfahrungen mit Falschmeldungen (Fake News) im US-Wahlkampf 2016 gemacht.[5][6]
Die Studie wurde von dem Münchner Professor für Medienrecht Marc Liesching als „Bewertung von Rechtslaien“ eingestuft.[7]
Gesetzesinhalt und Kritik
Gesetzentwurf
Im Frühjahr 2017 stellte Maas den Entwurf für ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) vor. Nach Darstellung der Bundesregierung sollen die sozialen Netzwerke damit gezwungen werden, Hassrede konsequenter zu entfernen. Der Entwurf wurde von Interessenverbänden, Bürgerrechtlern, Juristen und Datenschützern scharf kritisiert.[8]
Der Gesetzesentwurf bezog sich auf kommerzielle soziale Netzwerke im Internet mit mindestens 2 Millionen Mitgliedern, nicht auf journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Anbieter werden verpflichtet, ein transparentes Verfahren zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte einzurichten, und einer Berichts- und Dokumentationspflicht unterworfen. Sie müssen Beschwerden unverzüglich prüfen, „offensichtlich rechtswidrige“ Inhalte innerhalb von 24 Stunden löschen, nach Prüfung jeden rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 7 Tagen löschen und den Zugriff darauf sperren. Beschwerdeführer und Nutzer sind über die getroffenen Entscheidungen unverzüglich zu informieren. Der gelöschte Inhalt muss zu Beweiszwecken mindestens zehn Wochen gespeichert werden. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeiten, für die empfindliche Bußgelder vorgesehen sind (bis zu 50 Millionen Euro). Außerdem müssen Anbieter einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland angeben, sowohl gegenüber Behörden als auch für zivilrechtliche Verfahren. Von den sozialen Netzwerken wird weiterhin ein halbjährlicher Bericht über erhaltene Beschwerden und deren Umgang mit diesen erwartet.[9]
Der Entwurf enthielt auch eine Änderung des Paragraphen 14 (Absatz 2) des Telemediengesetzes, der die Herausgabe der Stammdaten von Nutzern betrifft. Schon zuvor war dieser Paragraph dahingehend geändert worden, dass die Herausgabe nicht nur in Fragen der öffentlichen Sicherheit, sondern auch der Verletzung geistigen Eigentums möglich war,[10] was zu massiver Kritik führte, da unter anderem Abmahnungswellen befürchtet wurden. Der Gesetzesentwurf sah eine Herausgabe von Daten nicht mehr nur zur „Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum“, sondern auch „anderer absolut geschützter Rechte“ vor. Das Telemediengesetz gilt für weitaus mehr Dienste als nur soziale Netzwerke.
Das Gesetz soll es ermöglichen, gegenüber Online-Plattformen leichter und schneller Persönlichkeits- und Eigentumsrechte durchzusetzen. So soll jeder, der rechtliche Ansprüche gegenüber einem Nutzer geltend machen will, die Herausgabe von Stammdaten verlangen können, aus denen die Identität des Anspruchsgegners hervorgeht. Wenn sich „beispielsweise eine Person oder eine Firma durch einen Kommentar in einem Internetforum beleidigt oder unangemessen kritisiert fühlt, könnte sie künftig nicht nur vom Forenbetreiber die Löschung des Kommentars fordern, sondern auch die Herausgabe von Stammdaten, um den Urheber etwa abmahnen und eine Unterlassungserklärung verlangen zu können“. Dies würde nach Ansicht der Kritiker neben sozialen Netzwerken auch Plattformen wie Amazon oder Ebay betreffen. Wer dort eine schlechte Bewertung abgebe, muss laut IT-Anwalt Joerg Heidrich mit „teuren Anwaltsbriefen rechnen“. De facto würde der Entwurf nach Ansicht von Netzaktivisten „zum Ende der Anonymität im Internet“ führen. Kritiker sahen „übereinstimmend ein verfassungs- und europarechtswidriges Zensurinstrument“, das zu einer „regelrechten Löschorgie“ bei Anbietern führen werde.[11][12][13]
Verabschiedetes Gesetz
Das verabschiedete Gesetz sieht folgende Kernpunkte[14] vor:
- Das Gesetz gilt für Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube, aber nicht für E-Mail- und Messenger-Dienste.[14] Berufliche Netzwerke, Fachportale, Online-Spiele und Verkaufsplattformen sind ebenfalls nicht betroffen.[15] Eine Grenze von mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern in Deutschland soll zudem verhindern, dass Start-up-Unternehmen durch das Gesetz in ihrer Entwicklung behindert werden.[15]
- Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube müssen „offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden“ nach Eingang einer Beschwerde löschen oder sperren.[14] Bei komplexeren Fällen soll in der Regel eine Sieben-Tages-Frist gelten, um über eine Löschung oder Sperrung zu entscheiden.[15] Die Wochenfrist kann in zwei Fällen überschritten werden: 1.) Wenn neben dem objektiven Straftatbestand auch mögliche Rechtfertigungsgründe berücksichtigt werden sollen und/oder 2.) wenn eine Prüfung im Rahmen der sogenannten regulierten Selbstregulierung erfolgen soll.[16] Neben dem objektiven Straftatbestand sollen auch mögliche Rechtfertigungsgründe berücksichtigt und der Kontext einer Äußerung in die Überprüfung einbezogen werden.[17] Konkret bedeutet dies: „Wenn die Bewertung vom Kontext abhängt, soll der Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das ist ein weiter Anwendungsbereich, denn die juristische Beurteilung strafbarer Inhalte hängt meist vom Kontext ab.“[16] Auch können Anbieter sozialer Netzwerke die Entscheidung über nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte an eine Art freiwillige Selbstkontrolle abgeben. Eine solche „anerkannte Einrichtung der regulierten Selbstregulierung“ muss staatlich zugelassen und vom Bundesamt für Justiz überwacht werden,[15] wird aber gegründet, ausgestattet und betrieben von den Unternehmen.[14] Dieses Prinzip der regulierten Selbstregulierung soll nach dem Vorbild des Jugendmedienschutzes errichtet werden können.[17] Als Beispiel wird hierfür seitens der Frankfurter Allgemeinen Zeitung die Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter FSM benannt.[16] Nach den Worten der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD-Fraktion im Bundestag Eva Högl sei der Weg der regulierten Selbstregulierung ein wichtiger Beitrag zum Schutz vor Overblocking und schließe zudem aus, dass die Rechtsdurchsetzung privatisiert wird.[17] Patrick Beuth von ZEIT Online argumentiert hingegen kritisch: "Selbstregulierung heißt letztlich eben immer, dass der Staat nicht die nötigen Mittel aufwenden kann oder will, um selbst zu regulieren. Im Fall des NetzDG bedeutet es, dass börsennotierten Unternehmen eine Aufgabe zufällt, die in einer idealen Welt eine der Justiz wäre."[14] Geht einen Unternehmen den Weg der regulierten Selbstregulierung, obwohl die Rechtswidrigkeit „offensichtlich“ war, droht ein Bußgeld.[16]
- Am Straftatenkatalog, anhand dessen Löschungen oder Sperrungen vorzunehmen sind, wurden Entfernungen und Hinzufügungen vorgenommen. Entfernt wurde etwa der Tatbestand Verunglimpfung des Bundespräsidenten. Zum Straftatenkatalog kommt etwa „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ gemäß Paragraph 201a Strafgesetzbuch hinzu.[16] In diesem Kontext weist die Frankfurter Allgemeine Zeitung auf ein gravierende Rechtsuntersichtheit hin: "Diese von Heiko Maas vor zwei Jahren deutlich verschärfte Vorschrift umfasste in der Ministeriumsversion lapidar das „bloßstellende“ Fotografieren, bis der Rechtsausschuss Ausnahmen für Künstler (etwa Straßenfotografen) und Medien einfügte. Nun verbietet der Gummiparagraph, einem Dritten ein Foto zugänglich zu machen, das „geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“. Das Gesetz sorgt damit in einem weiteren Punkt für Rechtsunsicherheit: Schadet das Foto eines japsenden Marathonläufers seinem Ansehen? Oder ist es nicht eher eine Auszeichnung? Wie ist es mit dem Bierhelmfoto vom Ballermann? Mit jedem Fragezeichen wächst der Druck auf Internetanbieter, sicherheitshalber ein wenig mehr zu löschen als rechtlich notwendig."[16]
- Die ursprünglich vorgesehene Maßgabe, sämtliche Kopien des rechtswidrigen Inhalts ebenfalls zu löschen und einen erneuten Upload durch weitgehende Installation von Filtern zu verhindern, entfällt.[14]
- Eine Clearingstelle für Beschwerden über voreilig gelöschte legale Inhalte wie ursprünglich vom Bundesrat gefordert[18] gibt es nicht.[15] Damit fehlt laut der Zeitung Die Zeit im „Gesetz ein Mechanismus, der im Rechtsstaat selbstverständlich sein sollte: Wer gegen eine Löschung oder Sperrung seiner Inhalte oder seines Kontos vorgehen will, bekommt mit dem NetzDG keine Möglichkeit zur Gegenwehr. Was bleibt, wäre eine Klage gegen ein Unternehmen wie Facebook.“[14]
- Bei wiederholten und systematischen Verstößen gegen das Gesetz droht ein Bußgeld von bis zu 50 Millionen Euro.[14][19] Dies ist nicht wie im ursprünglichen Gesetzentwurf schon ab dem ersten Verstoß gegen die Lösch- und Sperrpflicht möglich, sondern erst bei beharrlicher Weigerung eines Unternehmens, ein effektives Beschwerdemanagement einzuführen.[14] oder wenn sie Regeln systematisch missachtet würden.[20]
- Betroffene Unternehmen müssen einen Ansprechpartner in Deutschland für Justiz, Strafverfolger und Bußgeldbehörden sowie Bürger benennen, an den sich die genannten Institutionen und Personen wenden können.[14] Dieser „Zustellungsbevollmächtigte“ muss binnen 48 Stunden auf Anfragen und Beschwerden reagieren.[19] Diese Regelung erfolgte, da die meisten großen Online-Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben.[19]
- Betroffenen, die in den sozialen Medien Opfer von Beleidigungen und Verleumdungen geworden sind, soll ein Weg eröffnet werden, direkt gegen die Urheber dieser Aussagen vorzugehen.[17] Betroffene bekommen daher "im Einzelfall" einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach Bestandsdaten des Täters. Dieser Auskunftsanspruch erfolgt nach einer gerichtlichen Anordnung.[14] Der neue zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gilt nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen und unterliegt zudem einem Richtervorbehalt.[15] Betroffene müssten dank Veröffentlichungspflicht und konkreter Fristen zur Durchsetzung ihrer Rechte nicht mehr langwierige Verfahren in Kauf nehmen, um überhaupt die Zustellung der Klage zu erreichen.[17]
Beratung und Verabschiedung
Am 19. Mai 2017 brachte Maas den „Gesetzentwurf gegen Hass und Hetze im Internet“ im Bundestag ein. Bei der ersten Lesung zeigte sich, dass der Entwurf auch innerhalb von CDU/CSU und SPD umstritten war. Petra Sitte (Linkspartei) warnte vor einem schweren Kollateralschaden für die Meinungsfreiheit. Konstantin von Notz (Die Grünen) warnte davor, die großen Netzwerkanbieter in eine Richterrolle zu drängen.[21] Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages äußerten in einem Gutachten Bedenken, dass der Gesetzentwurf gegen die Verfassung und gegen Europarecht verstoße.[22][23]
Bei einer Anhörung zum Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag brachten acht von zehn geladenen Experten erhebliche Bedenken zum Ausdruck. Die meisten sahen eine Gefahr für die Meinungsfreiheit. Der Leiter des Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster Bernd Holznagel erklärte, um hohen Bußgeldzahlungen zu entgehen, könnten die Netzwerke dazu neigen, auch legale Beiträge zu löschen. Der Entwurf sei verfassungswidrig und würde einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten. Der Geschäftsführer von Reporter ohne Grenzen Christian Mihr warnte, die Methoden erinnerten an autokratische Staaten und das Gesetz schaffe die Gefahr des Missbrauchs. Auch totalitäre Regierungen würden die Debatte in Deutschland derzeit mit Interesse verfolgen, um sich an dem Entwurf zu orientieren. Man dürfe keinen Präzedenzfall für Zensur schaffen.[24][25]
Vertreter der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD nahmen daraufhin Änderungen am Entwurf vor. Danach muss der von Netzwerkbetreibern zu benennende Zustellungsbevollmächtigte in Deutschland in einer Frist von 48 Stunden Auskunft erteilen, wenn sich Behörden wegen illegaler Inhalte bei ihm melden. Zusätzlich wurde eine Möglichkeit vorgesehen, Entscheidung in schwierigen Fällen einem „unabhängigen Gremium“ zu überlassen, das dem Bundesamt für Justiz untersteht. Einzelheiten zu Ausgestaltung und Besetzung dieses Gremiums blieben jedoch unklar. Die umstrittenen Löschfristen von 24 Stunden bzw. sieben Tagen und die Strafandrohung von bis zu 50 Millionen Euro blieben bestehen.[26]
Der Bundestag verabschiedete den geänderten Entwurf am 30. Juni 2017 mit einer Mehrheit aus Stimmen der Regierungsfraktionen gegen die Stimmen der Linken und eine Stimme aus der Unionsfraktion bei Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen.[27]
Kritik
Experten und Journalisten
Auch IT-Experten der SPD bezeichneten die geplanten Regelungen als „Zensurinfrastruktur“. Matthias Spielkamp von Reporter ohne Grenzen nannte den Entwurf „beschämend“.[28][29] Harald Martenstein von der Zeitung Der Tagesspiegel bezeichnete ihn als „Erdoganismus in Reinkultur“[30] und erklärte, der Gesetzesentwurf lese sich so, als „stamme er aus dem Roman 1984“, er sei ein „Angriff auf das Prinzip der Gewaltenteilung“. Burkhard Müller-Ullrich schrieb: „Minister Maas geht es ganz offensichtlich nicht um Hass und Hetze allgemein, sondern um das Mundtotmachen seiner politischen Gegner.“[31]
Experten erwarten, dass die kurzen und starren Löschfristen sowie die hohe Bußgeldandrohung dazu führen würde, dass die Netzwerke Beiträge im Zweifelsfall lieber entfernen, auch wenn die grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit eine kontextbezogene Abwägung erfordern würde, etwa bei der Abgrenzung zwischen verbotener Beleidigung und erlaubter Satire.[32] Im April 2017 schloss sich ein Bündnis aus Wirtschaftsverbänden, Netzpolitikern, Bürgerrechtlern, Wissenschaftlern und Juristen zusammen, um gegen das Gesetz zu protestieren. In einem Manifest warnten sie vor „katastrophalen Folgen für die Meinungsfreiheit“.[33][34][35]
Nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hatte, forderte u.a. der Deutsche Journalisten-Verband Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier auf, das Gesetz zu stoppen, da u.a. die Meinungsfreiheit nicht ausreichend geschützt sei.[36]
Soziale Netzwerke
Facebook hält den NetzDG-Entwurf für mit dem deutschen Grundgesetz unvereinbar. In einer Ende Mai 2017 an den Deutschen Bundestag übermittelten Stellungnahme erklärte das Unternehmen: „Der Rechtsstaat darf die eigenen Versäumnisse und die Verantwortung nicht auf private Unternehmen abwälzen. Die Verhinderung und Bekämpfung von Hate Speech und Falschmeldungen ist eine öffentliche Aufgabe, der sich der Staat nicht entziehen darf.“ Facebook forderte in der Stellungnahme eine europäische Lösung und warnt vor einem „nationalen Alleingang“. In der Stellungnahme hieß es: „Die Höhe der Bußgelder steht außer Verhältnis zu dem sanktionierten Verhalten“. Der Branchenverband Bitkom hatte in einer Studie Kosten von rund 530 Millionen Euro pro Jahr errechnet, die Facebook und andere soziale Netzwerke tragen müssten. Facebook hält diese Zahlen für „realistisch“.[37]
Vereinte Nationen
Der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für den Schutz der Meinungsfreiheit David Kaye kritisierte im Juni 2017 die geplanten Regelungen in einer Stellungnahme an die Bundesregierung scharf. Sie würden weit über das Ziel hinausschießen und Plattformbetreibern zu große Verantwortlichkeiten aufbürden. Ferner seien sie mit internationalen Menschenrechtserklärungen wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht vereinbar.
Online-Anbieter müssten Informationen teils aufgrund „vager und mehrdeutiger“ Kriterien löschen. Viele Informationen seien nur aus dem Zusammenhang heraus zu verstehen, den Plattformen nicht selbst bewerten könnten. Durch hohe Bußgelddrohungen und kurze Prüffristen würden Betreiber geradezu genötigt, auch potenziell rechtmäßige Inhalte zu löschen, was zu unangemessenen Eingriffen in Meinungsfreiheit und Privatsphäre führen würde, über die mindestens Gerichte oder unabhängige Institutionen entscheiden müssten. Nach Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte muss jede Entscheidung über Einschränkungen der Meinungsfreiheit von einer Organisation getroffen werden, die unabhängig von politischen, kommerziellen oder anderen unerwünschten Einflüssen ist, dies ist bei Netzwerkprovidern nicht der Fall.
Bedenken äußerte Kaye auch hinsichtlich der Regelung, dass umstrittene strafbewehrte Inhalte und die zugehörigen Nutzerinformationen für unbestimmte Zeit gespeichert und dokumentiert werden müssten, was die staatliche Überwachung Betroffener erleichtere, und des zivilrechtlichen Anspruchs auf Herausgabe von Bestandsdaten zu IP-Adressen ohne richterliche Anordnung. Der Beauftragte bat die Bundesregierung um Stellungnahme binnen 60 Tagen.[38][39][40]
Weblinks
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Hendrik Wieduwilt: Im Freiheitsvakuum, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 1. Juli 2017.
- ↑ Warnung vor Schnellschuss - Reporter ohne Grenzen für Informationsfreiheit. In: Reporter ohne Grenzen für Informationsfreiheit. 19. Mai 2017 (reporter-ohne-grenzen.de [abgerufen am 19. Mai 2017]).
- ↑ Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG). Reporter ohne Grenzen, 19. Mai 2017, abgerufen am 19. Mai 2017.
- ↑ UN-Sonderberichterstatter: Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstößt gegen Menschenrechte. In: netzpolitik.org. 9. Juni 2017 (netzpolitik.org [abgerufen am 16. Juni 2017]).
- ↑ Gesetzesentwurf NetzDG, BMJV
- ↑ Pressemitteilungen | Löschung von strafbaren Hasskommentaren durch soziale Netzwerke weiterhin nicht ausreichend. Abgerufen am 30. Mai 2017.
- ↑ heise online: Zweifel an der Studie zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz: "Bewertungen von Rechtslaien". Abgerufen am 30. Mai 2017.
- ↑ Tagesschau.de, Was brächte das Gesetz gegen Hasspostings?, 19.05.2017
- ↑ Germany approves plans to fine social media firms up to €50m. The Guardian, 30. Juni 2017, abgerufen am 30. Juni 2017.
- ↑ Telemediengesetz, Paragraph 14
- ↑ Friedhelm Greis: Heiko Maas verschlimmbessert seinen Gesetzentwurf, Die Zeit, 29. März 2017.
- ↑ https://www.heise.de/newsticker/meldung/Neuer-Entwurf-des-Netzwerkdurchsetzungsgesetzes-Frontalangriff-auf-das-Vertrauen-im-Internet-3668533.html
- ↑ https://www.heise.de/newsticker/meldung/Ende-der-Anonymitaet-im-Netz-Maas-verschaerft-Gesetzesentwurf-gegen-Hate-Speech-3668265.html
- ↑ a b c d e f g h i j k Hasskommentare: Mal eben den Rechtsstaat outsourcen ( des vom 9. August 2017 im Internet Archive), ZEIT Online, 30. Juni 2017. Abgerufen im 9. August 2017
- ↑ a b c d e f Stefan Krempl: Löschorgie droht: Bundestag beschließt Netzwerkdurchsetzungsgesetz. heise online, 30. Juni 2017, archiviert vom am 9. August 2017; abgerufen am 9. August 2017.
- ↑ a b c d e f Hendrik Wieduwilt: Gesetz gegen Internethetze: Maas wird durchgesetzt ( des vom 29. Juni 2017 im Webarchiv archive.today), 28. Juni 2017. Abgerufen im 9. August 2017
- ↑ a b c d e Andreas Wilkens: Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Koalitionsfachpolitiker einig bei Gesetz gegen Hass im Netz. heiseonline, 23. Juni 2017, archiviert vom am 9. August 2017; abgerufen am 9. August 2017.
- ↑ Stefan Krempl: Bundesrat will das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verschlimmbessern. heise online, 2. Juni 2017, archiviert vom am 20. August 2017; abgerufen am 20. August 2017.
- ↑ a b c NetzDG: Bundestag beschließt umstrittenes Gesetz gegen Hass im Internet. In: t3n.de. yeebase media GmbH, 30. Juni 2017, archiviert vom am 9. August 2017; abgerufen am 9. August 2017.
- ↑ #Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Was Sie über das Gesetz gegen Hass im Internet wissen müssen ( des vom 9. August 2017 im Webarchiv archive.today), Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30. Juni 2017. Abgerufen im 9. August 2017
- ↑ Heise.de, Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Kritik und Korrekturbereitschaft im Bundestag, 19.05.2017
- ↑ Legal Tribune Online, Wissenschaftlicher Dienst zweifelt an NetzDG, 06.06.2017
- ↑ Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Entwurf eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes: Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit (pdf-Datei), WD 10 - 3000 - 037/17, 12. Juni 2017. Archiviert via Internet Archive Wayback Machine
- ↑ Henning Rasche: Alle gegen Heiko Maas, Rheinische Post online, 19. Juni 2017.
- ↑ Fabian Reinbold: Maas' Facebook-Gesetz muss schrumpfen, Spiegel online, 19. Juni 2017.
- ↑ Bundestag verabschiedet umstrittenes Facebook-Gesetz, Spiegel online, 30. Juni 2017.
- ↑ Peter Stützle: Bundestag beschließt Gesetz gegen strafbare Inhalte im Internet. Deutscher Bundestag, 30. Juni 2017, archiviert vom am 9. August 2017; abgerufen am 9. August 2017.
- ↑ http://www.heute.de/spd-naher-verein-d64-kritisiert-gesetz-von-heiko-maas-gegen-hasskommentare-scharf-46780030.html
- ↑ https://netzpolitik.org/2017/hate-speech-gesetz-schon-ausgeweitet-bevor-es-in-kraft-tritt/
- ↑ http://www.tagesspiegel.de/politik/gesetzentwurf-von-heiko-maas-erdoganismus-in-reinkultur/19537970.html
- ↑ Burkhard Müller-Ullrich: Ministerbesuch im Zensur-Sweat-Shop, Achse des Guten, 15. Juni 2017.
- ↑ Tagesschau.de, Was brächte das Gesetz gegen Hasspostings?, 19.05.2017
- ↑ http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/heiko-maas-wirtschaft-und-netzszene-protestieren-gegen-hassrede-gesetz-a-1142861.html
- ↑ http://www.tagesspiegel.de/politik/debatte-um-hatespeech-deklaration-fuer-die-meinungsfreiheit-gegen-gesetz-von-heiko-maas/19658306.html
- ↑ http://www.zeit.de/digital/internet/2017-04/heiko-maas-netzdg-allianz-meinungsfreiheit
- ↑ https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kritiker-Bundespraesident-muss-Netzwerkdurchsetzungsgesetz-stoppen-3760650.html
- ↑ http://www.wiwo.de/politik/deutschland/widerstand-gegen-facebook-gesetz-facebook-attackiert-heiko-maas/19861686.html
- ↑ Stefan Krempl: Netzwerkdurchsetzungsgesetz: UN-Beauftragter sieht Anonymität gefährdet, heise online, 9. Juni 2017.
- ↑ Golem, Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstößt gegen Menschenrechte
- ↑ FAZ, Die SPD braucht einen Erfolg für Maas, 10.06.2017