Benutzer:Dr. Skinner/Artikelentwurf

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Der Vertragspsychotherapeut (herkömmlich auch Kassenpsychotherapeut) ist ein approbierter, niedergelassener Psychotherapeut mit einem Vertragspsychotherapeutensitz. Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut ist in der Zulassungsverordung[1] geregelt und setzt den Eintrag in ein Arztregister voraus. Das Arztregister wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt , die die ambulante ärztliche und psychotherapeutischen Versorgung organisieren. Die Zulassung erfolgt auf Beschluss eines Zulassungsausschusses und gilt nur für den Bezirk des Vertragspsychotherapeutensitzes. Ungeachtet der vertraglichen Bindung gehört der Vertragspsychotherapeut in Deutschland und Österreich zu den Freien Berufen.

Organisation und Rechtliches

Bis zur Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) im Jahr 1999, waren Psychotherapeuten noch im sogenannten Delegationsverfahren auf die Zweisung von Ärzten angewiesen. Diese Unterscheidung wurde vom Gesetzgeber im Zuge einer Reform des Gesundheitswesens aufgegeben. Seit 1. Januar 1999 gelten die Zulassungsbestimmungen analog der Ärzte-Zulassungsverordung.[2]

Der Vertragspsychotheraeut kann allein, in einer Praxisgemeinschaft, in einer Berufsausübungsgemeinschaft, (früher: Gemeinschaftspraxis), in Teilgemeinschaftspraxis oder als freiberuflicher Psychotherapeut in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätig werden. Angestellte Psychotherapeuten in Medizinischen Versorgungszentren haben keinen Vertragspsychotherapeutenstatus, sind aber, da sie im Arztregister eingetragen sein müssen, Mitglieder der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen.

Versorgungsprobleme der Kassenpatienten

Beendigung der Kassenzulassung

Bis 2008 verloren Kassenpsychotherapeuten mit Vollendung des 68. Lebensjahres automatisch ihre Zulassung als Vertragspsychotherapeut.[3] Dies wurde am 17. Oktober 2008 vom Bundestag mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben. [4] Über die Weiterführung einer bestehenden Psychotherapiepraxis nach Rückgabe des Kassensitzes wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen entschieden. In § 103 Abs. 4 SGB V ist dieses Nachbesetzungsverfahren geregelt.[5] Der Bezug einer Rente aus dem berufsständischen Versorgungswerk ist seitdem von den jeweiligen Psychotherapeutenversorgungen abhängig.

Einkommenssituation

Umsatz und Einkommen der Vertragsärzte und Psychologischen Vertrags-Psychotherapeuten aus der GKV im Jahr 2006 in Euro:[6]

Facharztbezeichnung GKV-Umsatz 2006 in Euro Überschuss aus GKV-Umsatz, vor Steuern
Radiologen 414.827 116.566
Fachärztlich tätige Internisten 403.777 112.636
Augenärzte 224.532 100.815
Kinder- und Jugendärzte 187.096 87.000
Urologen 201.452 86.221
Orthopäden 219.819 86.169
Frauenärzte 191.822 85.169
Allgemeinärzte 177.980 83.117
Hausärztlich tätige Internisten 186.966 82.452
HNO-Ärzte 177.569 79.373
Chirurgen 199.086 71.671
Hautärzte 165.406 65.666
Psychiater 134.100 65.575
Nicht-ärztliche (psychologische) Psychotherapeuten 62.882 38.673
Hausärzte 181.859 84.240
Fachärzte ohne psychol. Psychotherapeuten 226.239 95.466
Alle Ärzte ohne psychol. Psychotherapeuten 204.643 91.178

Das in der zweiten Spalte genannte Einkommen ist nicht mit dem verfügbaren Einkommen der Vertragsärzte und -psychotherapeuten zu verwechseln. Der Vergleich der Einkommen ist z. B. mit Bruttogehältern von Angestellten nicht ohne weiteres möglich, da bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Hälfte der Sozialabgaben, also die Hälfte der Beiträge zu Kranken-, Pflege, Arbeitslosen- und Rentenversicherung trägt. Diese Absicherungen muss der Selbstständige in voller Höhe aus seinem Einkommen aufbringen, außerdem Beiträge für eine Tagegeldversicherung, denn er erhält keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber bei Krankheit oder Schwangerschaft. Im Übrigen sind die angegebenen Zahlen Durchschnittswerte, die naturgemäß stark streuen. Die Zahlen enthalten die Einnahmen von Privatversicherten und Selbstzahlerleistungen.[7] Diese Werte werden alle vier Jahre vom Statistischen Bundesamt erhoben.

Laut KBV-Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für das erste Halbjahr 2011 beträgt das Nettoeinkommen im Bundesdurchschnitt:

  • Allgemeinmediziner 5.017,50 €/Monat
  • Orthopäde 6.343,50 €/Monat
  • Psychotherapeut 2.657,80 €/Monat

Das Nettoeinkommen entspricht etwa einem Viertel (23,5 %) des Praxisumsatzes.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Zulassungsverordnung Ärzte-ZV. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 29. Juni 2017.
  2. Übergangs- und Schlussbestimmungen: Ärzte-Zulassungsverordnung Abschnitt XIII § 47 (2): "Die §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten erst für Anträge von Psychotherapeuten, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden."
  3. Regelung bis Ende 2008
  4. Artikel des Büros gegen Altersdiskriminierung vom 1. Jan. 2009
  5. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 103 Zulassungsbeschränkungen. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 29. Juni 2017.
  6. Bewertungsausschuss, KBV, Bundesministerium für Gesundheit, zitiert nach Ärzte Zeitung, 11./12. Juli 2008, S. 6
  7. Statistischen Bundesamt Fachserie 2, Reihe 1.6.1 (Stand Oktober 2009) für das Jahr 2007