Wahrnehmung berechtigter Interessen

Rechtfertigungsgrund des deutschen Strafrechts
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Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist ein Rechtfertigungsgrund des deutschen Strafrechts. Gesetzlich in § 193 StGB geregelt, betrifft er den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und reglementiert, dass eine strafbare Beleidigung dann nicht vorliegt, wenn der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Das Gesetz nennt als Fallgestaltungen solcher berechtigter Interessen:

  • tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen
  • Äußerungen, welche zur Ausführung der Verteidigung von Rechten oder [sonst] zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden
  • Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen
  • dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten sowie als Auffangtatbestand die
  • ähnlichen Fälle.

In all diesen Konstellationen soll eine Strafbarkeit wegen Beleidigung auch dann, wenn die Äußerung selbst den Tatbestand des Ausdrucks der Miss- oder Nichtachtung erfüllt, nur gegeben sein, wenn sie sich aus der Form der Äußerung oder den Umständen aus denen sie hervorgeht, ergibt.

Im Common Law ist hingegen jede Äußerung, die der substantiellen Wahrheit entspricht, straffrei.

Anwendungsbereich

Nach herrschender Auffassung gilt der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen für alle Beleidigungstatbestände einschließlich der tätlichen Beleidigung; hingegen ist er auf andere Straftaten gegen Individualrechtsgüter nicht anwendbar und insbesondere nicht Ausdruck einer allgemeinen Abwägungsklausel.

Fallgruppen

Im Rahmen der privaten oder politischen Meinungsbildung trägt § 193 StGB nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts den besonderen Anforderungen der Meinungsfreiheit Rechnung. Diese Auffassung geht auf die vom Bundesverfassungsgericht begründete Wechselwirkungstheorie zurück.

Äußerungen von Rechtsanwälten in Ausübung eines Mandats

Ein weiteres Gebiet, in dem § 193 StGB Anwendung findet, sind Äußerungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Ausübung eines Mandats. Auch diese sind, soweit es die Wahrnehmung des Anwaltsberufs erfordert, als Wahrnehmung berechtigter Interessen auch dann weitgehend straffrei, wenn sie eine Ehrverletzung darstellen.

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen stellt hierbei die einfachrechtliche Umsetzung der Grundrechte des Art. 5 GG, Meinungsfreiheit, und des Art. 12 GG, Berufsausübungsfreiheit dar.[1]

Im Kampf um das Recht müssen durchaus starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte hingenommen werden.[2] Dies gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird. An ihn dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere Rechtsanwälte im Rahmen der Wahrnehmung von Mandanteninteressen.[3]

Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Der Begriff ist eng auszulegen. Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten, wenn aus der Äußerung nicht erkennbar ist, dass die Kritik an der Person das sachliche Anliegen vollständig in den Hintergrund treten lässt. Bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik ist die Sach- und Verfahrensbezogenheit der Äußerung zu berücksichtigen. Ehrbeeinträchtigungen müssen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. Zudem ist ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten. [4]

Ein weiterer bedeutsamer Gesichtspunkt liegt darin, ob die beleidigende Äußerung lediglich Akteninhalt blieb und nur den Verfahrensbeteiligten zugänglich war, oder ob die beleidigende Äußerung nach außen trat. Blieb die beleidigende Äußerung Akteninhalt ohne Außenwirkung, liegt im Zweifel eine rechtfertigende Wahrnehmung berechtigter Interessen vor.[5]

Einzelnachweise

  1. Entscheidung des EGMR vom 23. April 2015, 29369/10, Morice/Frankreich
  2. BVerfG NJW 1988, 191; BGH NJW 1988, 1099; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 5.
  3. Kammergericht, JR 1988, 523; Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 29. Auflage, Rn. 22 zu § 193 StGB.
  4. Beschluss des OLG München vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16, https://www.jurion.de/document/show/1:7647189,0/ bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17, http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-13ss8117-anwalt-beleidigung-senat-roland-freisler-meinungsfreiheit/
  5. Entscheidung des EGMR (III. Sektion) vom 12. Januar 2016 (Beschwerde Nr. 48074/10) in der Sache Rodriguez Ravelo/Spanien [1] mit Anmerkung Franz Salditt http://www.strafverteidiger-stv.de/system/files/users/user5/StV_2016_06_Editorial.pdf