Eherecht (Deutschland)
Das Eherecht ist Teilgebiet des bürgerlichen Rechts bzw. des Familienrechts. Die kirchenrechtlichen Vorschriften werden von der säkularen Gesetzgebung nicht berührt (vgl. § 1588 BGB).
Deutschland
Das Eherecht in Deutschland ist an die Eheprinzipien gekoppelt:
- Heterosexualität
- Monogamität
- Lebenslangprinzip
- Inzesttabu
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) regelt die rechtlichen Voraussetzungen und Gestaltungen einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.
Das Eherecht fußt verfassungsrechtlich auf Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie). Im BGB ist das Eherecht in den §§ 1297 bis 1588 BGB geregelt.
Kaum noch von Bedeutung sind die Vorschriften über das Verlöbnis (das Eheversprechen).
Eheschließung
Zunächst regelt das Eherecht die formellen Voraussetzungen für die Eheschließung. Wer eine Ehe eingehen will, muss ehefähig und ehemündig sein, darf nicht anderweitig verheiratet und mit dem zukünftigen Ehegatten nicht eng verwandt sein. Bei ausländischen Staatsangehörigen ist bisweilen auch ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich.
Die Ehe wird vor dem Standesamt geschlossen. Die Vorschriften nach dem Personenstandsgesetz sind zu beachten. Stellvertretung ist unzulässig, die Eheschließung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft.
Rechtliche Folgen der Ehe
Die Ehe mündet in die eheliche Lebensgemeinschaft. Die Ehegatten sind zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, zur Deckung des Lebensbedarfes in freier Rollenverteilung untereinander. Die Eheleute können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
In vermögensrechtlicher Hinsicht erlangen die drei Güterstände des BGB Bedeutung:
- Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Danach verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen grundsätzlich allein. Mit dem Ende der Ehe steht dem Ehegatten, der einen geringeren Vermögenzuwachs erzielt hat, ein Zugewinnausgleich in Höhe der halben Differenz zwischen beiden Zugewinnen zu.
- Der Güterstand der Gütertrennung ist nur durch einen Ehevertrag zu erreichen. Die Vermögensmassen der Ehegatten bleiben getrennt. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.
- Auch zur Begründung des - heute seltenen - Güterstands der Gütergemeinschaft bedarf es eines Ehevertrages. Die Beteiligung der Ehegatten am Vermögen des jeweils anderen findet hier bereits während der Ehe statt, also nicht erst durch einen späteren Zugewinnausgleich. Mit Eingehung der Ehe entstehen in Form von Gesamtgut und jeweiligem Sonder- oder Vorbehaltsgut unterschiedliche Vermögensmassen. Dieser Güterstand ist aus Haftungsgründen wie auch aus Gründen der Praktikabilität häufig problematisch.
In der DDR bestand bis zur Wiedervereinigung der Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Es handelte sich um eine sog. Errungenschaftsgemeinschaft, bei der die Ehegatten ähnlich der Zugewinngemeinschaft am Vermögenszuwachs des jeweils anderen beteiligt werden, jedoch schon während des Bestandes der Ehe. Auch hier entstanden also (wie bei der bundesdeutschen Gütergemeinschaft) unterschiedliche Vermögensmassen (gemeinschaftliches "Eigentum" und das jeweilige "Alleineigentum"). Geregelt war dies im Familiengesetzbuch der DDR. Mit dem 3. Oktober 1990 wurden die DDR-Ehen in den gesetzlichen Güterstand des BGB übergeleitet, sofern sie nicht dagegen optierten. In bestimmten Fällen sind aber die damaligen Vorschriften weiterhin anzuwenden.
Die in der Ehe geborenen Kinder erlangen den Rechtsstatus ehelicher Kinder.
Ehegatten sind wechselseitig im bestimmten Umfang erbberechtigt.
Im Sozialversicherungsrecht werden Ehen vielfältig begünstigt, so in der Krankenversicherung durch die beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten (Familienversicherung) oder in der Rentenversicherung durch den Anspruch auf Witwenrente.
Ende der Ehe
Die Ehe endet durch den Tod, die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe. Die Aufhebung der Ehe findet statt, wenn die Voraussetzungen zur Schließung der Ehe von Anfang an nicht vorgelegen haben.
Eine Ehe, deren Gültigkeit in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich beurteilt wird, bezeichnen Juristen als hinkende Ehe. Dieser Zustand kann beispielsweise bei einer Scheidung im Ausland eintreten.
Kirchenrecht
Der Ehe wird auch von vielen Religionsgemeinschaften eine besondere Bedeutung beigemessen. Daher befasst sich auch das Recht verschiedener Religionsgemeinschaften, das Kirchenrecht, mit der Ehe. Abhängig von der jeweiligen Religionsgemeinschaft unterscheidet sich auch dieses kirchliche Eherecht erheblich.
Römisch-katholische Kirche
In der römisch-katholischen Kirche ist das Eherecht in einem eigenen Titel des Codex Iuris Canonici geregelt (Can. 1055 bis Can. 1165; unterteilt in zehn Kapitel). Nach katholischem Verständnis ist die wirksame Ehe unter Getaufte ein Sakrament, Can. 1055 f. Sie kommt "durch den Konsens der Partner zustande", also den "Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen." (Can. 1057: Ehekonsens). Die gültige und vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden (Can. 1141).
Ehehindernisse und Dispens
Gemäß Can. 1059 richtet sich die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen dieser Ehe. Im einzelnen sind vor allem folgende Vorschriften von Bedeutung:
- Katholiken sollen gefirmt sein und vor der Eheschließung möglichst zu Beichte und Kommunion gehen (Can. 1065)
- Der Mann muss mindestens das 16., die Frau das 14. Lebensjahr vollendet haben, wobei die Bischofskonferenz ein höheres Mindestalter festsetzen kann, Can. 1083
- Es darf keine "dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ" vorliegen, Unfruchtbarkeit schadet dagegen nicht (Can. 1084)
- Keiner der Eheschließenden darf bereits wirksam verheiratet sein, auf den "Vollzug" kommt es dagegen nicht an (Can. 1085)
- es darf nicht ein Partner katholisch, der andere aber ungetauft sein. Eine Dispens ist aber unter besonderen Voraussetzungen möglich (Can. 1086)
- der Mann darf keine Priesterweihe empfangen haben (Can. 1087), Mann oder Frau dürfen nicht durch Keuschheitsgelübde (Mönch, Nonne) gebunden sein (Can. 1088)
- die Frau darf nicht zur Eheschließung entführt worden sein (Can. 1089) und es darf nicht im Hinblick auf die Eheschließung eine Person getötet worden sein ("Gattenmord", Can. 1090)
- die Eheschließenden dürfen nicht blutsverwandt in gerader Linie sein, in der Seitenlinie nicht bis einschließlich zum vierten Grad (Can. 1091), noch verschwägert (Can. 1092)
- die "Mischehe" zwischen Katholiken und Getaufte, die nicht der katholischen Kirche angehören, sind ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten (Can. 1124)
Nach Can. 1078 kann der Ortsordinarius von allen diesen Hindernissen des kirchlichen Rechtes dispensieren (befreien); ausgenommen sind aber diejenigen Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl, also dem Papst, vorbehalten ist. Dazu gehören die Weihe und des Keuschheitsgelübde und der Gattenmord. Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gibt es keine Dispens.
Eheschließung
Die eigentliche Eheschließung ist der "Ehekonsens", also der Willensakt der Eheschließenden. Wegen dieser vertraglichen Einigung werden Mindestanforderungen an die Verständnisfähigkeit der Eheschließenden gefordert. Konkret ist nach Can. 1096 "erforderlich, daß die Eheschließenden zumindest nicht in Unkenntnis darüber sind, daß die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen.". Der Konsens liegt ebenfalls nicht vor bei einem Irrtum über die Person (error in persona, Can. 1097), bei arglistiger Täuschung (Can. 1098), Zwang (Can. 1103) usw.
Sofern auch nur ein Partner katholisch ist, finden (vgl. oben, bestätigt in Can. 1117) besondere Formvorschriften Anwendung: Die Partner müssen gleichzeitig anwesend sein (Can. 1104, wobei Stellvertretung möglich ist!) und vor dem Ortsordinarius oder einem beauftragten Priester oder Diakon und zwei Zeugen den Konsens erklären. Die standesamtliche Eheschließung, bei der auch nur ein Katholik beteiligt ist, ist also nach katholischem Kirchenrecht formnichtig. Nach weltlicher Scheidung ist deshalb kirchliche Eheschließung möglich: eine Ehe bestand ja zuvor gar nicht. Für die Ehe zweier nicht-Katholiken gelten die genannten Formvorschriften dagegen nicht. Heiraten also beispielsweise zwei Evangelische standesamtlich, so ist ihre Ehe nach katholischem Kirchenrecht wirksam und unauflöslich; nach weltlicher Scheidung wäre daher eine kirchliche Heirat eines katholischen Partners unmöglich. Die Formvorschriften führen also bei Beteiligung mehrerer Konfessionen zu kuriosen und nur schwer nachvollziehbaren Konsequenzen.
Wirkung und Trennung
Für die Wirkung der Eheschließung ist zu unterscheiden. Neben der ungültigen und der gültigen Eheschließung (vgl. dazu oben) kennt das katholische Kirchenrecht auch die gültige und vollzogene Ehe, nämlich dann, wenn "die Ehegatten auf menschliche Weise miteinander einen ehelichen Akt vollzogen haben, der aus sich heraus zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignet ist, auf den die Ehe ihrer Natur nach hingeordnet ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden.", Can. 1061, was bei "Zusammenwohnen" nach der Eheschließung (widerleglich) vermutet wird.
Die gültige Ehe ist unauflösbar, wenn sie vollzogen ist; andernfalls kann sie immerhin durch Gnadenakt aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden, Can. 1142. Dieses gerichtliche "Nichtvollzugsverfahren" ist in den Can. 1697 ff. geregelt. Daneben kommt die "Trennung bei bleibendem Eheband" in Betracht, Can. 1151 ff.
Ungültige Eheschließungen können gegebenenfalls im Wege der Gültigmachung, Can. 1156 ff, geheilt werden. In einem speziellen kirchengerichtlichen Verfahren, dem "Nichtigkeitsverfahren" vor dem Offizial (Can. 1671 ff.) kann aber auch die Nichtigkeit geltend gemacht werden (vgl. dazu Eheannullierung).
Evangelisches Kirchenrecht
Das Eheverständnis der reformatorischen Kirchen unterscheidet sich von dem römisch-katholischen erheblich. Während in der katholischen Kirche die Eheschließung selbst vor dem Priester und in gottesdienstlicher Form stattfindet, sind evangelische Trauungen nur Gottesdienste anlässlich einer (bereits erfolgten, etwa standesamtlichen) Eheschließung. Diesen Unterschied greift auch das staatliche Recht auf, wenn es wie im § 67 des deutschen Personenstandsgesetzes bestimmt:
- Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit (...)
Die Eheschließung ist also kein Sakrament, sondern "ein weltlich Ding" (Martin Luther), die evangelische Trauung nur die religiöse Feier einer vorherigen Eheschließung. Folglich ist das evangelische Eherecht weit weniger umfangreich als das katholische. Die Voraussetzung der kirchlichen Eheschließung sind wie für andere Kasualien meist in sog. Lebensordnungen enthalten, deren Rechtsqualität unter den verschiedenen Religionsgemeinschaften unterschiedlich verstanden wird.
Zumeist wird zwischen Pfarrer und Eheleuten ein Traugespräch geführt. Die Trauung findet in einem Gottesdienst statt, wenn die Eheschließung nachgewiesen ist. Die Eheleute müssen einer christlichen Kirche angehören, einer davon der Kirche, von der die Trauung erfolgen soll. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Trauung auch möglich, obwohl einer der Eheschließenden nicht getauft ist. Unter Umständen kann die Trauung auch abgelehnt werden. In Zweifelsfällen entscheidet zumeist der gewählte Kirchenvorstand der jeweiligen Gemeinde. Die Trauung wird in das Kirchenbuch eingetragen und bescheinigt.
Ökumenische Trauung
In "Mischehen" (heute eher "glaubensverbindende Ehen" genannt) besteht häufig das Bedürfnis nach einem ökumenischen Traugottesdienst. Die Formvorschriften des katholischen Kirchenrechts setzen diesem Anliegen aber grenzen:
- Can. 1127 § 3. Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen Eheschließung gemäß § 1 eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen.
Es ist aber möglich, dass an einer katholischen Eheschließung ein evangelischer Geistlicher teilnimmt oder umgekehrt. Die Konsenserklärung muss aber auf jeden Fall vor dem katholischen Priester stattfinden, um nach katholischem Kirchenrecht wirksam zu sein. Alleine in Baden gibt es die weltweit einzigartige Möglichkeit, dass nicht der Geistliche der anderen Konfession bloß mitwirkt, sondern beide Geistliche den Gottesdienst gemeinsam leiten. Alleine die Abnahme der Konsenserklärung ist auch in dieser "ökumenischen Trauung nach Formular C" dem katholischen Geistlichen vorbehalten.
Siehe auch
Ehefähigkeit, Sorgerecht, Unterhalt
- Zum österreichischen Recht: