Diskussion:Minderheitenschutz

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Zum Verständnis des Minderheitenschutzes bedarf es der Vergegenwärtigung des Unterschiedes zwischen demographischen Minderheiten und demokratischen Minderheiten.

Minderheitenschutz äußert sich zum einen in der Form von ganz speziellen Minderheitenrechten, die nur für die Angehörigen dieser demographischen Minderheit Anwendung finden.

Zum anderen kommen bestimmte Grund- bzw. Menschenrechte häufig dem Schutz von demographischen Minderheit zugute, diese haben aber als Individualrechte allgemeine Gültigkeit.

Derartige Grundrechte haben häufig als Verfassungsgrundsätze einen rahmengebenden Stellenwert im Staat und sind häufig besonders geschützt.

Dieser demographische Minderheitenschutz steht prinzipiell nicht im Gegensatz zum demokratischen Mehrheitsprinzip, da demographische und demokratische Minderheiten nicht identisch sind. Als Individualrechte sind Grundrechte mehrheitsfähig, weil sie für alle Menschen gleichermassen gelten. Das schließt nicht aus, dass in bestimmten geschichtlichen Situationen faktisch demokratische Mehrheiten für die Aufhebung von Grundrechten allgemein oder für bestimmte Gruppen gefunden werden können. Aus diesem Grund werden in einigen Verfassungen die Grundrechte in ihrem Kernbestand der Änderung auch durch eine demokratische Mehrheit entzogen.

Demographische Minderheiten sind gut beraten um demokratische Mehrheiten zu werben, was auch dem natürlichen Prozess der demokratischen Willensbildung entspricht. Die Schweiz kennt zur Lösung dieses Problems das Ständemehr: Neben der Stimmmehrheit muss auch die Mehrzahl von regionalen Verbunden (Kantone) erreicht werden.