Spruchkörper

rechtsprechendes Organ eines Gerichts
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Ein Spruchkörper ein organisatorischer Teil eines Gerichts.

Gericht und Spruchkörper

Jedes Gericht im organisatorischen Sinne (Beispiel: Landgericht) besteht aus mehreren Spruchkörpern (Beispiel: Zivilkammer). Spruchkörper ist das rechtsprechende Organ, das im einzelnen Fall in Form eines Urteils oder Beschlusses entscheidet.

Das Gesetz sieht verschiedene Arten von Spruchkörpern vor. Welcher von mehreren gleichartigen Spruchkörpern eines Gerichts zuständig ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. In Verfahrensgesetzen wird oft der Begriff "Gericht" im prozessualen Sinne verwendet und meint dann den zuständigen Spruchkörper (Beispiel § 203 StPO: "Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn ...") Der innerhalb des Spruchkörpers das Verfahren bearbeitende Richter ist der Berichterstatter.

Einteilung

In Deutschland kann man nach der Bezeichnung der Spruchkörper im Wesentlichen drei Stufen unterscheiden:

Nach der Zusammensetzung der Spruchkörper unterscheidet man

  • Spruchkörper mit einem Berufsrichter
  • Spruchkörper mit einem Berufsrichter und ehrenamtlichen Richtern
  • Spruchkörper mit mehreren Berufsrichtern
  • Spruchkörper mit mehreren Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.

Grundrecht auf den gesetzlichen Richter

Eine Entscheidung durch den falschen Spruchkörper berührt das justizielle Grundrecht auf den gesetzlichen Richter. Innerhalb eines Gerichts wird ein Verfahren vom unzuständigen an den richtigen Spruchkörper formlos abgegeben oder verwiesen. Urteile, die vom falschen Spruchkörper gefällt werden, sind in der Regel revisibel; Beschlüsse können mit der (sofortigen) Beschwerde angefochten werden.

Einzelne Spruchkörper in den verschiedenen Gerichtszweigen

Zivilsachen
  • Zivilkammer (3 Berufsrichter)
  • Einzelrichter. Soweit grundsätzlich die Zivilkammer zuständig ist, kann sie einfachere Fälle dem Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter kann schwierigere Fälle auf die Zivilkammer übertragen.
  • Kammer für Handelssachen (1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter mit der Bezeichnung Handelsrichter. Der Vorsitzende kann in gewissen Fällen auch allein entscheiden).
Strafsachen
  • (kleine) Strafkammer und Jugendkammer (1 Berufsrichter, 2 Schöffen)
  • (große) Strafkammer und Jugendkammer (3 [in manchen Fällen nur 2] Berufsrichter, 2 Schöffen)
  • Strafvollstreckungskammer (3 Berufsrichter; in manchen Fällen nur 1 Berufsrichter)
  • Zivilsenat (3 Berufsrichter)
  • Einzelrichter (in manchen Fällen in Zivilsachen)
  • Strafsenat (3 oder 5 Berufsrichter)
  • Zivilsenat (3 oder 5 Berufsrichter)
  • Strafsenat (3 oder 5 Berufsrichter)
  • Zivilsenat (5 Berufsrichter)
  • Strafsenat (5 Berufsrichter)
  • Kammer (3 Berufsrichter, darunter 1 Vorsitzender, 2 ehrenamtliche Richter)
  • Einzelrichter
  • Senat (3 Berufsrichter; nach Landesrecht auch 5, auch zusätzlich 2 ehrenamtliche Richter)
  • Senat (5 Richter; außerhalb mündlicher Verhandlung 3 Richter)
  • Kammer (1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter; in bestimmten Fällen kann Vorsitzender allein entscheiden)
  • Kammer (1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)
  • Senat (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)
  • Senat (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)
  • Einzelrichter
  • Senat (5 Richter; außerhalb mündlicher Verhandlung 3 Richter)
  • Kammer (1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)
  • Senat (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)
  • Senat (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)
  • Senat (8 Richter; beschlussfähig ab 6 Richter)
  • Kammer (3 Richter; einstimmige Entscheidung an Stelle des Senats bei Verfassungsbeschwerden und Richtervorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG)