Pflanzenrechte sind Rechte, die für Pflanzen postuliert werden können, ähnlich der Menschenrechte und der Tierrechte.[1] Pflanzenrechte erscheinen fragwürdig, weil man Pflanzen in den meisten Kulturen eine Persönlichkeit, Bewußtsein und Schmerzempfinden abspricht.[2]
Situation in der Schweiz
Das Konzept der Würde der Kreatur fand am 17. Mai 1992 Eingang in die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Seit 1999 werden in Artikel 120 Abs. 2 die Pflanzen mit eingeschlossen:
- „Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.“
Die Schweiz ist das einzige Land in Europa mit einer solchen Verfassungsnorm zur Würde der Pflanze.[3]
Im Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich der Schweiz, das Anfang 2004 in Kraft trat, heißt es in Artikel 8:
- „Achtung der Würde der Kreatur. Bei Tieren und Pflanzen darf durch gentechnische Veränderungen des Erbmaterials die Würde der Kreatur nicht missachtet werden. Diese wird namentlich missachtet, wenn artspezifische Eigenschaften, Funktionen oder Lebensweisen erheblich beeinträchtigt werden und dies nicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist. Bei der Bewertung der Beeinträchtigung ist dem Unterschied zwischen Tieren und Pflanzen Rechnung zu tragen.“
Die Ig-Nobel-Jury zeichnete die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) zusammen mit allen Bürgern der Schweiz für die Anerkennung der Pflanzenwürde aus.[4]
Rheingauer Thesen
In den Rheingauer Thesen zu Rechten von Pflanzen schrieb 2008 ein Autorenteam aus Wissenschaftlern, darunter Beat Sitter-Liver: „Anders als beim Menschen fehlen im Umgang mit Pflanzen oft genug moralische Bedenken.“[5] Sie verlangten für Pflanzen:[5]
- I. Recht auf Fortpflanzung
- Methoden und Strategien, die eine Sterilität bewirken, erfordern moralische und ethische Rechtfertigung. Die Terminatortechnologie und weitere Methoden zur Herstellung von Sterilität mit dem ausschliesslichen Zweck, Pflanzen für die Maximierung von wirtschaftlichem Gewinn verfügbar zu machen, verstossen gegen dieses Recht.
- II. Recht auf Eigenständigkeit
- Pflanzen sind keine Sachen. Sie sollen nicht beliebig instrumentalisiert und kontrolliert werden. Ihre Eigenständigkeit ist zu berücksichtigen.
- III. Recht auf Evolution
- Evolution, im speziellen die Anpassungsfähigkeit von Pflanzen an eine sich verändernde Umwelt, beruht auf genetischer Vielfalt. Wird diese eingeschränkt, beeinträchtigt dies auch die Fähigkeit, sich zu entwickeln. Deshalb ist heute neben dem Schutz der Artenvielfalt auch der Schutz der genetischen Vielfalt zu einer Verpflichtung geworden.
- IV. Recht auf Überleben der eigenen Art
- Der Schutz der vorhandenen Artenvielfalt und damit das Recht aller Pflanzenarten auf Überleben ergeben sich aus dem Wert der Biodiversität.
- V. Recht auf respektvolle Forschung und Entwicklung
- Dieses Recht erfordert, dass Forschung und Industrie in der Lage sein sollen, das Eigensein der Pflanze wahrzunehmen und ihm mit Achtung zu begegnen. Dies verlangt of fene und interdisziplinäre Herangehensweisen. Es schliesst aus, dass Pflanzen als uneingeschränkt verfügbare Sachen gelten.
- VI. Recht darauf, nicht patentiert zu werden
- Pflanzen sind keine Erfindungen. Keine Pflanze verdankt ihre Existenz allein menschlichem Wirken. Patente auf Pflanzen sind deshalb nicht nur aus sozioökonomischen Gründen abzulehnen, sondern auch um der Pflanzen selbst willen.
Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Beat Sitter-Liver, Klaus Peter Rippe: Pro und Contra: Haben Pflanzen Rechte? In: fiph-Journal Nr. 18, Herbst 2011, S. 16/17
- ↑ Matthew Hall: Plants as Persons: A Philosophical Botany. SUNY Press, 2011, ISBN 1-4384-3428-6.
- ↑ Schweizer Allianz Gentechfrei (sag): Würde der Kreatur.
- ↑ Die Rolle des Gürteltiers in der Weltgeschichte. In: Der Spiegel, 3. Oktober 2008
- ↑ a b Rheingauer Thesen zu Rechten von Pflanzen. 2008 (pdf)