Patent

Recht der befristeten alleinigen Nutzung eigener technischer Erfindungen
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Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht, das ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht (Monopol) zur gewerblichen Nutzung eines technischen Verfahrens oder eines technischen Produkts gewährt.

Als Patent bezeichnet wird auch das Befähigungszeugnis eines Nautikers. Auch die Bestallungsurkunde bei Offizieren wurde Patent genannt.

Rechtliche Bedeutung

Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Es darf nur jeweils eine Erfindung in der Anmeldung enthalten sein.

Ein erteiltes Patent gibt dem Inhaber des Patents ein Benutzungsrecht sowie ein absolutes Verbotsrecht an der durch Patent geschützten Erfindung für die Dauer des Patentschutzes von bis zu 20 Jahren. Für Patente, deren Schutzgegenstand nur mit aufwändigen separaten Genehmigungsverfahren (z.B. klinischen Studien bei Arzneimitteln) wirtschaftlich verwertet werden kann, gibt es die Möglichkeit, diese Dauer faktisch durch die Erlangung eines ergänzenden Schutzzertifikats nach § 16a PatG noch um bis zu fünf weitere Jahre zu verlängern.

Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung (also die Vorrichtung oder das Verfahren in einer Patentschrift offen legen (daher der Name "Patent" von lat. patere - "offen stehen", "offen liegen"), also jedermann zugänglich machen. Die Offenlegung erfolgt typischerweise 18 Monate nach der Anmeldung durch eine so genannte Offenlegungsschrift, sofern nicht bereits eine Patentschrift veröffentlicht wurde. Diese Schriften sind öffentlich zugänglich und inzwischen auch online recherchierbar, z.B. über DEPATISnet oder Espace@net (siehe Weblinks).

Die Gesellschaft bedient sich der Belohnung durch das zeitlich befristete Monopol, um den Erfinder zu motivieren, sein Wissen sofort zugänglich und nach Ablauf der Schutzfrist allgemein nutzbar zu machen.

Das Patentrecht kann der Entwicklung des technischen Fortschritts in zweierlei Hinsicht helfen:

  • Das Verbotsrecht kann dem Patentinhaber die gewinnbringende Verwertung der Erfindung ermöglichen, so dass auch hohe Entwicklungskosten gedeckt werden können.
  • Die Offenlegung sichert das Wissen der Allgemeinheit, so dass neue Erfindungen auf der Grundlage der patentierten gemacht werden können. Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Wissen ferner Allgemeingut.

Allerdings kann ein zu weit gehender Patentschutz auch den Fortschritt behindern; insbesondere können Trivialpatente dazu führen, dass eine Einführung neuer Produkte wegen der Gefahr eines Verstoßes gegen ein Patent (oder zu hoher Lizenzkosten) behindert wird. Dies ist ein Problem, das insbesondere in Verbindung mit Software-Patenten intensiv diskutiert wird.

In den USA wird das Patentrecht weitaus breiter angewandt als in Europa. Dies betrifft insbesondere die Bereiche des Software-Patents und der bloßen Geschäftsmethoden.

Voraussetzungen der Patentierbarkeit

Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patentes beim Patentamt anzumelden. Die Anmeldung kann beim deutschen Patentamt für nationale (PatG) und internationale (PCT) Anmeldungen oder beim europäischen Patentamt für europäische (EPÜ) Anmeldungen erfolgen. Je nach Art und Ort der Anmeldung werden unterschiedliche Patentgesetze angewandt.


Erfindung

Erfindungen sind geistige Leistungen, die einen technischen Fortschritt durch planmäßige und kontrollierte Nutzung von Naturkräften erreichen.

Keine Erfindungen und daher nicht patentierbar sind Entdeckungen, also bereits existente Verfahren oder Gegenstände - hierunter fallen insbesondere Pflanzen oder Tierarten. Eine planmäßige Nutzung einer Entdeckung (z.B. Extraktion eines Wirkstoffes aus einer Pflanze) ist jedoch wieder patentfähig.

Ebenso wenig können nach § 1 Abs. 2 und 3 PatG und Art. 52 Abs. 2 und 3 EPÜ wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche patentrechtlich geschützt werden.

Weiter werden gem. § 2 PatG und Art. 53 EPÜ als Patent nicht geschützt Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sowie Pflanzensorten (siehe Sortenschutz) oder Tierarten sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Ob man diese Ausnahmen von der Patentierbarkeit als Einschränkungen des Erfindungsbegriffs versteht oder als Ausschluss von Erfindungen von der Patentierbarkeit ist im wesentlichen eine Frage der Terminologie.

Jedoch ist es möglich, Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen zu patentieren; daher sind zum Beispiel Patente auf eine Heilmethode, die auf der Entschlüsselung des menschlichen Genoms basiert, erteilungsfähig, was von den Gegnern solcher Patente oft als Patent auf Leben bezeichnet wird.

Die Abgrenzung zwischen technischen und nicht-technischen Erfindungen bereitet jedoch oft Probleme, insbesondere im Bereich von Software-Patenten ist die Unterscheidung zwischen der durchaus technischen Computeranlage und der meist nicht technischen Software problematisch.

Neuheit

Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum "Stand der Technik" gehört (§ 3 PatG und Art. 54 EPÜ), das heißt alles, was zum Anmeldetag nicht der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder sonst zugänglich war.

Die Neuheit beurteilt sich nach der vollständigen Erfindung; es ist also unschädlich, wenn einzelne oder alle Elemente der Erfindung bereits bekannt waren. Denn selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind, so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein. Oft fehlt es dann jedoch an der Erfindungshöhe.

Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder räumlichen Beschränkung. Auch wieder aufgetauchtes Wissen zählt als neuheitsschädlich, auch wenn es vollständig vergessen war (bspw. ein Heilmittel, das in einer Mumie gefunden wurde).

Als "nicht neu" gelten jedoch auch frühere Patentanmeldungen, auch wenn diese noch nicht offen gelegt wurden (so genannte ältere Anmeldungen). Dadurch genießt das frühere Patent Priorität. Wird also zum Beispiel ein Patent am 8.1.2002 eingereicht und für die selbe Erfindung am 9.1.2002 ebenfalls, dann kann für die Anmeldung vom 9.1.2002 schon mangels Neuheit kein Patent erteilt werden. Sollte die Anmeldung jedoch in verschiedenen Ländern erfolgen, so können beide Patente in ihrem jeweiligen Geltungsbereich auch nebeneinander existieren.

Um das Erlangen eines internationalen Patentschutzes zu erleichtern, kann die Priorität der ersten Anmeldung ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden. Das heißt, man kann ein Patent in Deutschland am 8.1.2002 anmelden und hat dann ein Jahr Zeit, bevor man das selbe in allen anderen Ländern anmeldet. Freilich kommt es auf den Eingang des Antrags beim jeweiligen Patentamt an, so dass für die Bearbeitung effektiv weniger Zeit verbleibt, da Anmeldungen normalerweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefasst sein müssen.

In den USA gilt jedoch nicht die oben beschriebene Regel des deutschen und europäischen Patentrechts first to file (Priorität der Anmeldung) sondern die Regel first to invent (Priorität der Erfindung), welche eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr einräumt, das heißt, die Erfindung darf ein Jahr lang öffentlich bekannt sein, und trotzdem kann noch ein Patent darauf angemeldet werden. Dies kann zu Rechtsunsicherheit führen, besonders in den USA, weil der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten in denen der Tag der Erfindung bewiesen werden muss, kaum vorhersehbar ist.

Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe)

Eine technische Weiterentwicklung ist nur dann eine Erfindung, wenn sie für den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt (eine theoretische Gestalt), nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 Satz 1 PatG, Art. 56 Satz 1 EPÜ). Das heißt, es fehlt an Erfindungshöhe, wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre.

Dieses Kriterium ist nach der Rechtsprechung des Bundespatentgericht, des Bundesgerichtshofs und der technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts rein objektiv zu verstehen. Es spielt keine Rolle, wie die zu beurteilende Erfindung tatsächlich gemacht worden ist und ob sie subjektiv für den konkreten Erfinder eine besondere Leistung bedeutet hat. Fehlende Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis recht häufig zu einer Ablehnung der Patenterteilung und ist in der weit überwiegenden Zahl des Widerrufs oder der Nichtigerklärung von erteilten Patenten der maßgebende Grund. Allerdings begründet das Erfordernis der Erfindungshöhe in der Praxis eine erhebliche Unsicherheit, weil sie maßgeblich von einem Werturteil und damit von auch der subjektiven Auffassung des Urteilenden abhängt.

Für Erfindungen, die nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, besteht unter Umständen die Möglichkeit, über ein Gebrauchsmuster einen Schutz zu erlangen, weil dieses keine Erfindungshöhe, sondern nur einen erfinderischen Schritt erfordert.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Die Erfindung muss ferner auf irgendeinem gewerblichen Gebiet -- einschließlich der Landwirtschaft -- anwendbar sein (§ 5 Abs. 1 PatG, Art. 57 EPÜ).

Dadurch sind nach der heute insbesondere in den romanischen Ländern (FR, BE, ES) noch lebendigen Patentrechtstradition insbesondere Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen, die nicht funktionieren, noch nicht technisch umsetzbar sind oder bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden. In Deutschland existiert die "gewerbliche Anwendbarkeit" kaum noch als eigenständiges Prüfkriterien sondern wird vielmehr unter die Frage der Offenbarung der Erfindung in der Anmeldung (§ 34 Abs. 4 PatG) subsumiert. In Deutschland wurde "industrial"/"industriel" mit "gewerblich" wiedergegeben, was wiederum auf internationaler Ebene oft als Argument für die Abschwächung des Begriffes verwendet wird.

Der Begriff der gewerblichen Anwendbarkeit wird am Europäischen Patentamt weit verstanden und ist in der Praxis von untergeordneter Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Vorrichtung tatsächlich in einem Gewerbe anwendbar ist. Es reicht aus, dass sie in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt oder sonst verwendet werden kann. Daher sind beispielsweise auch Lehrmittel für die Schule oder Geräte zum liturgischen Gebrauch patentfähig. Es kommt auch nicht darauf an, ob man mit der Vorrichtung oder dem Verfahren "Geld machen" kann, maßgebend ist allein, dass sich die Tätigkeit außerhalb der Privatsphäre abspielen kann.

Nicht als gewerblich anwendbar gelten Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose am menschlichen oder tierischen Körper (§ 5 Abs. 2 PatG, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 EPÜ). Dies gilt aber als Ausnahme von der Ausnahme nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem solchen Verfahren. Deshalb sind beispielsweise Operationsinstrumente und Arzneimittel (wegen ihrer Herstellbarkeit in einem technischen Gewerbebetrieb) durchaus gewerblich anwendbar. Die Diplomatische Konferenz vom November 2000 hat ferner beschlossen, Art 52 Abs. 4 zu streichen, so dass dieser letzte Rest der traditionellen Bedeutung von "gewerbliche Anwendung" ("industrial application" / "application industrielle" ) aus dem Gesetz verschwindet und es somit noch schwerer wird, diesem Prüfkriterium seinen ursprünglichen Sinn zurückzugeben.

Das Europäische Parlament hat sich in seiner Abstimmung vom 24. September 2003 über die Softwarepatent-Richtlinie in Art 2d für eine Neudefinition von "industriell" als "mit der automatischen Erzeugung materieller Güter verbunden" ausgesprochen. Diese Definition wird vom EU-Rat (Arbeitsgruppe der nationalen Patentämter) abgelehnt.

Wirkungen des erteilten Patents

Ein erteiltes Patent gibt dem Patentinhaber ein Benutzungsrecht sowie ein Verbotsrecht an der durch Patent geschützten Erfindung für die Dauer des Patentschutzes.

Benutzungsrecht

Der Patentinhaber erhält das alleinige Recht, die patentierte Erfindung zu benutzen - dass heißt, den Gegenstand herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Bei Verfahrenspatenten erstreckt sich der Schutz auch auf Gegenstände, die mittels des Verfahrens hergestellt wurden. Dieses Recht kann durch Lizenz auf andere übertragen werden.

Die Schutzwirkung des Patentes erstreckt sich nur auf den gewerblichen Bereich, das heißt man kann jedes Patent für den persönlichen Gebrauch nachbauen. Weiterhin sind Nachbauten zu Versuchszwecken erlaubt. Was ein Versuch ist, führt immer wieder zu Streit und diese Vorschrift wird eng ausgelegt. Weitere Ausnahmen von der Schutzwirkung sind die Vorbenutzung und die unmittelbare Einzelzubereitung eines Medikamentes durch einen Apotheker auf Grund ärztlicher Verordnung.

Es besteht keine Benutzungspflicht, das heißt der Halter muss das Patent weder lizenzieren noch ist er gezwungen, die Erfindung selbst zu verkaufen, und der Schutz bleibt dennoch aufrecht. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann durch das Patentgericht (BPatG) eine Zwangslizenz erteilt werden (§24 PatG bzw. §45 GPÜ).

Die Laufzeit des Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab der Anmeldung, die Schutzwirkung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung ein. Durch Nichteinzahlung der jährlichen Gebühren kann die Schutzdauer auch abgekürzt werden. Diese Jahresgebühren steigen jedes Jahr an, um nicht mehr benötigte Patente möglichst bald frei zu bekommen. Auch der Schaden, der in der Zukunft durch das Verbotsrecht entsteht, wird immer größer.

Verbotsrecht

Der Patentinhaber hat aber auch das Recht ( § 9 PatG), anderen zu untersagen, die im Patent geschützte Vorrichtung herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Ist ein Verfahren geschützt, so kann der Patentinhaber verbieten, das Verfahren anzuwenden oder die Anwendung des Verfahrens anzubieten. Zugleich kann er verbieten, die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Schadensersatzanspruch

Neben diesen Unterlassungsansprüchen hat der verletzte Patentinhaber gem. § 139 PatG Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dabei wird der Kreis der fahrlässigen Handlung von der Rechtsprechung herkömmlich sehr weit gezogen, weil von jedem, der eine Vorrichtung gewerblich benutzt oder ein Verfahren gewerblich anwendet, verlangt wird, dass er sich professionell über die Schutzrechtslage auf dem jeweiligen technischen Gebiet unterrichtet oder unterrichten lässt.

Der Schadenersatz kann nach der Rechtssprechung durch drei verschiedene Methoden errechnet werden. Es sind die der entgangene Gewinn, die Lizenzanalogie und die Herausgabe des Verletzergewinns. Der Verletzte kann daher nach seiner Wahl entweder verlangen, dass er den Gewinn ersetzt erhält, den er sonst durch die eigene Benutzung des Patents erwirtschaftet hätte, oder so gestellt wird, als ob er mit dem Verletzer einen Lizenzvertrag zu den marktüblichen Bedingungen abgeschlossen hätte, oder dass ihm der vom Verletzer konkret erzielte Gewinn herausgegeben wird.

Auskunftsanspruch

Daneben hat der verletzte Patentinhaber gem. § 140b PatG Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses. Dabei sind Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse. Weiter hat der Verletzte nach einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten richterlichen Rechtsfortbildung Anspruch auf Auskunft über die zur Berechnung des Schadenersatzanspruchs erforderlichen Tatsachen. Die Auskunft muss den Verletzten in die Lage versetzten, sich zwischen den oben genannten drei Arten des Schadensersatzes zu entscheiden. Die Auskunft ist schriftlich und in geordneter Form zu erteilen. Man spricht deshalb auch von der Rechnungslegung.

Vernichtungsanspruch

Darüber hinaus kann der verletzte Patentinhaber gem. § 140a PatG verlangen, dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, vernichtet wird, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Ein Vernichtungsanspruch besteht auch, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist.

Prozessuale Durchsetzung

Diese Rechte kann der Patentinhaber bei Verletzung seines Patents vor Gericht im Zivilprozess gegen den Verletzer durchsetzen.

Der Patentinhaber kann zur schnelleren Durchsetzung seiner Rechte auch einstweilige Verfügungen beantragen. Wie in allen Fällen der einstweiligen Verfügung, kann diese ohne rechtliches Gehör für den Antragsgegner erlassen werden. In diesem Fall kann der Antragsgegner durch den Widerspruch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erreichen, in der über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden ist. Erweist sich der Antrag nachträglich als unbegründet, hat der Antragsteller dem Antragsgegner gem. § 945 Zivilprozessordnung (ZPO) allen Schaden unabhängig von seinem Verschulden zu ersetzen.

Da die vorsätzliche Patentverletzung gem. § 142 Abs. 1 PatG eine Straftat ist, können, ebenso ohne Vorwarnung, strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen wie Haus- und Betriebsdurchsuchungen sowie Kontensperrungen vorgenommen werden.

Der Inhaber eines Patents der USA kann für dessen territorialen Anwendungsbereich weiters ein Verfahren gegen den vermuteten Verletzer der Ansprüche einbringen, in dessen Verlauf sogar, wenn in den USA das so genannte willful infringement festgestellt wird, dreifache Schadenssummen eingeklagt werden können.

Beendigung des Patents

Ein erteiltes Patent endet regulär nach 20 Jahren, es sei denn, vorher wurde die Zahlung der Jahresgebühren eingestellt oder durch den Patentinhaber auf das Patent verzichtet.

Weiterhin kann ein Patent widerrufen, für Nichtig erklärt oder zurückgenommen werden.

Ein Patent wird nach dem rechtzeitigen Einspruch eines Dritten widerrufen, wenn es nicht patentfähig war, nicht vollständig offenbart war, eine widerrechtliche Entnahme vorlag oder der ursprüngliche Patentantrag unzulässig Erweitert wurde.

Für die Nichtigkeit eines Patents ist nach erfolgter Rechtskraft eine Klage gegen den Patentinhaber notwendig. Die Nichtigkeitsgründe entsprechen den Widerrufsgründen, wobei hier die unzulässige Erweiterung auch gegen das ursprünglich erteilte Patent geprüft wird.

Die wirtschaftliche Bedeutung von Patenten

Patente sind nach volkswirtschaftlichen Berechnungen in einem bestimmten Entwicklungsbereich (Technik, Software, Pflanzensorten, etc.) vor allem dann sinnvoll, wenn die Entwicklungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung der Erfindung notwendig sind) erheblich höher sind als die Plagiierungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung einer Kopie der Erfindung notwendig sind). Denn nur dann erleidet der Erfinder einen Nachteil, der durch das zeitlich begrenzte Monopol des Erstanbieters eines Produktes basierend auf der Erfindung nicht ausgeglichen werden kann. Diese Kostenstruktur unterscheidet sich je nach Entwicklungsbereich stark:

So sind Entwicklungsprozesse in der Technik langwierig. Man muss unter Umständen viele Materialien ausprobieren und mehrere Prototypen entwickeln, bis ein optimales Verfahren gefunden wurde. Bei Medikamenten dauert es oft Jahre, bis eine gute Wirkstoffkombination gefunden wurde. Diese optimale Lösung wird aber durch Markteintritt schnell bekannt und kann so leicht kopiert werden. So ist in der Technik die Entwicklungszeit viel größer (zum Beispiel 7 Jahre) als die Zeit zum Kopieren nach Markteintritt (zum Beispiel 6 Monate).

Geschäftsgeheimnis

Neben der Patentierung einer Erfindung gibt es auch die Möglichkeit, diese Erfindung geheim zu halten (Geschäftsgeheimnis). Dies ist nur möglich, wenn die Erfindung nicht in einem Produkt erkennbar ist oder durch Zerlegen bzw. Analyse erkennbar wird. Weiterhin müssen alle beteiligten Personen / Mitarbeiter immer zufrieden gestellt werden.

Die große Gefahr bei einem Geschäftsgeheimnis besteht darin, dass jemand anderes an die Information gelangt und die Erfindung selbst als Patent anmeldet.

Handelbare Wirtschaftsgüter

Patente sind buchhalterisch erfassbar und können einen Marktwert besitzen. Bei Insolvenzen von Patenthaltern besteht regelmäßig das Problem, dass Patente von dubiosen Anwaltsfirmen aufgekauft werden und ehemalige Mitbewerber mit Klagen überzogen werden. Man spricht von diesen Firmen auch als so genannte Patentfreibeuter, weil sie das Patentrecht zur Schädigung des Wettbewerbs missbrauchen.

Aktuelle Thematiken

Über den Sinn des Patentsystems

Bei liberalen Ökonomen ist das Patentsystem sehr umstritten. Fritz Machlup plädierte 1958 in einem Bericht an den US Kongress, der überwiegend Argumente für die Schädlichkeit des Systems zusammenträgt, aus politischen Gründen für die Beibehaltung des Status Quo. Sein Text ist auch eine gute Einführung in die Historie des Patentsystems.

Es hat auch nach Machlup noch Studien der kanadischen und australischen Regierung gegeben, die ähnlich urteilen wie Machlup und empfahlen insbesondere, das Patentwesen nicht weiter auszudehnen sondern zurückzudrängen. Kurz nach Bekanntgabe der Studien beschlossen die Patentämter Kanadas und Australiens, ihr System auf Software und Gentechnik auszudehnen.

Friedhelm Limbeck, Vorsitzender des Erfinderverbandes INSTI, weist auf Probleme hin: "Von tausend angemeldeten Patenten führen nur acht zum wirtschaftlichen Erfolg." Es wird unter Ökonomen daher als eine wichtige Forschungsfrage angesehen, wie sich wirtschaftlich sinnvolle Grenzen des Patentsystems definieren lassen und wie die Effizienz des wirtschaftspolitischen Instrumentes Patentschutz erhöht werden kann; insbesondere im Hinblick auf die Beschleunigung der Umweltveränderung und einer relativ schwerfälligen Patentbürokratie (eine Patenterteilung dauert ca. 3-5 Jahre). Da sich jedoch in den einflussreichen Industrieverbänden und Regierungsapparaten außer den Patentjuristen und Nutznießern des Systems kaum jemand mit dessen Problemen beschäftigt, werden diese Probleme auch nicht gelöst, sondern es wird bestenfalls beschlossen, weitere Studien zu verfassen, wobei politische Rücksichtnahme auf die Wünsche der im Patentwesen herrschenden Kreise die selbstverständliche Grundregel ist, unter der dieses Studien dennoch zum Teil sehr spannende Ergebnisse erzielen.

Patente als "Waffe"

Große internationale Firmen versuchen teilweise sich so viele Produkte und Verfahren wie möglich patentieren zu lassen, um sich eine bessere Position bei offensiven wie defensiven Patentklagen zu verschaffen. Andere melden ihr Wissen nicht an, um bspw. kein Wissen über Produktionsvorgänge nach außen dringen zu lassen. Wiederum andere publizieren ihre Erfindungen präventiv, melden jedoch selbst kein Patent an, weil sie dies zum Beispiel für unsinnig oder zu aufwändig erachten oder die Anwaltskosten für den Patentanwalt nicht aufbringbar sind. Mit der Veröffentlichung erschweren sie die Patentierung durch andere, falls diese noch kein Patent angemeldet haben, und haben dadurch einen gewissen Selbstschutz.

Weniger bekannt ist es, dass im Bereich der Standards Industrieunternehmen seit Jahrzehnten zusammenarbeiten, um Industrieprodukte kompatibel zu machen. Technische Verfahren, die in einem Standard beschrieben sind, lassen sich nicht patentieren, da sie veröffentlicht sind. (Allerdings kann eine Firma ein patentiertes Verfahren in einen Standardisierungsprozess einbringen und erst hinterher verraten, dass sie auf den Nun-Standard Patente hält, um so den Standard zu torpedieren oder durch die Standardisierung mehr Einnahmen auf Kosten der Nutzer zu generieren.) Ebenso sind auch offene Standards massiv durch Patente bedroht.

Verwandte Begriffe zum Patent sind das Gebrauchsmuster, welches es ermöglicht ein Produkt in einer speziellen Ausführung zu schützen, dabei sind die Ansprüche an die Erfindungshöhe geringer als an ein Patent. Weiterhin können keine Verfahren geschützt werden.

Software-Patente, Programm-Ansprüche, "computer-implementierte Erfindungen" und Technik

Nach dem deutschen Patentgesetz und dem Europäischen Patentübereinkommen sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche nicht patentierbar, aber es herrscht Uneinigkeit über die Bedeutung dieser Bestimmung, und es besteht ein erheblicher Druck, sie wirkungslos zu machen und durch andere Bestimmungen zu ersetzen.

Unter Software-Patenten sind im engsten Sinne Patente mit Programmansprüchen, d.h. Ansprüchen der folgenden Art, zu verstehen:

  Programm für ein Datenverarbeitungssystem, dadurch gekennzeichnet, dass bei seiner
  Abarbeitung auf dem Datenverarbeitungssystem ein Verfahren nach einem der 
  obigen Verfahrensansprüche zur Ausführung gelangt.

Es gibt darüber hinaus Patente, die keinen Programmanspruch aber sehr wohl Verfahrensansprüche enthalten, in denen genau die gleiche Leistung beschrieben wird, die man auch mit einem Programmanspruch beschreiben könnte. Beide Arten von Ansprüchen zielen laut den Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamtes von 1978 auf Programme als solche und sind daher unzulässig.

Im Mai 2000 führte das Europäische Patentamt den Begriff "computer-implementierte Erfindung" ein und bezeichnete damit speziell die Anspruchsgegenstände von Software-Patenten in obigem Sinne.

Die Befürworter von Software-Patenten in diesem Sinne verwenden seitdem den Begriff "computer-implementierte Erfindung". Hiervon unterscheiden sie "Programmen als solche", einen Begriff, den sie in sehr unterschiedlicher Weise immer so auslegen, dass er nichts interessantes (z.B. nur enge Ansprüche auf einzelne Werke samt aller individuellen Merkmale) von der Patentierbarkeit ausschließt.

Vereinzelt gibt es bei Gegnern von Software-Patenten wiederum die Bestrebung, das Wort "Software-Patent" durch "Software-Ideen-Patent" zu ersetzen, um klar zu machen, dass nicht enge Ansprüche auf einzelne Werke samt aller individuellen Merkmale gemeint sind. Dies führt jedoch wiederum zu anderen Missverständnissen, z.B. sinnlosen Unterscheidungen zwischen "Ideen-Patent", "Nutzungs-Patent", "Umsetzungs-Patent" usw.

In seiner obigen Definition ("Patent auf einen Gegenstand, den man mit einem Programmanspruch erfassen könnte") ist der Begriff "Software-Patent" einer der wenigen relativ klaren und intuitiven Begriffe in der Debatte und lässt sich daher weder von Befürwortern noch von Gegnern der Software-Patentierung durch Neuschöpfungen verdrängen.

Um zu beurteilen, ob ein Verfahrensanspruch sich auf ein Programm oder vielmehr auf eine technische Erfindung jenseits des Programmierens (z.B. die von einem Programm beschriebene chemische Reaktion) richtet, wird traditionell die Theorie von der "technischen Erfindung" angewandt. Bei dieser handelt es sich um eine "Lehre zum technischen Handeln", d.h. zum "planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges" (BGH Definition, in anderen Ländern ähnlich). Diese bislang hauptsächlich im Fallrecht entwickelte und nur selten gesetzlich kodifizierte Methodik wurde im Entwurf des Europäischen Parlaments zur Softwarepatent-Richtlinie vom 24. September 2003 als explizite Gesetzesregelung vorgeschlagen. Das Europäische Patentamt und seine Unterstützer in Kommission und Ministerrat hingegen lehnen diese Methodik ab. Sie stellen jedoch das Wort "technisch" in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen, ohne es zu definieren. Die Frage, ob ein Anspruch sich auf Programme richtet, soll gemäß Rats-Entwurf nicht mehr gestellt werden. Stattdessen werden Programm-Ansprüche für rechtens erklärt (Art 5(2)) und es wird nur noch gefragt, ob das von dem Programm beschriebene Verfahren "einen technischen Beitrag" leistet. Nach traditioneller Auffassung kann genau dies nur dann der Fall sein, wenn die durch das Patent belohnte Leistung nicht im Programm als solchem liegt und folglich ein Programmanspruch ungerechtfertigt ist --- ein alter Grundsatz des Patentrecht ist, dass nur das beansprucht werden darf, was erfunden wurde.

S. auch

Patent und Historisches

  • 1791: Französisches Patentrecht,
  • 1997: erließ Südafrika ein Gesetz für den Import von Nachahmungspräparaten für die Behandlung von AIDS-Fällen. Daraufhin wurde der Staat von 39 Pharma-Unternehmen nach geltendem WTO- und Patentrecht verklagt.

Siehe auch (alphabetisch)