Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992
Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970 beschlossen worden sind. Diese StVO trat am 1. März 1971 in Kraft.[1] Die neuen Verkehrszeichen und Zusatzschilder wurden allerdings erst im Verkehrsblatt 14, 1972, mit ihren Bemaßungen veröffentlicht und konnten daher erst ab diesem Zeitpunkt in der neuen Form von der Industrie hergestellt werden. Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eingegangen.


Auch wenn viele Regelungen und Verkehrszeichen in der damaligen Form inzwischen nicht mehr gültig sind, bildete insbesondere die Reform der StVO von 1970 die Basis für die weitere Entwicklung der Verkehrszeichen bis heute. Die letzte große Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung vor 1970 war am 1. Mai 1956 in Kraft getreten[2] und fußte noch auf der Neufassung von 1937. Den ersten Aufklärungskampagnen zu dieser Straßenverkehrs-Ordnung war nur relativ geringer Erfolg beschieden, was 1972 auf fehlende Mittel zurückgeführt wurde.[3] Offensichtlich hatte auch eine Briefmarkenkampagne der Deutschen Bundespost im Jahr 1971 wenig Beachtung gefunden. Der Einführung der neuen Verkehrszeichen wurde eine Übergangsfrist von 1971 bis 1978 eingeräumt.[4]
„Verkehrszeichen, die den Bildern der Anlage zur StVO nicht nur in Kleinigkeiten nicht entsprechen (sog. Phantasiezeichen), sind regelmäßig nichtig, daher unbeachtlich und auch nicht bußgeldbewehrt.“[5] Trotz dieser deutlichen Verlautbarung aus dem Bundesverkehrsministerium im Verkehrsblatt Nummer 21 von 1971 wurden während der langen Laufzeit der StVO, insbesondere in der Zeit vor 1992, unzählige unzulässige Varianten von lokalen Behörden veröffentlicht und/oder geduldet.
Farben
Für die Bewertung der Farben galt die im Juni 1970 geschaffene DIN 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen, Farben und Farbgrenzen bei Beleuchtung mit Tageslicht“. In den Gütebedingungen waren Mindestrückstrahlwerte nach DIN 67 520, Blatt 1, festgelegt und von den mit einem Gütezeichen versehenen Verkehrszeichen im Neuzustand einzuhalten. Die Überprüfung der genannten Eigenschaften hatte nach den Prüfvorschriften für die einzelnen Verkehrszeichenarten zu erfolgen. Die Untersuchungen wurden von der damaligen Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem durchgeführt.[6] Zusätzlich gab der RAL zu Beginn der 1970er Jahre die Farbkarten „RAL-F 7 Reflexfarben“ und „RAL-F 81 Farben im Straßenverkehr“ heraus, welche die Farben der Verkehrszeichen im Neuzustand zeigten.[7] Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 7 festgelegten Farbtöne sind:
- RAL 2006, RAL 3019, RAL 3030, RAL 5016, RAL 6030, RAL 8026, RAL 9014, RAL 9019
Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 81 festgelegten Farbtöne sind:
- RAL 1023 (Verkehrsgelb), RAL 2009 (Verkehrsorange), RAL 3020 (Verkehrsrot), RAL 4006 (Verkehrspurpur), RAL 5017 (Verkehrsblau), RAL 6024 (Verkehrsgrün), RAL 7042 (Verkehrsgrau A), RAL 7043 (Verkehrsgrau B), RAL 9016 (Verkehrsweiß), RAL 9017 (Verkehrsschwarz)
Weitere Farben, die für Verkehrszeichen eingesetzt wurden, waren RAL 1003 (Signalgelb), beispielsweise für Zeichen 306/307 (Vorfahrtstraße), sowie RAL 5005 (Signalblau), beispielsweise für Fahrtrichtungszeichen.
Typographie und Beschriftung
- Alte und neue DIN-Schrift
-
Blick auf eine Autobahn-Schilderbrücke im Jahr 2009. Das Schild links zeigt noch die alte DIN-Schrift, während die rechte Tafel mit der 1981 veröffentlichten Normschrift überarbeitet wurde.
-
Diese Foto von 2005 zeigt oben das 1971 eingeführte Umleitungsschild und unten ein entsprechendes, nach 1981 entstandenes Zeichen.
-
Die fette Breitschrift auf einer zwischen 1976 und 1981 hergestellten Ortstafel (unten)
Im Jahr 1970 waren die typographischen Regeln nur relativ grob gefasst. Die Normschrift DIN 1451 in ihrer bisherigen Ausprägung blieb kontinuierlich in Gebrauch. Dies änderte sich am 24. November 1981, als viele überarbeitete Ziffernzeichen und Figuren im Verkehrsblatt veröffentlicht wurden,[8] um eine bessere Lesbarkeit zu erzielen. Zudem entwickelte man Konzepte für eine sorgfältigere Laufweitengestaltung. Auch hierbei stand der Gesichtspunkt verbesserter Lesbarkeit im Vordergrund.[9] Die typographischen Bemühungen dieser Zeit gehörten zu einer umfassenden Gestaltungsnovelle der Verkehrszeichen, die 1992 in der Einführung einer teilweise völlig neuen, radikal abstrahierenden Symbolsprache mündete. Mit der überarbeiteten DIN 1451, Teil 2, „Schriften, Serifenlose Linear-Antiqua, Schrift für den Straßenverkehr“ vom Mai 1980 verschwand der Schnitt Breitschrift aus dem Schriftenrepertoire der Verkehrszeichen. Nach Einführung der überarbeiteten DIN-Schriften galt ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1984, an dem die Zeichen der bisherigen DIN 1451, Ziffer 6.3 (fette Mittelschrift, fette Engschrift sowie fette Breitschrift) weiterhin zugelassen waren.[10]
Für die Schreibweise von Zielangaben auf Wegweisern wurden am 21. März 1972 in einem Rundschreiben des Bundesverkehrsministers die festgelegten Regeln nochmals verdeutlicht, da es abweichende Praxisbeispiele gab. Auf den Wegweisern sollten ausschließlich die amtlichen Bezeichnungen zu finden sein. Auch für ausländische Zielangaben in Grenznähe war nur die deutsche Schreibweise maßgeblich. Fremdworte waren zu vermeiden. So rief die Verwendung des Wortes Zentrum statt Stadtmitte besondere Kritik hervor. Insbesondere die der Rechtschreibung widersprechende Schreibweise Centrum fand bei der Mehrheit der Länder keine Unterstützung.[11]
Herstellung
Für die einheitliche und stetig gleichbleibende Herstellung der Schilder wurden elektronische Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt. So ermittelte beispielsweise das 1977 vorgestellte und in der objektorientierten Programmiersprache Fortran IV geschriebene Programm „Autoschild“
- „aus der Eingabe von Schildtexten und einigen Steuergrößen die erforderlichen Maßzahlen zur graphischen Gestaltung von Schilderdetailzeichnungen. Gleichzeitig wird eine Zeichendatei erstellt, durch deren Eingabe in eine automatische Zeichenanlage Schilderdetailzeichnungen angefertigt werden können.“
Zum damaligen Zeitpunkt war es bereits möglich, die DIN-Schriften in ihrem Umriss maßstabsgerecht umzusetzen. Bei allen anderen Schriftarten wurde pro Buchstabe ein maßstabsgerechtes Rechteck dargestellt.[13] Weitere Gestaltungsmöglichkeiten waren durch den Einsatz von Block- und Pfeilsteuerzeilen in den Programmen möglich. So konnte nach dem Absetzen des Textes an die Anlage der Pfeile in einem Schild herangegangen werden, wobei die vielfach komplexe Anordnung von Pfeilen und Typographie in den 1970er Jahren lediglich eine Teilautomatisierung zuließ. Dennoch senkte die elektronische Vorarbeit den Gestaltungsaufwand für Schilder drastisch.[12] Für die Gestaltung von mehrzeiligen, linksbündigen Schildern war die jeweils längste Textzeile ausschlaggebend. Sie definierte die Mindestbreite des Zeichens.[14]
Neukonzeption der Sinnbilder ab 1980
Im Jahr 1980 wurden erste Entscheidungen zur Neugestaltung der Verkehrszeichen getroffen. Neben der oben erwähnten Einführung einer überarbeiteten DIN-Schrift sollte auch die Gestaltung der Verkehrszeichen selbst überdacht werden. Betont wurde bei dieser Überarbeitung, dass der Wiedererkennungswert eines Zeichens erhalten blieb. Es sollte jedoch ein graphisch einheitlicher, zeitloser Piktogrammcharakter gefunden werden.[15] Bis zur 1992 eingeführten Neugestaltungsnovelle blieben die meisten Verkehrszeichen jedoch noch unberührt.
Stahlrohrrahmen und Alform-System
- Stahlrohrrahmen und Alform-System
-
Verkehrszeichen mit gestrichenem Stahlrohrrahmen, nach einem Foto der 1970er Jahre
-
Ortstafel mit verzinktem Stahlrohrrahmen
-
Vorwegweiser nach der Bauart Alform aus dem Jahr 1974
In den 1960er Jahren wurde die Montage von Verkehrszeichen in Stahlrohrrahmen immer beliebter und war weit verbreitet. Die Rahmen sollten die Schilder schützen[16] und wurden zu dieser Zeit in den Hauptfarben der Verkehrszeichen – gelb und weiß – gestrichen. In den 1970er Jahren wurde das Streichen aufgegeben. Stattdessen waren die Rahmen nun feuerverzinkt. Bis zu Beginn der 1980er Jahre ging die Zahl der in Rohrrahmen montierten Verkehrszeichen wieder stark zurück. Seit 1969[17] wurde für das Alform-System geworben. Dieses System stabilisierte und schützte Verkehrszeichen ohne auf die aufwendigen Rahmenkonstruktionen zurückgreifen zu müssen. Die Schilder erhielten nun ein variables, im Baukastenprinzip einsetzbares Randprofil aus Aluminiumblech. Dieser Profilrahmen wurde mittels Klemmschellen befestigt.[18] Das System war so erfolgreich, dass es bald zum Angebot der meisten Schilderhersteller gehörte.
Hinweise
Die folgende Auflistung der Verkehrszeichen sowie die vorangestellten Auszüge aus den Paragraphen entsprechen in ihrer Struktur der Darstellung im Bundesgesetzblatt 108, 1 von 1970. Die dort gegebene Darstellung wird durch weitere damals eingeführte Zeichen ergänzt. Zeichen, die erst nach dem 1. März 1971 und vor dem 1. Juli 1992 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 11. Verordnung zur Änderung der StVO – in Verwendung kamen, werden in einem gesonderten Absatz behandelt. In der StVO von 1970 ist noch von Zusatzschildern die Rede. Diese Sprachregelung wurde jedoch später geändert und durch das Wort Zusatzzeichen ersetzt. Mit Ausnahme der Originalzitate wird daher in den Texten das letztere Wort gebraucht.
Mit Ausnahme von erklärenden Ergänzungen sind die folgenden Texte in Auszügen unmittelbar aus dem oben genannten Bundesgesetzblatt herausgenommen worden und – entsprechend der historischen Bedeutung – in der damaligen Rechtschreibung belassen. Moderne Einschübe sind kursiv gesetzt.
Verkehrszeichenkatalog 1971
§ 39, Verkehrszeichen
-
Personenkraftwagen
-
Lastkraftwagen
-
Radfahrer
-
Fußgänger
-
Reiter
-
Treiber und Führer von Großtieren
-
Straßenbahn
-
Kraftomnibus
-
Personenkraftwagen mit Anhänger
-
Lastkraftwagen mit Anhänger
-
Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder dürfen
-
Krafträder, auch mit Beiwagen
-
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
-
Gespannfuhrwerke
-
Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen Stoffen
-
Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen
§ 40, Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrenstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben wie
-
Zusatzschild 741
nach 100 m
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. Weitere Zusatzzeichen zeigten die Länge einer Gefahrenstrecke an:
-
Zusatzschild 742
Gefahrenstrecke auf einer Länge von 800 m -
Zusatzschild 742
Gefahrenstrecke auf einer Länge von 3 km
(6) Gefahrenzeichen im einzelnen:
-
Zeichen 101
Gefahrstelle
Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das Zusatzschild
-
Zusatzschild 824
schlechter Fahrbahnrand
vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild
-
Zusatzschild 825
Wintersport auf dieser Straße
erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie „9–17 h“.
-
Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts -
Zeichen 103
Kurve (rechts) -
Zeichen 104
Kurve (links) -
Zeichen 105
Doppelkurve (zunächst rechts) -
Zeichen 106
Doppelkurve (zunächst links) -
Zeichen 108
Gefälle -
Zeichen 110
Steigung -
Zeichen 112
Unebene Fahrbahn -
Zeichen 114
Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz
Zusatzschild zu Zeichen 114:
-
Zusatzschild 841
Gefahr unerwarteter Glatteisbildung
-
Zeichen 115
Steinschlag -
Zeichen 117
Seitenwind -
Zeichen 120
Verengte Fahrbahn -
Zeichen 121
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn -
Zeichen 122
Einseitig (links) verengte Fahrbahn -
Zeichen 123
Baustelle -
Zeichen 125
Gegenverkehr -
Zeichen 128
Bewegliche Brücke -
Zeichen 129
Ufer -
Zeichen 131
Lichtzeichenanlage -
Zeichen 133
Fußgänger -
Zeichen 134
Fußgängerüberweg -
Zeichen 136
Kinder -
Zeichen 138
Radfahrer kreuzen -
Zeichen 140
Tiere -
Zeichen 142
Wildwechsel -
Zeichen 144
Flugbetrieb
Vor anderen Gefahrenstellen kann durch Gefahrenzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.
(7) Besondere Gefahrenzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:
-
Zeichen 150
Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken -
Zeichen 151
Unbeschrankter Bahnübergang
oder folgende drei Warnbaken etwa 240 m vor dem Bahnübergang
-
Zeichen 153
dreistreifige Bake (links)
vor beschranktem Bahnübergang -
Zeichen 156
dreistreifige Bake (rechts)
vor unbeschranktem Bahnübergang
etwa 160 m vor dem Bahnübergang
-
Zeichen 159
zweistreifige Bake (links)
etwa 80 m vor dem Bahnübergang
-
Zeichen 162
einstreifige Bake (rechts)
§ 41, Vorschriftszeichen
(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im Allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286 und hinter Zeichen 277).
- 1. Warte- und Haltegebote
a) An Bahnübergängen: Zeichen 201
-
Zeichen 201
Andreaskreuz
Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.
Die Bahnstrecke besitzt eine elektrische Fahrleitung -
Zeichen 201
Andreaskreuz
(liegend)
Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.
Die Bahnstrecke besitzt eine elektrische Fahrleitung
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.
b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205
-
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren![19] -
Zeichen 206
Halt!
Vorfahrt gewähren!
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit folgendem Zusatzschild:
-
Zusatzschild 804
Halt nach 100 m
Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206 bekanntgegeben sein:
-
Zeichen 843a
Verlauf der Vorfahrtstraße -
Zeichen 843b
Verlauf der Vorfahrtstraße -
Zeichen 843c
Verlauf der Vorfahrtstraße -
Zeichen 843d
Verlauf der Vorfahrtstraße -
Zeichen 844a
Verlauf der Vorfahrtstraße -
Zeichen 844b
Verlauf der Vorfahrtstraße -
Zeichen 844c
Verlauf der Vorfahrtstraße -
Zeichen 845a
Verlauf der Vorfahrtstraße -
Zeichen 845b
Verlauf der Vorfahrtstraße -
Zeichen 845c
Verlauf der Vorfahrtstraße
c) Bei verengter Fahrbahn: Zeichen 208
-
Zeichen 208
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren![19]
- 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
-
Zeichen 209
Rechts[19] -
Zeichen 210
Links [19] -
Zeichen 211
Hier rechts[19] -
Zeichen 212
Hier links[19] -
Zeichen 213
Geradeaus[19] -
Zeichen 214
Geradeaus und rechts[19] -
Zeichen 216
vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts und links -
Zeichen 220
Einbahnstraße
rechtsweisend -
Zeichen 220
Einbahnstraße
linksweisend
- 3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
-
Zeichen 222
Vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts vorbei -
Zeichen 223
Vorgeschriebene Vorbeifahrt links vorbei
- 4. Haltestellen
-
Zeichen 224
Haltestelle Straßenbahnen -
Zeichen 225
Doppelhaltestelle Straßenbahnen -
Zeichen 225D
Doppelhaltestelle Straßenbahnen (doppelseitig) -
Zeichen 226
Haltestelle Kraftfahrlinien -
Zeichen 229
Taxenstand[20]
- 5. Sonderwege
-
Zeichen 237
Sonderweg Radfahrer -
Zeichen 239
Reiter -
Zeichen 241
Fußgänger[21] -
Zeichen 244
Gemeinsamer Fuß- und Radweg[23] -
Zeichen 244
Gemeinsamer Rad- und Fußweg[23] -
Zeichen 245
Linienomnibusse
- 6. Verkehrsverbote
-
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild
-
Zusatzschild 802
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Wintersport kann dort durch ein Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.
-
Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen -
Zeichen 252
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Kraftwagen -
Zeichen 253
Verbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen -
Zeichen 253
Verbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen -
Zeichen 254
Verbot für Radfahrer -
Zeichen 255
Verbot für Krafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor -
Zeichen 256
(ursprünglich Zeichen 250 mit Sinnbild Lastzug)
Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger[24] -
Zeichen 260
Verbot für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor -
Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern -
Zeichen 257
Verbot für Gespannfuhrwerke -
Zeichen 258
Verbot für Reiter -
Zeichen 259
Verbot für Fußgänger
Verbot für Fahrzeuge deren
-
Zeichen 262
tatsächliches Gewicht -
Zeichen 263
tatsächliche Achslast -
Zeichen 264
Breite -
Zeichen 265
Höhe -
Zeichen 266
Länge
je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Zeichen 266 gilt auch für Züge.
-
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt -
Zeichen 268
Schneeketten sind vorgeschrieben -
Zeichen 269
Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 l wassergefährdender Stoffe
- 7. Streckenverbote
-
Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Das Zeichen wird bereits seit 1988 nicht mehr hergestellt.[25] -
Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Das Zeichen wird bereits seit 1988 nicht mehr hergestellt. -
Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Das Zeichen wird bereits seit 1988 nicht mehr hergestellt. -
Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit -
Zeichen 276
Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.[19] -
Zeichen 277
Überholverbote verbieten Führern von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t sowie allen Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit Anhängern, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.[19]
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie
-
Zusatzschild 742
auf 200 m -
Zusatzschild 742
auf 9 km
angegeben werden
-
Zeichen 278
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (60 km/h) -
Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit -
Zeichen 280
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art -
Zeichen 281
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Wo sämtliche Streckenverbote enden steht das
-
Zeichen 282
- 8. Haltverbote
-
Zeichen 283
Haltverbot
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild
-
Zeichen 744
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Sind zur Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes der Verbotsstrecke Zusatzschilder angebracht, so sind die darauf befindlichen Pfeile schwarz.
-
Zeichen 283A
Haltverbot (Anfang) -
Zeichen 283E
Haltverbot (Ende) -
Zeichen 283M
Haltverbot (Mitte) -
Zeichen 286
Eingeschränktes Haltverbot -
Zeichen 286A
Eingeschränktes Haltverbot (Anfang) -
Zeichen 286E
Eingeschränktes Haltverbot (Ende) -
Zeichen 283M
Haltverbot (Mitte) -
Zeichen 290
Zonenhalteverbot für einen Stadtbezirk[26] -
Zeichen 291
Parkscheibe
Zeichen in dieser Ausführung behielten ihre Bedeutung bis zum 30. April 1989.[20] -
Zeichen 292
Ende des Zonenhaltverbotes[26]
(3) Markierungen 1. Fußgängerüberweg
-
Zeichen 293
2. Haltlinie
-
Zeichen 294
3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
-
Zeichen 295
4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
-
Zeichen 296
5. Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.
Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,
-
Zeichen 297
so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.
Die Pfeile können durch Nägel dargestellt sein.
6. Sperrflächen
-
Zeichen 298
7. Grenzmarkierung für Parkverbote
-
Zeichen 299
§ 42, Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.
(2) Vorrang
-
Zeichen 301
Vorfahrt -
Zeichen 306
Vorfahrtstraße[19] -
Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr -
Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr
(3) Ortstafel
-
Zeichen 310
Vorderseite bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. -
Zeichen 311
Rückseite bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
Im Gegensatz zu den Tafeln der vorhergegangenen StVO enthielt dieses Zeichen keine Angaben zum nächstwichtigen Ort mehr, was auf Kritik stieß[3] und ab 1976 eine verbesserte Rückkehr zur alten Anordnung bewirkte. Ab 31. Dezember 1982 war dann das hier gezeigte Zeichen nicht mehr gültig.[29]
(4) Parken
-
Zeichen 314
Parkplatz
- Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
- Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, namentlich für eine bestimmte Dauer oder bestimmte Fahrzeugarten.
- Zeigt das Schild einen weißen Pfeil oder eine Entfernungsangabe, so weist es auf einen Parkplatz hin.
-
Zeichen 314 a
Parkplatz (rechts)
-
Zeichen 315
Parken auf Gehwegen -
Zeichen 316
Parken auf Gehwegen -
Zeichen 317
Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts -
Zeichen 318
Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links -
Zeichen 319
Parken auf Gehwegen links -
Zeichen 320
Parken auf Gehwegen rechts -
Zeichen 321
Parken auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts -
Zeichen 322
Parken auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links -
Zeichen 329
Wanderparkplatz[30] -
Zeichen 329
Wanderparkplatz links -
Zeichen 329
Wanderparkplatz rechts
(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen
-
Zeichen 331
Kraftfahrstraße.
Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt. -
Zeichen 332
Ausfahrt von der Autobahn[19] -
Zeichen 332 a
Ausfahrt von Kraftfahrstraßen[19] -
Zeichen 332 b
Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen[19] -
Zeichen 333
Ausfahrt von der Autobahn (Pfeilschild)[19] -
Zeichen 333A
Ausfahrt von Kraftfahrstraßen (Pfeilschild)[19] -
Zeichen 333B
Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen (Pfeilschild)[19] -
Zeichen 334
Ende der Autobahn -
Zeichen 336
Ende der Kraftfahrstraße
Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie „800 m“, angekündigt sein.
-
Zeichen 335
Ende der Autobahn in 100 m -
Zeichen 337
Ende der Kraftfahrstraße in 200 m
(6) Markierungen sind weiß
- 1. Leitlinie
-
Zeichen 340
- 2. Wartelinie
-
Zeichen 341
(7) Hinweise
-
Zeichen 350
Fußgängerüberweg
Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht. -
Zeichen 351
Fußgängerüberweg -
Zeichen 353
Einbahnstraße
Es kann ergänzend anzeigen, dass die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist. -
Zeichen 354
Wasserschutzgebiet
Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
Zeichen in der ursprünglichen Ausführung. -
Zeichen 354
Wasserschutzgebiet
Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
Zeichen in einer nach 1980 entstandenen Version. -
Zeichen 355
Fußgängerunter- oder -überführung -
Zeichen 356
Schülerlotsen -
Zeichen 357
Sackgasse
Wintersport und Kinderspiele können durch Zusatzschilder (hinter Zeichen 101 und hinter Zeichen 250) erlaubt sein.
-
Zeichen 358
Erste Hilfe -
Zeichen 359
Pannenhilfe -
Zeichen 363
Polizei
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.
-
Zeichen 360
Fernsprecher -
Zeichen 360D
Fernsprecher (Notruf), Pfeile und Entfernungsangaben können auf einem Zusatzschild angegeben werden -
Zeichen 360D
Fernsprecher (Notruf), inoffizielle, doch häufig genutzte Darstellung -
Zeichen 361
Tankstelle -
Zeichen 364
Zeltplatz
Mit der Veröffentlichung vom 30. Juni 1988 im Verkehrsblatt erfolgte die Aufhebung von Zeichen 364 der StVO.[31] -
Zeichen 365
Wohnwagenplatz
Mit der Veröffentlichung vom 30. Juni 1988 im Verkehrsblatt erfolgte die Aufhebung von Zeichen 365.[31] -
Zeichen 366
Zelt- und Wohnwagenplatz -
Zeichen 367
Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle -
Zeichen 375
Autobahnhotel -
Zeichen 376
Autobahngasthaus -
Zeichen 377
Autobahnkiosk -
Zeichen 378
Toilette
Auf den Zeichen 358 bis 377 kann Näheres in Weiß angegeben sein.
-
Zeichen 380
Richtgeschwindigkeit
Es empfiehlt bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen innerhalb des angegebenen Geschwindigkeitsrahmens zu fahren.
-
Zeichen 385
Es dient der Unterrichtung über den Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Es kann auch auf Flüsse, Sehenswürdigkeiten, Kriegsgräberstätten und anderes aufmerksam machen.
-
Zeichen 385 A
Unterrichtung über einen Fluss -
Zeichen 385 B
Unterrichtung über eine Kriegsgräberstätte -
Zeichen 385 B
Unterrichtung über auf eine Sehenswürdigkeit
Auf Autobahnen sind die Unterrichtungsschilder blau mit weißer Schrift.
-
Zeichen 388
Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.
-
Zeichen 389
-
Zeichen 392
Es weist auf eine Zollstelle hin.
-
Zeichen 394
Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
(8) Wegweiser
- 1. Wegweiser
-
Zeichen 401
Nummernschild für Bundesstraßen -
Zeichen 410
Nummernschild für Europastraßen -
Zeichen 415
auf Bundesstraßen
Diese Schilder geben keine Vorfahrt.
-
Zeichen 418
auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung -
Zeichen 419
auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
Das Zusatzschild „Nebenstrecke“ weist auf einen wegen des seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.
-
Zeichen 421R
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend)
hier: Lastkraftwagen -
Zeichen 421L
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend)
hier: Lastkraftwagen -
Zeichen 421R
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend)
hier: Fußgänger -
Zeichen 430
Wegweiser zur Autobahn[34] -
Zeichen 430R
Wegweiser zu Autobahn (rechtsweisend) -
Zeichen 430L
Wegweiser zu Autobahn (linksweisend)
-
Zeichen 432
zu innerörtlichen Zielen -
Zeichen 432
mit dem Sinnbild Information: Hinweis auf ein Rathaus mit Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle -
Zeichen 436
Wegweisertafel
Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.
-
Zeichen 437
Straßennamensschilder
- 2. Vorwegweiser
-
Zeichen 438
-
Zeichen 439
Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen
-
Zeichen 440
zur Autobahn -
Zeichen 442
für bestimmte Verkehrsarten
hier: Vorwegweiser für Radfahrer (rechtsweisend) -
Zeichen 443
Vorwegweiser für Radfahrer (linksweisend) -
Ohne Nummer
Vorwegweiser für Radfahrer (geradeaus) -
Ohne Nummer
Vorwegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend) -
Ohne Nummer
Vorwegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend) -
Ohne Nummer
Vorwegweiser für Lastkraftwagen (geradeaus) -
Ohne Nummer
Fortsetzung der Umleitung (rechtsweisend) -
Ohne Nummer
Fortsetzung der Umleitung (linksweisend) -
Ohne Nummer
Fortsetzung der Umleitung (geradeausweisend) -
Ohne Nummer
Fortsetzung der Umleitung (hier links) -
Ohne Nummer
Fortsetzung der Umleitung (hier rechts) -
Ohne Nummer
Fortsetzung der Umleitung (links vorbei) -
Ohne Nummer
Fortsetzung der Umleitung (rechts vorbei) -
Ohne Nummer
Umleitung Ende
- 3. Wegweisung auf Autobahnen
Die „Ausfahrt“ (Zeichen 332 und 333) wird angekündigt durch
die Ankündigungstafel
den Vorwegweiser
-
Zeichen 449
sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie
-
Zeichen 453
Entfernungstafel
Zeichen dieser Art wurden bis zur Einführung der Autobahnnummern 1974 hergestellt.[35]
- 4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen
-
Zeichen 454
Umleitungswegweiser (rechtsweisend) -
Zeichen 454
Umleitungswegweiser (linksweisend)
Die Umleitung kann angekündigt sein durch das
-
Zeichen 457
Umleitungsankündigung
mit Zusatzschild, wie „400 m“ oder „Richtung Stuttgart“, sowie durch die Planskizze[36]
-
Zeichen 459
Planskizze Umleitung
- 5. Nummerierte Bedarfsumleitungen für den Autoverkehr
-
Zeichen 460
Bedarfsumleitung[19] -
Zeichen 461
Bedarfsumleitung (hier rechts) -
Zeichen 462
Bedarfsumleitung (hier links) -
Zeichen 463
Bedarfsumleitung (rechtsweisend) -
Zeichen 464
Bedarfsumleitung (linksweisend) -
Zeichen 465
Bedarfsumleitung (rechts vorbei) -
Zeichen 466
Bedarfsumleitungstafel
- 6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln
-
Zeichen 468
Schwierige Verkehrsführung -
Zeichen 469
Überleitungstafel -
Zeichen 470
Überleitungstafel (ohne Entfernungsangabe)
§ 43 Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:
- 1. An Bahnübergängen sind Schranken rot-weiß gestreift.
- 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden, Unfall- und andere Stellen sind
-
Zeichen 600
Absperrschranken -
Zeichen 610
Leitkegel -
Zeichen 605
Absperrbake
oder fahrbare Absperrtafeln
- 3. Leiteinrichtungen
-
Zeichen 620
(links) -
Zeichen 620
(rechts) -
Zeichen 625
Richtungstafeln in Kurven
Weitere Zusatzschilder
-
Zusatzschild 701
Anfang (Pfeil linksweisend) -
Zusatzschild 702
Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verkehrsstrecke -
Zusatzschild 703
Ende (Pfeil rechtsweisend) -
Zusatzschild 704
zeitliche Beschränkung (einzeilig) -
Zusatzschild 705
werktags – zeitliche Beschränkung (einzeilig) -
Zusatzschild 720
Zeitliche Beschränkung (Mo - Fr 16 - 18 h)
(300 × 250 mm) -
Zusatzschild 720
Zeitliche Beschränkung (Mo - Fr 16 - 18 h) -
Zusatzschild 720a
zeitliche Beschränkung (zweizeilig) -
Zusatzschild 721
Zeitliche Beschränkung (werktags 18 - 19 h)
(300 × 250 mm) -
Zusatzschild 721
Zeitliche Beschränkung (werktags 18 - 19 h) -
Zusatzschild 721a
zeitliche Beschränkung (dreizeilig) -
Zusatzschild 721 b
zeitliche Beschränkung (zweizeilig) -
Zusatzschild 723 a
Lastkraftwagen mit Anhänger frei -
Zusatzschild 723 b
Personenkraftwagen mit Anhänger frei -
Zusatzschild 723 c
Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8t und Zugmaschinen, ausgenommen Pkw und Kraftomnibusse (Sinnbild) frei.
(300 × 250 mm) -
Zusatzschild 723 c
Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8t und Zugmaschinen, ausgenommen Pkw und Kraftomnibusse, frei. -
Zusatzschild 723 d
Personenkraftwagen frei -
Zusatzschild 723 d
alternative Darstellung: Personenkraftwagen frei -
Zusatzschild 723 e
Kraftomnibusse (Sinnbild) frei
(300 × 250 mm) -
Zusatzschild 723 e
Kraftomnibusse frei -
Zusatzschild 723 f
Straßenbahn frei -
Zusatzschild 723 g
Gespannfuhrwerke frei -
Zusatzschild 723 k
Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder dürfen, frei -
Zusatzschild 723 l
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor frei. -
Zusatzschild 723 m
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor frei -
Zusatzschild 723 n
Radfahrer frei; das Zeichen schloss auch Fahrräder mit Hilfsmotor ein.[39] -
Zusatzschild 723 o
Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen frei -
Zusatzschild 724 a
nur Lastkraftwagen mit Anhänger -
Zusatzschild 724 b
nur Personenkraftwagen mit Anhänger -
Zusatzschild 724 c
nur Kfz mit einem zulässigen Gesamt-gewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen PKW und Kraftomnibusse -
Zusatzschild 724 d
nur Personenkraftwagen -
Zusatzschild 724 e
nur Kraftomnibus -
Zusatzschild 724 f
nur Straßenbahn -
Zusatzschild 724 g
nur Gespannfuhrwerke -
Zusatzschild 724 i
nur kennzeichnungs-pflichtige Kfz mit explosionsgefährlichen oder leicht entzündlichen Stoffen -
Zusatzschild 724 k
nur Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder dürfen -
Zusatzschild 724 l
nur Krafträder, auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor -
Zusatzschild 724 m
nur Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor -
Zusatzschild 724n
Nur Radfahrer -
Zusatzschild 724 o
nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen -
Zusatzschild 741
nach 100 m -
Zusatzschild 741
nach 200 m -
Zusatzschild 741
nach 400 m -
Zusatzschild 741
nach 600 m -
Zusatzschild 741
nach 800 m -
Zusatzschild 741
nach 2 km -
Zusatzschild 742
auf 9 km -
Zusatzschild 743 a
Lastkraftwagen mit Anhänger -
Zusatzschild 743 b
Personenkraftwagen mit Anhänger -
Zusatzschild 743 c
Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen PKW und Kraftomnibusse -
Zusatzschild 743 d
Personenkraftwagen -
Zusatzschild 743 e
Kraftomnibus -
Zusatzschild 743 f
Straßenbahn -
Zusatzschild 743 g
Gespannfuhrwerke -
Zusatzschild 743 i
Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen
(500 × 250 mm) -
Zusatzschild 743 k
Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder dürfen -
Zusatzschild 743 l
Krafträder, auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor -
Zusatzschild 743 m
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor -
Zusatzschild 743 n
Radfahrer -
Zusatzschild 743 o
Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen -
Zusatzschild 744
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Variante) -
Zusatzschild 745
Anzahl der Taxen -
Zusatzschild 746
Anfang -
Zusatzschild 748
Ende -
Zusatzschild 761
Nebenstrecke -
Zusatzschild 781
Fahrzeuge über bestimmtes zulässiges Gesamtgewicht -
Zusatzschild 782
Richtung ... -
Zusatzschild 800
Taxi -
Zusatzschild 801
Gewichtsangabe -
Zusatzschild 803
Anlieger frei -
Zusatzschild 804
Halt nach 200 m -
Zusatzschild 805
Hinweis auf Streugut (selbständiges Hinweiszeichen) -
Zusatzschild 805
Hinweis auf Streugut (selbständiges Hinweiszeichen); Variante -
Zusatzschild 806
Linienverkehr frei -
Zusatzschild 807
Einsatzfahrzeuge frei -
Zusatzschild 808
Krankenfahrzeuge frei -
Zusatzschild 809
Fährbenutzer frei -
Zusatzschild 810
landwirtschaftlicher Verkehr frei -
Zusatzschild 811
forstwirtschaftlicher Verkehr frei -
Zusatzschild 812
land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei -
Zusatzschild 813
zeitliche Beschränkung an Sonn- und Feiertagen -
Zusatzschild 814
Vorfahrt geändert -
Zusatzschild 816
Hafengebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202) -
Zusatzschild 817
Industriegebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202) -
Zusatzschild 821
Straßenschäden -
Zusatzschild 822
Rollsplitt -
Zusatzschild 827
Schienenbahn ohne Vorrang -
Zusatzschild 828
Radfahrer absteigen -
Zusatzschild 830
verschmutzte Fahrbahn -
Zusatzschild 832
Unfall -
Zusatzschild 833
Ölspur
Rauch
(750 × 350 mm) -
Zusatzschild 834
Rauch
(750 × 350 mm) -
Zusatzschild 842 L
Richtung der Gefahrstelle, linksweisend -
Zusatzschild 842 R
Richtung der Gefahrstelle, rechtsweisend -
Zusatzschild 846
Anlieger oder Parken frei -
Zusatzschild 847
nur Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden -
Zusatzschild 848
Anlieger und Radfahrer frei -
Zusatzschild 849
Baustellenfahrzeuge frei -
Zusatzschild 850
Lieferverkehr frei -
Zusatzschild 851
Grüne Welle bei 60 km/h (kann auch selbständiges Hinweiszeichen sein) -
Zusatzschild 852
mit Parkscheibe Parken bis zwei Stunden erlaubt -
Zusatzschild 853
Parken an Samstagen und Sonntagen erlaubt -
Zusatzschild 856
Zufahrt bis ... frei -
Zusatzschild 858
Taxi frei -
Zusatzschild 862
Rollstuhlfahrer (Pfeil linksweisend) -
Zusatzschild 900
auch Fahrräder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor -
Zusatzschild 900
auch Fahrräder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Variante) -
Zusatzschild 901
Zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile -
Zusatzschild 902
Zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile -
Zusatzschild 902
Zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile, quadratische Version
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen
1972
November
Am 8. November 1972 wurde als Nachfolger für das erst am 26. Juli 1972 eingeführte Zusatzschild 832 mit dem Wort „Unfall“ ein neues Schild verordnet (350 mm × 750 mm), das ein Sinnbild zeigte und das Vorgängerschild ersetzte. Die alten Schilder sollten jedoch aufgebraucht werden.[40]
-
Zusatzschild 832
Unfall
Als Empfehlung des Bundesministers für Verkehr vom 23. November 1971 wurde Zeichen 362 verordnet.[41] Es ist eine Fehlinformation aus der DDR-Literatur,[42] dass das Zeichen in der BRD zunächst unter dem Namen Park and Ride eingeführt worden sein soll. Das Zeichen wurde zwar veröffentlicht und sehr häufig verordnet, aber erst 1992 in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen.[43]
-
Zeichen 362
Parken und Reisen
Dezember
Zeichen 432 wurde mit Rundschreiben vom 28. Dezember 1972 erlassen.[44]
-
Zeichen 432
Wegweiser zum Flughafen
1973
-
Zusatzschild 841
Gefahr unerwarteter Glatteisbildung.
Die Abbildung oben zeigt das ursprüngliche, 1971 eingeführte Sinnbild. Da die schlechte Sichtbarkeit des Zeichens bei Frost, Eis und Schnee bereits nach kurzer Zeit gerügt wurde, entschied das Bundesverkehrsministerium nach anfänglichem Sträuben,[45] ein neues Sinnbild herauszugeben.
-
Zusatzschild 841
Gefahr unerwarteter Glatteisbildung -
Zusatzschild 841
Gefahr unerwarteter Glatteisbildung
(zeitgleiche Variante)
November
Das Zusatzschild „im Seitenstreifen“ zur Kennzeichen von Ladebuchten wurde durch ein Rundschreiben des Bundesverkehrsministers vom 23. November 1973 in Verbindung mit Zeichen 286 angeordnet.[46] Bereits ab 1978 war dann nur noch die Formulierung „auf dem Seitenstreifen“ zulässig.[47]
-
Zusatzschild
im Seitenstreifen
1974
Am 15. Juli 1974 wurde die Autobahnnummerierung über das Verkehrsblatt[48] amtlich eingeführt und am 1. August 1974 wurde das Nummernschild für Autobahnen vorgestellt.[49] Doch erst mit Veröffentlichung der Richtlinien für die Anbringung des Autobahnnummernzeichens in der wegweisenden Beschilderung vom 15. Oktober 1974 konnte die Verordnung umgesetzt werden.[50]
-
Zeichen 405
Nummernzeichen der Bundesautobahn 61 -
Zeichen 430R
Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend) -
Zeichen 430L
Wegweiser zur Autobahn (linksweisend) -
Zeichen 449
Vorwegweiser auf Autobahnen -
Zeichen 453
Autobahn-Entfernungstafel[14]
1975
Februar
Am 1. Februar 1974 wurde Zeichen 368 (Verkehrsfunksender) zur Autofahrer-Rundfunk-Information veröffentlicht. Eine weitere Verlautbarung stammt vom 15. Juli 1974.[51] Das damals ebenfalls erwähnte Zeichen 369 (Deutschlandsfunk) erhielt seine Nummer erst 1975 durch Veröffentlichung im Verkehrsblatt.[52] Das laut Vorschrift in erster Linie an den Autobahnen aufgestellte Zeichen 368 durfte nur verwendet werden, wenn der Verkehrsfunksender einer Landesrundfunkanstalt zugeordnet war und Verkehrsdurchsagen der Polizei über akute Verkehrsstörungen sofort in das laufende Programm einblendete. Der Sender musste zudem eine Kennfrequenz für Verkehrsfunksender ausstrahlen, was einer Genehmigung durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen bedurfte. Das Zeichen des Deutschlandsfunks sollte an Grenzübergängen oder an Parkplätzen mit starkem Verkehrsaufkommen aufgestellt werden.[53] Nachdem das seltenere Zeichen 369 bereits mit Einführung der StVO von 1992 aus dem Verzeichnis gestrichen worden war, verlor Zeichen 368 am 31. Dezember 2002 seine Gültigkeit[54] und wurde ab 1. Januar 2003 abgebaut. Wenn mehrere Verkehrsfunksender empfangbar waren, was ab 1984 nach Einführung der ersten Privatrechtlichen Rundfunkanstalten möglich wurde, standen auch mehrere Zeichen 368 im Abstand von einigen hundert Metern an der Autobahn. Statt Zeichen 369 konnte auch Zeichen 368 mit Zusatzschild 855 aufgestellt werden. Laut der am 3. Dezember 1974 erfolgten Veröffentlichung wurden im Verkehrsblatt Heft 2, 1975, S. 92–94 die Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender veröffentlicht.
-
Zeichen 368
Verkehrsfunksender -
Zeichen 369
Verkehrsfunksender (Hinweis auf Deutschlandfunk) -
Zusatzschild 855
Deutschlandfunk
(zu Zeichen 368)
Dezember
Die am 16. Dezember 1975 im Verkehrsblatt veröffentlichte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ermöglichte es, den Ortsteilnamen über oder unter dem Gemeindenamen aufzuführen.[55]
-
Zeichen 310 - Ortstafel (Vorderseite) mit Ortsteil
1976
Früh wurde auf „die amtlich verschlechterte Wegweisung durch Zeichen 311“[56] hingewiesen. Ab 1976 kam dann nach Protesten eine neue Ortstafel in die StVO, die auf der Rückseite wie vor 1971 auf den nächstliegenden Ort hinwies.[57]
-
Zeichen 311
Ortstafel
Juni
Am 16. Juni 1976 wurden Muster für Verkehrslenkungstafeln veröffentlicht, die den Verkehrsfluss besser regeln sollten.[58] Nachfolgend sind die endgültig genutzten Zeichen mit Nummerierung dargestellt, wie sie bis 1987 verordnet worden waren.[34]
-
Zeichen 480
Zusammenführung von Verkehrsströmen -
Zeichen 481
Zusammenführung von Verkehrsströmen -
Zeichen 482
Zusammenführung von Verkehrsströmen -
Zeichen 483
Zusammenführung von Verkehrsströmen -
Zeichen 484
Zusammenführung von Verkehrsströmen -
Zeichen 485
Zusammenführung von Verkehrsströmen
August
Am 5. August 1976 wurde eine Änderung der StVO verordnet, um Zeichen 270 einzufügen.[59][60] Das Zeichen blieb bis zur Einführung der ersten Umweltzonen – Zeichen 270-1 – am 1. Januar 2008 gültig.[61]
-
Zeichen 270
Zonenverkehrsverbot bei Smog
1977
Das Zusatzschild „keine Mofas“ wurde am 22. Juli 1977 bekanntgegeben und im Verkehrsblatt, Heft 15, veröffentlicht.[62]
-
Zusatzschild 860
keine Mofas
1978
Im November 1973 war ein Zusatzschild mit dem Text „im Seitenstreifen“ verordnet worden.[46] Dieser Text wurde nun durch die neue Formulierung „auf dem Seitenstreifen“ ersetzt.[47]
-
Zusatzschild 854
auf dem Seitenstreifen
Mai
Einer Initiative des ADAC entstammte die Schilderkombination für Geschwindigkeitsregelungen an Autobahnstellen mit Aquaplaning-Gefahr, die am 11. Mai 1978 der Presse vorgestellt wurde. Sie bestand aus Zeichen 274 und einem quadratischen Zusatzschild das ein Bildsymbol für Regen und ein schleuderndes Auto zeigte.[63] Bis dahin war ein nachweislich wesentlich schlechter erkennbares Zusatzschild mit dem Schriftzug „bei Nässe“ mit Zeichen 274 eingesetzt worden.[64][65] Am 7. Juni 1978 wurde das Temposchild „bei Nässe“ durch die ADAC-Neuentwicklung ersetzt.[66]
September
Im September 1978 kamen neue Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen (RWBA) zum Tragen, die der Bundesminister für Verkehr erlassen hatte.[68]
1980 (Novelle)
Mit der Änderung vom 21. Juli 1980 zur StVO (BGBl. I, S. 1060), die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden folgende neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzzeichen eingeführt.[69]
-
Zeichen 224
neue, erweiterte Bedeutung: Haltestellen von Schulbussen -
Zeichen 224a
Haltestellen
Zeichen 325 und 326 waren völlig neu konzipiert.[70] Die Darstellungen auf diesen beiden Zeichen wurden zu einer stilprägenden Grundlage für die Gestaltungsnovelle von 1992.
-
Zeichen 325
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs -
Zeichen 326
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
Neben den Verkehrszeichen verordnete das Bundesverkehrsministerium auch einige neue Zusatzzeichen.
-
Zusatzschild 857
Rollstuhlfahrer[71] -
Zusatzschild 861
Schulbus (tageszeitliche Benutzung)[71] -
Zusatzschild 865
Rollstuhlfahrer mit Parkausweis Nr. xxx frei[71] -
Zusatzschild 866
(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. xxx[71] -
Zusatzschild 868
Anwohner mit Parkausweis Nr. xxx[71] -
Zusatzschild 870
nur mit Parkschein
Ab Juli 1980 wurden die ersten Parkscheinautomaten aufgestellt.[72] -
Zusatzschild 871
gebührenpflichtig[71] -
Zusatzschild 875
nur für Sattelkraftfahrzeuge (neues Sinnbild)[71] -
Zusatzschild 876
nur für Sattelkraftfahrzeuge und Züge (neue Sinnbilder)[71]
Am 29. Juli 1980 wurde eine gekürzte Version des Zeichens 314 verkündet und am 31. Juli 1980 veröffentlicht:[73]
-
Zeichen 314
Parkplatz -
Zeichen 314
Parkplatz links -
Zeichen 314
Parkplatz rechts -
Zeichen 314
Parkplatz links und rechts
1981
Januar
Zur besseren Erkennbarkeit der als zu dünn betrachteten Streifen des 1971 eingeführten Zeichens 307 wurde am 29. November 1973 durch das Bundesverkehrsministerium veranlasst, diese durch dickere Striche zu ersetzen.[74] Doch erst am 25. Oktober 1979 wurde die Änderung beschlossen.[75] Ab 1. Januar 1981 war das neue Zeichen gültig.
-
Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße
Mai
Am 21. Mai 1981 wurde Zeichen 393 nach einer CEMT-Empfehlung zur Aufstellung bekanntgegeben und darauf verwiesen, das Zeichen bei einer künftigen StVO-Änderung in die Straßenverkehrs-Ordnung aufzunehmen.[76] Die Zeichen wurden im Verkehrsblatt 1981 veröffentlicht.[77]
-
Zeichen 393 a
Informationstafel an Grenzübergangsstellen
(an Autobahnen und Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung) -
Zeichen 393 b
Informationstafel an Grenzübergangsstellen
(an sonstigen Straßen außerhalb der Autobahn)
November
Am 23. April 1980 wurde die Einführung der überarbeiteten DIN-Schrift 1451 im Verkehrsblatt verkündet[78] und am 24. November 1981 veröffentlicht.[79] Eine weitere Veröffentlichung im Verkehrsblatt erfolgte am 21. Juli 1982.[80]
-
Zeichen 333
Ausfahrt von der Autobahn -
Zeichen 449
Vorwegweiser auf Autobahnen[19]
1982
Wie die überarbeitete DIN-Schrift 1451 wurde am 24. November 1981 auch eine veränderte, eurogenormte Parkscheibe mit 24-Stunden-Anzeige vorgestellt. Ihr Muster wurde am 1. Januar 1982 gültig.[81] Mit Einführung der neuen Parkscheibe mussten auch einige Zusatzschilder leicht angepasst werden.
-
Zeichen 291
Parkscheibe -
Zusatzschild 852
mit Parkscheibe 2 Stunden
1983 (Novelle)
In der Sechsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung wurde festgelegt, dem Zeichen 226 „Kraftfahrlinien“ vom 1. August 1983 bis zum 31. Dezember 1993 die Bedeutung des Zeichens 224 zu geben.[82] Ab dem 1. Januar 1994 verlor dann die bis dahin gültige Kennzeichnung von Bushaltestellen ihre Rechtswirkung.[83]
-
Das Zeichen Kraftfahrlinien erhielt 1983 die Bedeutung von Zeichen 224
1985
Januar
Zeichen 361 A wurde am 22. September 1984 im Verkehrsblatt erstmals veröffentlicht[84] und ab 1985 verbindlich an den Autobahntankstellen aufgestellt.
-
Zeichen 361 A
Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin -
Vorankündigung einer Autobahnraststätte in Kombination mit dem Zusatzschild auf die nächste bleifreie Tankstelle.
Februar
Mit der Zonengeschwindigkeits-Verordnung vom 19. Februar 1985[85] wurden zwei Verkehrszeichen (Anfang/Ende) für geschlossene Wohngebiete eingeführt. Deren Aufstellung war ursprünglich bis zum 31. Dezember 1989 befristet.[86] Durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. November 1989 erhielten die beiden Zeichen ihre Nummern und wurden der StVO beigefügt.[87]
-
Zeichen 274.1
Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit[88] -
Zeichen 274.2
Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit[88]
1987
Im Jahr 1987 wurden neue Technische Lieferbedingungen für Absperrbaken (TL-Baken 87) vom Bundesminister für Verkehr veröffentlicht.[89]
-
Zeichen 605
Absperrbake
1988
Januar
Am 1. Januar 1988 trat eine Neufassung der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung) in Kraft, die auch straßenverkehrsrelevante Zeichen enthielt.[90]
-
Bild 1
Andreaskreuz.
Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat. -
Bild 2
Lichtzeichen.
Bei beengten Verhält-nissen darf das Andreas-kreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein. -
Bild 3
Lichtzeichen mit Halbschranke.
Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.
Juni
Mit Veröffentlichung vom 30. Juni 1988 gab der Bundesverkehrsminister am 7. Juni 1988 bekannt, daß es in der Bundesrepublik Deutschland nur noch Campingplätze gäbe, „die sowohl Gäste mit Zelt als auch Gäste mit Wohnwagen oder Wohnmobilen aufnehmen. Zur Beschilderung dieser Campingplätze ist das Zeichen 366 (Zelt- und Wohnwagenplatz) vorhanden. Im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden werden die Zeichen 364 (Zeltplatz) und 365 (Wohnwagenplatz) daher aufgehoben.“[91]
Juli
1984 wurde mit dem Hinweis auf Burg Teck erstmals eine touristische Unterrichtungstafel an einer Autobahn aufgestellt. Nach der Errichtung weiterer Tafeln erfolgte über eine Veröffentlichung im Verkehrsblatt am 15. Juli 1988 die offizielle Einführung dieser Schilder.[92] Sie durften ausschließlich an Autobahnen „maximal alle 20 Kilometer“ erscheinen[93] und keinerlei Wegweiser beinhalten.[94]
-
Touristische Unterrichtungstafel an Autobahnen
Am gleichen Tag wurden ebenfalls im Verkehrsblatt zwei weitere neue Verkehrszeichen veröffentlicht:[95]
-
Zeichen 113
Glättegefahr -
Zeichen 124
Stau
1990
Am 1. Januar 1990 trat die Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft.[96] Die seit 1985 versuchsweise angeordneten Zonenzeichen 274 wurden dabei bestätigt und weitere Zeichen und Sinnbilder eingeführt oder überarbeitet.
-
Sinnbild Autobahnausfahrt[97]
-
Sinnbild Autobahnkreuz oder Autobahndreieck[97]
-
Zeichen 290
Eingeschränktes Halteverbot für eine Zone[98] -
Zeichen 292
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone[98] -
Zeichen 406
Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreieck)[98] -
Zeichen 448
Ankündigungstafel[99] -
Zeichen 453
Entfernungstafel[97]
1991
Januar
Mit der 3. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 11. Dezember 1990 wurde die Weiterverwendung des aus der DDR-StVO stammenden grünen Pfeilschildes (Grünpfeil) zwischen dem 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 gestattet.[100]
-
Bild 23
Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei „Rot“,
Bild aus der 1978 eingeführten DDR-StVO
Mai
Die Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündigung, am 17. Mai 1991, in Kraft trat,[101] regelte die Beschilderung unmittelbar an den Bahnanlagen.[102] Nach dieser Verordnung sollten bisher errichtete Blinklichtanlagen zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr neu angeordnet werden.[103] Zukünftig sollten Lichtzeichen die Blinkzeichenanlagen ersetzen.
-
Lichtzeichen
-
Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke
-
Rotes Blinklicht mit Halbschranke
1992
Noch bevor die umfassende StVO-Gestaltungsnovelle vom 19. März 1992 in Kraft trat, wurde am 20. Dezember 1991 die Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen erlassen. Am 1. Januar 1992 trat diese Verordnung in Kraft und sollte am 31. Dezember 1996 außer Kraft gesetzt werden. Die Verordnung für den 1978 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eingeführten Grünpfeil galt jedoch nur für die ehemaligen Länder der DDR und galt für alle Pfeilschilder, die vor dem 1. Juli 1991 angebracht worden waren.[104]
-
Bild 23
Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei „Rot“
Weitere nachträglich eingeführte Zeichen
-
Zeichen 273
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
Erst 1974 wurde beabsichtigt, das Zeichen in die StVO aufzunehmen.[105] -
Zeichen 615
Fahrbare Absperrtafel -
Zeichen 616
Fahrbare Absperrtafel
Blinklichtanlagen für Bahnübergänge in Schienenhöhe
Diese Zeichen waren nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelte die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO).
Dia am 1. Januar 1961 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 20. Dezember 1960 galt weiter. Erst mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündigung in Kraft trat,[106] änderte sich das Aussehen der Halbschranke.[107]
-
Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankte oder halbbeschrankte Bahnübergänge
-
Andreaskreuz mit Blinklicht, Wecker und Leuchtschriftzug an abgelegenen Wegen
-
Andreaskreuz mit Blinklicht und Halbschranke
Weitere Zeichenanordnungen
Beispiele der damaligen Autobahnbeschilderung
Tafeln an Autobahn-Schilderbrücken
-
Vorwegweiser an einer Abzweigung, 1973.
Ab 1974 wurden Zeichen dieser Art in dieser Form nicht mehr hergestellt, da es nun Autobahn-nummern gab, denen laut Anordnung der Vorzug auf den Tafeln gegeben werden sollte. -
Vorwegweiser aus der Zeit vor 1980 mit nachträglich überklebten Autobahnnummern, wie er noch 2006 aufgestellt war.[108]
-
Vorwegweiser an einer Schilderbrücke aus der Zeit vor 1980 mit Autobahnnummern
-
Ankündigung unmittelbar an einer Abzweigung, 1988
-
Zeichen 453
Autobahn-Entfernungstafel[109]
Vorankündigung von Autobahnraststätten
-
Vorankündigung einer Autobahnraststätte aus der Zeit vor der DIN-Schrift-Reform vom November 1981.
Lokal angeordnete Zeichen
Lokal angeordnete Zeichenkombinationen, bei denen laut Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung einige Sinnbilder mit Zusatzzeichen hätten angegeben werden müssen.
-
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t sowie für Zugmaschinen und Kraftomnibusse, ausgenommen Pkw
-
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen sowie für Kraftfahrzeuge mit Anhänger
-
Verbot für Gespannfuhrwerke und Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen
-
Verbot für Radfahrer, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
-
Verbot für Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen
-
Zeichen Parkplatz: Personenkraftwagen links
-
Vorwegweiser für Gespannfuhrwerke und Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können (geradeaus)
Lokal angeordnete Zeichen mit Stilelementen aus der Vorgänger-StVO:
-
Zeichen 438 in einer ungewöhnlichen Kombination aus Stilelementen der StVO von 1956 und dem bereits in der 2. Hälfte der 1960er Jahre veröffentlichten Vorentwurf zur StVO von 1970.
-
Frühe Vorwegweiser mit der Zeichennummer 438 orientierten sich teilweise noch direkt an den Vorwegweiser-Bildern der StVO von 1956 (hier an Bild 47).
Lokal angeordnete Zeichenkombinationen ohne Vorbilder in der Straßenverkehrs-Ordnung:
-
Verbot für militärische Kettenfahrzeuge
-
Vorwegweiser: Fahrbahnseitenwechsel für Radfahrer
Nummernlose, lokal angeordnete Zusatzschilder (Auswahl)
-
Zusatzzeichen 721 kombiniert mit Zusatzschild 852 - zeitliche Beschränkung (dreizeilig)
-
Zusatzschild: Senkrecht parken
-
Zusatzschild: Vorsicht Rettungsfahrzeuge im Einsatz
-
Zusatzschild: Bitte Motor abstellen
-
Personenkraftwagen und Kraftomnibus
-
Zusatzschild: Linienverkehr und Radfahrer frei
-
Zusatzschild: Linienverkehr und Radfahrer frei – Variante
-
Zusatzzeichen (ohne Nummer): nur LKW, Kraftomnibus und Pkw mit Anhänger
-
Zusatzschild: Rollstuhlfahrer nur mit Parkausweis sichtbar am Fahrzeug
-
Zusatzschild: Abschleppen bei widerrechtlichem Parken
-
Zusatzschild: militärische Kettenfahrzeuge
-
Zusatzschild: Licht! Zu Beginn einer Unterführung oder eines Tunnels
-
Zusatzschild: Licht? Am Ende einer Unterführung oder eines Tunnels
Nicht in der StVO aufgeführt, aber veröffentlichte Zeichen
Folgende Zeichen wurden vom Landwirtschafts-,[110] Bundesverkehrs- und Verteidigungsministerium veröffentlicht, sind in der Straßenverkehrs-Ordnung jedoch nicht enthalten gewesen. Die runden gelben und orangen Zeichen weisen auf die Tragfähigkeit von Straßenbauwerken hin. Sie zeigen die höchstzulässige Militärische Lastenklasse und sind nur für Militärfahrzeuge von Bedeutung. Die Ziffern entsprechen dem Fahrzeuggewicht in Tonnen.
-
Normalschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr)
-
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr)
-
Normalschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr)
-
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge
-
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge
-
Zeichen am Ortseingang: Katholische Messe
-
Zeichen am Ortseingang: Evangelischer Gottesdienst
-
Tollwut! Gefährdeter Bezirk
-
Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
Das an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr vorgesehene Zeichen Wasserschutzgebiet wurde in verschiedenen Bundesländern erlassen. Beispielsweise weist im Freistaat Bayern erstmals ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) vom 19.07.1967[111] auf die Kennzeichnung hin. In der Fassung vom 07.04.1971[112] wird dieses Zeichen in Anlage 2a dargestellt.
-
Wasserschutzgebiet
Literatur
- Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987
- Paul Jainski, Hans-Rüdiger Gerdes: Über die Beleuchtung der Verkehrszeichen. In: Straßen-Verkehrstechnik 24, Nr. 6, 1980, S. 191–197.
- Fahrbahnmarkierungen – Gegenüberstellung der Hinweise für die Anordnung und Ausführung von Fahrbahnmarkierungen auf Bundesfernstrassen (HMB 1954) und der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS 1980), (= Mitteilungen der Beratungsstelle für Schadenverhütung 19), Köln 1980
- Bundesanstalt für Straßenwesen: Schrift für den Straßenverkehr, Konstruktionszeichnungen nach DIN 1451, Teil 2, Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund 1980
- Abmessungen der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten. Verkehrs- und Wirtschafts-Verlag Borgmann, Dortmund 1972
- Abmessungen der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten. Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund 1977
- Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425.
- Straßenmarkierungen, Leiteinrichtungen und Schutzeinrichtungen, neubearbeitete Auflage, Erich Schmidt Verlag, Bielefeld 1974
Weblinks
Anmerkungen
- ↑ Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1565.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 217.
- ↑ a b Zu Zeichen 311. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr. 3, 13, VDI, Düsseldorf 1972. S. 72.
- ↑ Verhandlungen. Stenographische Berichte. Anlagen zu den stenographischen Berichten. 202, Bonn 1975, S. 27.
- ↑ Verkehrsblatt 21 (1971), S. 587.
- ↑ Johann Peter Noth, Reimund Wieg: 20 Jahre Gütezeichen-Verkehrszeichen. In: Straßen-Verkehrstechnik. 4, 1978 (22. Jahrgang), S. 138–139; hier: S. 138.
- ↑ Straßen-Verkehrstechnik. 4, 1973 (17. Jahrgang), S. 138–139; hier: S. 131.
- ↑ Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448.
- ↑ P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr (Bonn, 23. April 1980) „Schrift für den Straßenverkehr“ nach DIN 1451, Teil 2 für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Nummer lll 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 39 bis 43 StVO). In: Straße und Autobahn 6, 1980, S. 286.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr Betr. Schreibweise von Zielangaben auf Wegweisern. In: Straßenverkehrstechnik 3 (1972), S. 107.
- ↑ a b Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 423.
- ↑ Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 421.
- ↑ a b Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 422.
- ↑ P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 199.
- ↑ Ernst Decke: Verkehrsbeschilderung. In: Der Tiefbau 64, (1964), S. 153 ff.; hier S. 155.
- ↑ Anzeige für das Alform-System in: Straße und Autobahn, 20. Jahrgang, Kirchbaum 1969, S. 82
- ↑ Alform-Verkehrszeichen. In: Straßenverkehrstechnik 2 (1972), S. 73.
- ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z aa Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden. Siehe: Übergangsfrist für bestimmte Verkehrszeichen läuft 1980 ab. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38.
- ↑ a b c Zeichen in dieser Ausführung behielten bis zum 31. Dezember 1994 ihre Bedeutung. Siehe: Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3-8029-1903-3, S. 245.
- ↑ a b c Zeichen in dieser Ausführung wurden bis zum 31. Dezember 1998 aufgestellt.
- ↑ a b Bundesgesetzblatt 108, 5. Dezember 1970, S. 1587a: „Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 241 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden.“
- ↑ a b Bundesgesetzblatt 108, 5. Dezember 1970, S. 1587: „Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das – durch einen waagrechten weißen Streifen getrennt – die entsprechenden Sinnbilder zeigt.“
- ↑ Allgemeine Forstzeitschrift, 28, 1973, S. 154.
- ↑ In der 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. Februar 1988 wird festgelegt, dass das Zeichen mit Ablauf des 31. Dezember 1998 seine Bedeutung als amtliches Verkehrszeichen verliert. Durch eine nachträgliche Änderung der StVO unter dem seit 2009 tätigen Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer wurde dieses Regelung für die noch vorhandenen fest aufgestellten älteren Zeichen wieder aufgehoben.
- ↑ a b c d Die bis dahin noch bestehenden Zeichen dieser Art wurde nach dem 31. Dezember 1999 abgebaut.
- ↑ Zu Zeichen 307. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr. 3, 13, VDI, Düsseldorf 1972. S. 72.
- ↑ Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßen-Verkehrstechnik. 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38. Abbildung: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn., 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
- ↑ Ekkehard Schumann, Roman Herzog: Unser Recht. Die wichtigsten Gesetze für den Staatsbürger. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 1982, ISBN 3-423-05900-1, S. 791.
- ↑ Das Schild „Wanderparkplatz“ wurde erstmals am 7. April 1967 im Verkehrsblatt des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht (Siehe: Verkehrszeichen für Wanderparkplätze. In: Verkehrsblatt 1967, Nr. 128, S. 298). Eine farblich veränderte Version kam ab 1972 zum Einsatz. Dieses Zeichen wurde jedoch nicht mit der StVO-Neufassung von 1970 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wurde erst aufgrund seiner häufigen Aufstellung ab 1992 Teil der Straßenverkehrs-Ordnung (Verkehrsblatt, 1, 1992, S. 188.)
- ↑ a b Aufhebung der Verkehrszeichen 364 (Zeltplatz) und 365 (Wohnwagenplatz) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Verkehrsblatt 12, 1988, S. 411.
- ↑ Zu diesem Zeichen siehe: Wegweisung für Radwege und Fußwege. In: Straßen-Verkehrstechnik 3, 1980, S. 91.
- ↑ Zu diesem Zeichen siehe: Wegweisung für Radwege und Fußwege. In: Straßen-Verkehrstechnik 3, 1980, S. 91.
- ↑ a b Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987, Anhang (ohne Seitenzahl)
- ↑ J. Behrendt, F. Busch: Zur Entwicklung des neuen Numerierungssystems für die Bundesautobahnen. In. Straße und Autobahn, 4, 1975, S. 119–121; hier: S. 119.
- ↑ Eberhard Lopau (Hrsg.): Grund-Gesetze. Eine Textsammlung wichtiger deutscher Bundesgesetze. Luchterhand, Neuwied 1983, ISBN 3-472-01014-2. S. 46.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1605
- ↑ Walter Arlt: Die Baustellensicherung auf Fernstraßen. In: Europa Verkehr = European transport = Transports européens, 1/1976, (ISSN 0014-262X), S. 12 ff.; hier: S. 18.
- ↑ Rudolf Eger, Hans-Georg Retzko: Führung des Radverkehrs im Innerortsbereich. Teil 6. Gemeinsame Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer. (= Forschungsberichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bereich Unfallforschung 138) Selbstverlag, Bergisch Gladbach 1986, S. 7.
- ↑ Bundesminister für Verkehr: Zusatzschilder zu Verkehrszeichen einschließlich ihrer Abmessungen. In: Straßenverkehrstechnik 1 (1973), S. 30.
- ↑ Empfehlung des Bundesministers für Verkehr vom 23. November 1971. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1972 (16. Jahrgang), S. 34; Elmar Oehm: Stadtautobahnen. Planung, Bau, Betrieb. Bauverlag, Wiesbaden 1973, ISBN 3-7625-0506-3. S. 19.
- ↑ Martin Lehnert: Anglo-Amerikanisches im Sprachgebrauch der DDR. Akademie-Verlag, Berlin 1990, ISBN 3-05-000985-3. S. 36 und S. 130.
- ↑ Verkehrsblatt, 1, 1992, S. 188.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr: Wegweiser zu Verkehrsflughäfen. In: Straßen-Verkehrstechnik, 2, 1973. S. 60.
- ↑ Zu Zeichen 114, Zusatzschild „Glatteisgefahr“. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr 13, 3 (März), VDI, Düsseldorf 1972. S. 71–72.
- ↑ a b Kennzeichen von Ladebuchten In: Straßen-Verkehrstechnik 2, 1974, S. 54.
- ↑ a b Wolfgang Bouska: Zusatzschild „auf dem Seitenstreifen“ kann nicht mehr durch andere Formulierungen ersetzt werden. In: Verkehrsdienst 1978, S. 365–373.
- ↑ Numerierung der Autobahnen. In: Verkehrsblatt, 1974, Nr. 349, S. 573.
- ↑ Nummernschild für Autobahnen. In: Verkehrsblatt, 1974, Nr. 341, S. 570.
- ↑ Anbringung des Autobahnnummernzeichens. In: Verkehrsblatt 1974, Nr. 36, S. 55; siehe auch: J. Behrendt, Fritz Busch: Zur Entwicklung des neuen Numerierungssystems für die Bundesautobahnen. In. Straße und Autobahn, 4, 1975, S. 119–121.
- ↑ Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Verkehrsblatt 1974, Nr. 78, S. 99; Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Verkehrsblatt 1974, Nr. 311, S. 478;
- ↑ Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Verkehrsblatt 29, 1975, Nr. 2, S. 92–94.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.55.02): Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Straßen-Verkehrstechnik 4, 1974, S. 134.
- ↑ a b Dieses Zeichen war bis zum 31. Dezember 2003 gültig. Siehe: Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3-8029-1903-3, S. 246.
- ↑ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Vwv-StVO). In: Verkehrsblatt 1975, S. 698.
- ↑ Buchbesprechung in: Strasse und Autobahn 3, 1974, S. 115
- ↑ Freie Wahl. In: Der Spiegel. 28, 1975, S. 60–62. Siehe auch: Der Spiegel, 28, 1975, abgerufen am 4. Oktober 2013.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42): Verkehrslenkungstafeln für die Zusammenführung von Verkehrsströmen. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976, S. 188.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 5. August 1976. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976 (19. Jahrgang), S. 189.
- ↑ Bundesgesetzblatt 96, Teil 1, ausgegeben zu Bonn, 11. August 1976, S. 2068 (verbindliche Abbildung des Zeichens).
- ↑ Änderung in der „17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. November 2007“
- ↑ Verkehrsblatt 15/1977, S. 408
- ↑ Verhandlungen des Deutschen Bundestages 1978, Band 243, S. 33.
- ↑ Tempo-Schild „Bei Nässe“ als leichtverständliches Symbol. In: Straßen-Verkehrstechnik 6, 1978, S. 176.
- ↑ Weiteres: Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 29. April 1977: Bedeutung des Zusatzschilds „Bei Nässe“, § 41, Abs. 2, Nr. 7, Zeichen 274, StVO.
- ↑ Verkehrszeichen. In: Register zu den Verhandlungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates. 8. Wahlperiode, 1976-1980, S. 19.
- ↑ Drucksache 10/1003. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages 1984, Band 301, S. 37.
- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen, Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), 12. September 1978.
- ↑ Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980. In: Straßen-Verkehrstechnik 6, 1980, S. 214; Verkehrsblatt 14, 1980, S. 524; Kennzeichnung von Schulbushaltestellen. In: Verkehrsblatt 14, 1980, Nr. 187, S. 526.
- ↑ Verhandlungen des Deutschen Bundestags. Drucksachen, Band 267, 1980, S. 143; Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980. In: Bundesgesetzblatt, Teil 1, Nr. 41, vom 29. Juli 1980, S. 1060-1064; hier: S. 1062 (Abbildung der Zeichen 325 und 326).
- ↑ a b c d e f g h i Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980. In: Straßen-Verkehrstechnik 6, 1980, S. 214.
- ↑ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, 31 bis 40, Heymanns, Köln 1983. ISBN 3-452-23503-3, S. 223.
- ↑ Zeichen 314 StVO „Parkplatz“, Änderung der äußeren Form. In: Verkehrsblatt 14, 1980, Nr. 185, S. 524.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42-307): Ausgestaltung des Zeichens 307, Ende der Vorfahrtstraße StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 2, 1974, S. 54; Verkehrsblatt 24, 1973, S. 903.
- ↑ Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 28; Abbildung auch: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr, StV 12/36.42.39: Informationstafel an Grenzübergangsstellen, Zeichen 393 StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1981, S. 166.
- ↑ Verkehrsblatt, Heft 11, 1981, S. 242 (Zeichen 393 a); S. 243 (Zeichen 393 b)
- ↑ Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1980, Nr. 124, S. 400.
- ↑ Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448.
- ↑ Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1982, Nr. 150, S. 284.
- ↑ Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt, Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
- ↑ Sechste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, I, Nr. 33, 1983, Bonn, am 26. Juli 1983; S. 949-950; hier: 950.
- ↑ Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Manfred Carstens vom 10. Mai 1995. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksachen Band 527, Bonn 1995, S. 31.
- ↑ Hinweisbeschilderung auf Tankstellen mit bleifreiem Benzin. In: Verkehrsblatt 1984, Nr. 176, S. 438.
- ↑ Verordnung über die versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung (Zonengeschwindigkeits-Verordnung). Vom 19. Februar 1985. In: Bundesgesetzblatt, 1985, Teil 1, Nr. 10, S. 385–386.
- ↑ Hans-Dieter Franz, Frank Müller-Eberstein, Rainer Thomin: Öffentlicher Personennahverkehr und Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen. In: Der Städtetag. Zeitschrift für Kommunale Praxis und Wissenschaft, 10, 1986, S. 683 ff.; hier: S. 684.
- ↑ Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1976.
- ↑ a b Verordnung über die versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung (Zonengeschwindigkeits-Verordnung). Vom 19. Februar 1985. In: Bundesgesetzblatt, 1985, Teil 1, Nr. 10, S. 385–386; hier: S. 385.
- ↑ Technische Lieferbedingungen für Absperrbaken. TL Baken 87. Der Bundesminister für Verkehr, Abt. Strassenbau. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln 1987.
- ↑ Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). In: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18.12.1987, Nr. 58, Anlageband S. 2.
- ↑ Nr. 104: Aufhebung der Verkehrszeichen 364 (Zeltplatz) und 365 (Wohnwagenplatz) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Verkehrsblatt 12, 1988, S. 411.
- ↑ Vorläufige Richtlinien für touristische Hinweise an Straßen – RtH 1988 –. In: Verkehrsblatt 13, 1988, Nr. 115, S. 488.
- ↑ Detlef Dresslein: Wegweiser am Straßenrand. In: ADAC Motorwelt, 2, 2014, S. 74–78; hier: S. 76.
- ↑ Diskurs: Auf der deutschen Autobahn. Über die merkwürdige Wirkung von „touristischen Hinweisen“. In: Deutsche Bauzeitung. Fachzeitschrift für Architektur und Bautechnik, 1, 1999, S. 52.
- ↑ Gefahrzeichen „Glättegefahr“ (Zeichen 113), Gefahrzeichen „Stau“ (Zeichen 124). In: Verkehrsblatt 13, 1988, S. 500.
- ↑ Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1979.
- ↑ a b c Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1978.
- ↑ a b c Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1977.
- ↑ Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1979.
- ↑ Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt 69, Teil 1, Bonn, 19. Dezember 1990, S. 2765.
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098-1111; hier: S. 1111.
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15–19.
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098-1111; hier: S. 1100.
- ↑ Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen. Vom 20. Dezember 1991. In: Bundesgesetzblatt 68, Teil 1, Bonn, 31. Dezember 1991, S. 2391.
- ↑ Bekanntmachungen der Straßenverwaltungen: In: Straße und Autobahn, 1, 1974, S. 30.
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098-1111; hier: S. 1111.
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15-19.
- ↑ Aufnahme: Svenja L. Junge unter Autobahnatlas-online.de, abgerufen am 23. August 2013.
- ↑ Diese Tafel aus der Zeit vor der Neugestaltung 1974 hing noch 2005 an einer Schilderbrücke über der geplanten Bundesautobahn 80.Siehe: Aufnahme: Matthias Lambert unter www.strassenimpressionen.com, abgerufen am 22. August 2013.
- ↑ Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 13. März 1970. In: Bundesgesetzblatt 24, Teil 1, Bonn, am 21. März 1970, S. 289–294; hier: S. 290–291.
- ↑ IMS Nr. IV R/IC4-9303 a 93, (Merkblatt 1967, S. 427)
- ↑ Merkblatt 1971, S. 552