an-Nūr

24. Sure des Korans
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An-Nūr ist die 24. Koransure (arabisch النّور ‚das Licht‘). Sie umfasst 64 Verse. Überliefert wurde sie in Mekka. Nach chrologischer Zählung ist sie die 105. von 114 Koransuren und wird der Zeit von Medina zugeordnet.

Die Sure enthält unter anderem den Lichtvers (Vers 35).

Inhalt

Sure 24:2 befasst sich mit unerlaubtem Geschlechtsverkehr (Zinā). Es wird dort geregelt, dass dieser mit Auspeitschung zu bestrafen sei.

Breiten Raum in der arabischen Überlieferung über Aischa bint Abi Bakr nimmt der sogenannte "Verleumdungsbericht" (Chabar al-ifk oder Hadīth al-ifk) ein. Demnach wurde Aischa der Unzucht beschuldigt, jedoch durch eine Offenbarung (Sure 24:11-20) entlastet.

Sure 24:31 bildet die koranische Grundlage im Islam für das Kopftuchgebot für Frauen. Wörtlich heißt die Stelle: „Sie [die Frauen] sollen ihre chumur (sing. chimar / خمار / ḫimār) über ihre Taschen schlagen“, wobei die eigentliche Bedeutung der chumur unklar ist, aber traditionell, etwa im Korankommentar des islamischen Historikers und Gelehrten Tabari (um 900 n. Chr.), als Kopftuch verstanden wird. Der deutsche Philologe und Islamwissenschaftler Paret (1901–1983) übersetzt mit „sie sollen ihren Schal sich über den (vom Halsausschnitt nach vorne heruntergehenden) Schlitz (des Kleides) ziehen“. In Sure 24:31 ist im Zusammenhang mit der Pflicht der Verhüllung der Frauen von solchen Personen die Rede, die - wie zum Beispiel Kinder - die ʿAurāt der Frauen nicht beachten. Diese drei Stellen im Koran lassen aber nicht klar erkennen, was konkret unter ʿAurāt fällt. Siehe auch Kopftuchstreit.

In Sure 24:33 werden die Gläubigen aufgefordert, ihren Sklaven, die einen Freibrief (kitāb) begehren, einen solchen auszustellen, ihre Sklavinnen aber nicht als Prostituierte arbeiten zu lassen. Siehe auch Sklaverei im Islam.

Sure 24: 47-56 legt fest Mohammed in Streitfällen unter den Muslimen als Rechtsinstanz zu konsultieren.

Es soll nach Sure 24:58, wer noch nicht die Pubertät erreicht habe, zu drei Zeiten (vor dem Frühgebet, zur Zeit der Kleiderablage zu Mittag und nach dem Abendgebet), an welchen ʿaurāt zu sehen sein können, vor dem Eintreten um Erlaubnis fragen.

Literatur

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al-Muʾminūn
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