Das Gleichheitsprinzip beinhaltet eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Menschen ungeachtet ihrer individuellen und sozialen Unterschiede.
Die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen verkündet in Art.1, Satz 1:
- Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Es gibt zwei Gesichtspunkte, unter denen der Begriff Gleichheitsprinzip betrachtet werden kann: naturrechtlich und gesellschaftstheoretisch aus dem Staatsrecht abgeleitet.
Entwicklungsgeschichte
Ursprünglich dem christlichen Gedankengut der "Gleichheit vor Gott" entnommen, entwickelte sich die Gleichheitsidee besonders seit der Aufklärung hin zur Forderung einer "Gleichheit vor dem Gesetz" und wird in der französischen Revolution zum politischen Grundsatz, der die Beseitigung des Feudalismus und ungerechtfertigter sozialer Hierarchien befördern sollte.
Grundrecht
Als Gleichheitsprinzip bezeichnet man den naturrechtlichen Grundsatz, alle Menschen gleich zu behandeln. Er findet seine unmittelbare Ausprägung im Artikel 3 des Grundgesetzes, dem Grundrechtsanspruch aller Menschen auf Gleichbehandlung und dem sich daraus ableitenden Diskriminierungsverbot.
- (Art.3, Absatz 1 GG ) "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Diesen Satz nennt man den allgemeinen Gleichheitssatz.
- (Art.3, Absatz 2, Satz 1 GG )"Männer und Frauen sind gleichberechtigt." Diesen Satz nennt man den speziellen Gleichheitssatz.
Als Grundrecht verpflichten der allgemeine und der besondere Gleichheitssatz, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart gemäß zu behandeln.
Aus dem Gleichheitsprinzip leitet sich das Gerechtigkeitsprinzip ab, insbesondere das Willkürverbot. Daneben gibt es noch besondere Gleichheitsrechte hinsichtlich des Wahlrechts und des Zugangs zu öffentlichen Ämtern.
Das Gleichheitsprinzip bindet nicht nur den Gesetzgeber, sondern auch die öffentliche Verwaltung, schränkt ihren Ermessensspielraum ein und schützt den Bürger vor unbegründeter Sonderbehandlung.
Aus dem Gleichheitsprinzip können zusätzliche Rechte abgeleitet werden, wie gleicher Lohn bei gleicher Arbeit, gleicher Zugang zur Bildung, gleicher Zugang zu öffentlichen Einrichtungen. Unter Umständen ist der Gleichheitsgrundsatz durch ein Prinzip der ausgleichenden Gerechtigkeit zu ersetzen, zum Beispiel bei der Bevorzugung von Behinderten auf dem Arbeitsmarkt.
Wahlrecht
Das Gleichheitsprinzip ist ein universelles demokratisches Grundprinzip, das sich auf das aktive Stimmrecht bezieht und besagt, dass jede Stimme das gleiche Gewicht bei einer Abstimmung hat. Dies ist auch aus dem Englischen als "One man, one vote" oder aus dem Französischen "Égalité" bekannt.
Dies bedeutet, dass jeder Stimmberechtigte nur eine einzige Stimme bzw. die gleiche Anzahl an Stimmen haben kann, wie alle anderen Stimmberechtigten. Eine Gewichtung der Stimmen ist nach dem Gleichheitsprinzip nicht zulässig. (Die tatsächliche unterschiedliche Gewichtung der Stimmen durch unterschiedliche Größe von Wahlbezirken oder durch "negatives Stimmgewicht") ergibt sich durch Paradoxien bei der Wahl durch verschiedene Methoden der Stimmenzuordnung.)
Das Gleichheitsprinzip beschränkt sich auf politische Gleichheit bzw. Gleichwertigkeit der Bürger bei Abstimmungen.
Das Klassen- oder Ständewahlrecht verletzte das Gleichheitsprinzip, weil den abstimmenden Personen unterschiedliches Gewicht beigemessen wurde.
Im deutschen Wahlrecht verbürgt Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz die Wahlgleichheit.