Aktivbürger

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Aktivbürger ist ein Begriff aus dem Staatsrecht, der auch in der allgemeinen Staatslehre Verwendung findet. Aktivbürger ist jeder Angehörige des Staatsvolks, der in parlamentarisch-demokratischen Staaten, berechtigt ist, durch Stimmabgabe bei Wahlen und/oder Abstimmungen an der Äußerung des Volkswillens mitzuwirken.

In Deutschland ist Aktivbürger auf Bundesebene, wer das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Deutschen Bundestag besitzt. Die Gesamtheit der Aktivbürger, die Aktivbürgerschaft, ist ein Verfassungsorgan, weil das deutsche Staatsvolk gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 1, 2 GG in Wahlen und Abstimmungen Staatsgewalt ausübt (Grundsatz der Volkssouveränität).

Trotz ihrer Eigenschaft als Verfassungsorgan ist die Aktivbürgerschaft mangels eigener Handlungsorganisation im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht parteifähig; auch der einzelne Aktivbürger kann Rechte des Staatsvolks nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen

Siehe auch [- BVerfGE 13, 54 - Neugliederung Hessen]).