Hut (Weide)

Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 4. Juni 2003 um 16:44 Uhr durch Wst (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Der Begriff Hut bezeichnet im alten Weiderecht das Hüten von Vieh auf bestimmten Weide- Acker- oder Waldflächen (Hutegebieten).

Die Weidegerechtigkeit entwickelte ein detailliertes Regularium. Normalerweise war der Eigentümer des Hutegrundstückes zur Mithut berechtigt.

Das Weiden verschiedener Eigentümer oder Mitglieder z.B. einer Dorfgemeinschaft war die Koppelhut.

U.U. wurde vom Grundstückseigentümer das Privileg der Vorhut in Anspruch genommen.

Siehe auch: Trift