Widerstandsrecht

Recht zum Widerstand gegen obrigkeitliche Maßnahmen
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Das Widerstandsrecht ist das Recht der Bevölkerung der Regierung, zum Beispiel durch einen Generalstreik, Widerstand zu leisten, wenn die Regierung nicht im Interesse der Bürger handelt.

Montesquieu formulierte das 1721 in den Persischen Briefen so: Wenn ein Fürst, weit davon entfernt, seine Untertanen glücklich leben zu lassen, sie unterdrücken und vernichten will, so endet die Grundlage des Gehorsams; nichts bindet sie mehr, nichts knüpft sie mehr an ihn; und sie kehren wieder in ihre natürliche Freiheit zurück. 1776 wird in der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung die Loslösung von der britischen Krone mit dem Widerstandsrecht begründet.

In Deutschland kennen einige Länderverfassungen das Widerstandsrecht, im Rahmen der Schaffung der Notstandsgesetze wurde es durch § 1 Nr. 7 des Gesetzes vm 24. Juni 1968 (BGBl. I, S. 709) als Artikel 20 Absatz 4 in das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland eingefügt. Diese Verfassungsnorm besagt:

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Mit diesem Recht soll verhindert werden, daß eine Machtübernahme durch nichtdemokratische Handlungen der Exekutiven oder Legislativen (insbesondere die Festellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls) das politische System in Deutschland ausgehebelt werden und es zur einer Diktatur kommen kann, ohne wirkliche Kontrolle der ausführenden Organe durch das Volk. Das Widerstandsrecht greift nur, wenn die Grundlegenden Eigenschaften des Staates eindeutig angegriffen werden und alle anderen legalen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Literatur

siehe auch:

Widerstand
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