Gemeinfreiheit
Ein Werk gilt als gemeinfrei (englisch public domain), wenn es keinem Urheberrecht unterliegt.
Alle Werke, die einem besonderen Schaffensakt bzw. einer besonderen Schaffenskunst entspringen, unterliegen dem Urheberrecht. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische, aber auch wissenschaftliche und seit einiger Zeit auch besondere Arbeiten im Bereich Software. Entsprechende Rechtsvorschriften beinhalten eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz und eine Regelung zum Verzicht auf den Schutz.
Ablauffrist
In beiden Fällen (Ablauf oder bewusste Freigabe) wird ein Werk gemeinfrei (engl. public domain) und kann von jedermann ohne weitere (urheberrechtliche) Verpflichtungen benutzt werden. Im Falle natürlicher Personen läuft die Frist in Deutschland nach 70 Jahren (§64 UrhG) ab. Dabei ist wichtig, dass die Frist nicht 70 Jahre nach dem Erscheinen des Werkes endet, sondern 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers! Eine Ausnahme bilden anonyme Werke, für die kein Autor bekannt ist. Dort ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtveröffentlichung das Entstehungsdatum maßgeblich.
Fotografien
Aufnahmezeitpunkt nach 1965
Bei Lichtbildwerken gemäß §2 UrhG, die gegenüber den Lichtbildern nach §72 UrhG eine geistige Schöpfung darstellen, endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Wenn keine geistige Schöpfung erkennbar ist, endet der Schutz allerdings 50 Jahre nach der Aufnahme des Bildes.
Aufnahmezeitpunkt vor 1965
Anders ist es bei Lichtbildern, die bis zum Inkrafttreten der UrhG 1965 erschienen sind. Damals galt eine Schutzdauer von 25 Jahren. 1985 wurde die Schutzdauer verlängert. Wenn die Schutzdauer nach diesem alten Recht bis in das Jahr 1985 reicht, verlängert sie sich auf die längere Schutzdauer nach neuem Recht. Erschien das Lichtbild aber bis 1959, so endete die Schutzdauer im Jahr 1984 und wurde somit auch nicht verlängert. Dementsprechend sind diese Bilder gemeinfrei.
Rechteinhaber
Im deutschen Urheberrecht ist es nicht möglich, das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein angestellter Programmierer, die Verwertungsrechte liegen jedoch per Gesetz automatisch bei der Firma.
Weitere Rechtsprobleme
Das Urheberrecht ist (wie die meisten Rechte) im Detail beliebig kompliziert und es gilt eine Reihe von Ausnahmen zu beachten. So entstehen durch Bearbeitungen durch Dritte, Übersetzungen möglicherweise neue Rechte mit neuen Fristen und alles zusammen kann wiederum in jedem Land anders sein. Daher muss auch nicht jeder Text, der in einem Land bereits public domain ist, auch automatisch in einem anderen Land gemeinfrei sein. Im Zweifelsfalle sollte daher immer fachkundiger Rat (Rechtsanwalt) eingeholt werden.
GNU ist nicht gemeinfrei
GNU-Produkte sind nicht public domain! Im Gegenteil nutzen sie gerade das für einen Urheber starke Recht aus, um eine bestimmte Form von Verbreitung zu garantieren. Diese hat zwar im Ergebnis einige ähnliche Effekte, stimmt jedoch dennoch nicht damit überein. So gibt es im Falle von gemeinfreien Werken keine Verpflichtung, eine bearbeitbare Version der Quellen bereitzustellen. Ein weiteres Beispiel für eine beschränkte Freigabe von Werken, die dennoch keine public domain sind, ist Freeware.
Siehe auch: Copyright, Projekt Gutenberg, Open Content, Creative Commons, Wissensallmende, Software-Patente
Weblink
- http://www.photographie.de/magazin/Fotorecht_06_02.cfm Zur Gemeinfreiheit alter Fotografien