Pfandrecht

beschränktes dingliches Recht
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Deutsches Recht

Das Pfandrecht ist nach deutschem Sachenrecht die dinglich abgesicherte Verwertungsbefugnis einer Person an einer beweglichen Sache. Das Pfandrecht ist (wie die Hypothek bei Immobilien) streng akzessorisch ausgestaltet, also vom Bestand einer zu sichernden persönlichen Forderung abhängig. Nach der Art der Entstehung sind drei verschiedene Pfandrechte zu unterscheiden:

Rechtsgeschäftliches Pfandrecht

Die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts erfolgt durch Einigung und Übergabe der Sache. Darin kommt zum Ausdruck, dass das deutsche Recht ein besitzloses Pfandrecht als dinglich wirkendes Recht nicht kennt. Ohne die Verschaffung unmittelbaren Besitzes (Faustpfand) kann ein Pfandrecht an beweglichen Sachen rechtsgeschäftlich nicht begründet werden. Deshalb beschränkt sich der Anwendungsbereich in der Praxis auf Kleinkredite, die von Pfandleihern gewährt werden, und auf die Verpfändung von beim Darlehensgeber verwahrten Wertpapieren. Soll der Besitz beim Darlehensnehmer verbleiben, etwa weil zu benutzende Fahrzeuge oder Maschinen als Sicherungsmittel verwendet werden sollen, so weicht die Rechtspraxis auf die Sicherungsübereignung aus.

Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht. Auch wenn die Forderung fortbesteht, erlischt das Pfandrecht auch durch Aufhebung durch den Gläubiger oder durch freiwillige Rückgabe der Sache.

Die Verwertung des Pfandes erfolgt nach deutschem Recht nicht (wie in anderen Rechtsordnungen) durch Verfall des Eigentums an den Pfandgläubiger, sondern im Regelfall durch Privatverkauf des Gläubigers. Dieser Privatverkauf muss, um Missbräuche zu verhindern, durch öffentliche Versteigerung erfolgen.

Gesetzliches Pfandrecht

Im deutschen Recht gibt es zahlreiche Fälle, in denen das Gesetz das Entstehen von Pfandrechten anordnet. Es sind dies Fälle, in denen eine Vertragspartei (wie etwa der Vermieter, der Werkunternehmer oder der Spediteur) typische Vorausleistungen erbringt. Dem Sicherungsbedürfnis des Vorleistenden wird durch das Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieter, an der zu bearbeitenden Sache (etwa dem reparierten Fahrzeug) oder den beförderten Sachen Rechnung getragen.

Man kann dabei zwischen konnexem und inkonnexem Pfandrecht unterscheiden. Von einem konnexen Pfandrecht spricht man, wenn die Forderung und das Gut in einem Zusammenhang stehen, z.B. Lagergut und Lagerentgelt. Von einem inkonnexen Pfandrecht wird gesprochen, wenn Gut und Forderung nicht in einem Zusammenhang stehen, z.B. bei einem Spediteur: Schulden aus einem vorher nicht bezahlten Transportauftrag. Dieses Pfandrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die Forderung unstrittig ist.

Pfändungspfandrecht

Die deutsche ZPO verweist für das in der Zwangsvollstreckung entstehende Pfandrecht auf die Regeln über das rechtsgeschäftliche Pfandrecht. Durch den staatlichen Akt der Pfändung wird gleichsam die Einwilligung des Eigentümers der Sache ersetzt. Die Verwertung erfolgt in diesem Fall durch öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher.

Zur Entstehung des Pfändungspfandrechts bedarf es der wirksamen Verstrickung. Umstritten ist, ob weitere Voraussetzungen notwendig sind (nach der heute nicht mehr vertretenen privatrechtlichen Theorie waren für das Entstehen eines Pfändungspfandrechts die allgemeinen Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts erforderlich). Die insbesondere in der Lehre vertretene öffentlich-rechtliche Theorie lehnt die Notwendigkeit weiterer Voraussetzungen ab, da nach dieser das Pfändungspfandrecht rein öffentlicher Natur ist. Aus dieser Einordnung folgt ein rein prozessuales Recht die Verwertung zu betreiben und den Erlös zu empfangen, nicht jedoch auch diesen behalten zu dürfen. Grundlage einer Verwertung ist also das Pfändungspfandrecht, das jedoch allein durch die Verstrickung entsteht. Die gemischte privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie (heute wohl herrschende Meinung) differenziert nach Pfändungspfandrecht einerseits und Verstrickung andererseits. Nur letztere ist Grundlage der Verwertung. Das Pfändungspfandrecht selbst entscheidet über die materielle Berechtigung den Erlös behalten zu dürfen und hat privatrechtlichen Charakter. Für seine Entstehung bedarf es neben der wirksamen Verstrickung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften. Ferner kann kein Pfandrecht an schuldnerfremden Sachen entstehen und der Gläubiger muss im Besitz eines rechtskräftigen Titels sein. Demzufolge kann etwa bei der Verwertung schuldnerfremder Sachen (z.B. durch Versteigerung) zwar der Ersteher trotz fehlenden Pfändungspfandrechts durch den Zuschlag kraft Hoheitsakt Eigentum erlangen, mangels Pfändungspfandrechts erhält aber der Gläubiger den Erlös aus der Versteigerung ohne Rechtsgrund (und somit kondizierbar). Die öffentlich rechtliche Theorie kommt in dieser Konstellation auf anderem Weg zum gleichen Ergebnis. Hier ist Grundlage für die Verwertung allein das Pfändungspfandrecht, welches aber unabhängig vom Eigentum durch die Verstrickung entsteht. Da diese Ansicht hieraus keine Konsequenzen für die materielle Berechtigung zieht, hat auch nach ihr der Gläubiger den Erlös ohne Rechtsgrund erhalten und diesen demnach herauszugeben. Unterschiedliche Ergebnisse liefern die Theorien grundsätzlich nur dann, wenn der Entstehungszeitpunkt des Pfändungspfandrechtes eine Rolle spielt, also beispielsweise wenn der Rang eines Rechts entscheidend ist oder im Anwendungsbereich der §§ 50, 88 InsO.

Österreichisches Recht

Das Pfandrecht ist - im Gegensatz zum "Vollrecht" Eigentum - ein beschränktes dingliches Recht. Es sichert eine (schuldrechtliche) Forderung z.B. aus Darlehen durch eine Sache. Der Pfandgläubiger, also der Gläubiger der Forderung, zugunsten dessen das Pfandrecht begründet worden ist, hat das Recht, sich bei Nichterfüllung zum Fälligkeitszeitpunkt aus der Verwertung der Sache zu befriedigen. Im Konkurs hat er gem. § 48 KO (Konkursordnung) ein Absonderungrecht: Die Pfandsache wird aus der Konkursmasse ausgegliedert und somit der anteiligen Verwertung im Konkurs entzogen, womit das Pfandrecht in voller Höhe bestehen bleiben kann.

Das Pfandrecht kann rechtsgeschäftlich durch Verpfändung, richterlich durch Pfändung oder unmittelbar aus dem Gesetz entstehen.

Durch seine dingliche (sachenrechtliche) Qualität unterscheidet sich das Pfandrecht grundlegend von Bürgschaft und Schuldbeitritt. In beiden dieser Fälle wird bloß der Haftungsfond durch Hinzunahme weiterer (möglicher) Schuldner erweitert; doch bei dieser personalen Sicherung kann es durchaus vorkommen, dass selbst der Bürge bzw. der Beitrittsschuldner zahlungsunfähig werden. Beim Pfandrecht haftet keine Person, sondern der Pfandgegenstand (und dies selbet im Konkurs in voller Höhe).

Verpfändet werden können alle Sachen im Sinne des § 285 ABGB, also neben körperlichen Sachen auch Rechte.

Grundprinzipien

  • Akzessorietät: Das Pfandrecht besteht nur soweit, als eine zu sichernde Forderung besteht. Wurde die Forderung erfüllt, erlischt das Pfandrecht automatisch; es bedarf keines speziellen Modus; gibt z.B. der Faustpfandgläubiger (siehe unten) die Sache nach Erlöschen der Forderung nicht zurück, kann der Eigentümer, also der vormalige Schuldner, mit der Eigentumsklage (§ 366 ABGB) seine Sache erklagen ohne dass ihm der ihm der Pfandgläubiger ein Recht zum Besitz - dieses hat der Pfandgläubiger beim aufrechtem Pfandrecht - entgegenhalten kann.
  • Spezialität: Das Pfandrecht bezieht sich immer auf bestimmte Sachen. Es kann also nicht das Vermögen einer Person als solches verpfändet werden.
  • Ungeteilte Pfandhaftung: Das Pfand haftet für die gesamte Forderung. Es haftet demgemäß solange bis gesamte Forderung erloschen ist. Damit soll dem Schuldner der Anreiz gegeben werden, auch die Forderung im vollen Umfang zu erfüllen.
  • Titel und Modus: Wie jedes dinglich Recht bedarf es auch zur Begründung des Pfandrechts eines
    • Titels (z.B. Pfandbestellungsvertrag) und eines
    • Modus. Bei letztererem wird - wie beim Eigentumserwerb - zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden:
      • bewegliche Sachen: Hier gilt das Faustpfandprinzip; der Pfandgläubiger muss die Sachen innehaben, um das Pfandrecht aufrecht zu erhalten.
      • unbewegliche Sache: Das Pfandrecht ist im Grundbuch einzutragen, womit eine Hypothek, also ein Pfandrecht an unbeweglichen Sachen, entsteht.
Neben dem soeben beschriebenen derivativen Erwerb ist auch der originäre Erwerb des Pfandrechtes, analog § 367 ABGB, 3. Variante (Erwerb vom Vertrauensmann) möglich.

Faustpfand

Im Gegensatz zum Erwerb von Eigentum kommen bestimmte Formen der Besitzübertragung wie das Besitzkonstitut aus Publizitätsgründen nicht in Frage. Die Übergabe kurzer Hand ist jedoch möglich. Auch die Übergabe durch Zeichen (z.B. Schlüssel für Warenlager) ist - als subsidiäre Besitzübertragungsform, wenn körperliche Übergabe unmöglich oder untunlich ist - zulässig.

Bei der Verpfändung von Kraftfahrzeugen (Kfz) reicht die Übergabe des Typenscheines nicht, da die Übergabe des Kfz nicht unmöglich oder untunlich ist. Hier gilt uneingeschränkt das Faustpfandprinzip, sodass der Pfandgläubiger das Kfz tatsächlich in seine Innehabung übernehmen muss. In der Praxis sind Kfz also für die Besicherung von Bankkrediten ungeeignet, da die Bank entsprechende eben gesagtem das Kfz in Verwahrung nehmen müsste, wozu aber Banken in der Regel nicht bereit sind.

Hypothek

Die Hypothek, auch Grundpfand genannt, ist ein Pfandrecht an einer unbeweglichen Sache, also einer Liegenschaft. Sie wird begründet durch Eintragung im Grundbuch, konkret im C-Blatt (Lastenblatt) der Grundbuchseinlage. Vor Eintragung benötigt das Grundbuchgericht einen Nachweis über den Bestand der zu sichernden Forderung. Da der Pfandgläubiger nicht realer Inhaber der Sache wird, was in der Praxis auch dem Sinn der Hypothek zuwider laufen würde, handelt es sich hier um ein besitzloses Pfand.

Besonderheiten ergeben sich bei folgenden Sonderformen der Hypothek:

Höchstbetragshypothek

Sie kommt insbesondere dann vor, wenn eine Bank einen Kreditrahmen gewährt, dafür aber pfandrechtliche Sicherheiten möchte. Bei ihr kommt es zur Einverleibung eines Pfandrechts bis zu einem bestimmten Betrag (Höchstbetrag). Bis zu diesem Betrag ist damit der Rang "verbraucht" - unabhängig davon, ob tatsächlich eine Forderung bis zum Höchstbetrag besteht. Das Pfandrecht besteht dabei freilich nur bis zur Forderungshöhe, die Hypothek allerdings bis zum Höchstbetrag. Darin zeigt sich auch die möglich Differenz von Pfandrecht und Hypothek.

Simultanhypothek

Mehrere Liegenschaften haften ungeteilt für eine Forderung.

Forderungsentkleidete Eigentümerhypothek

Wie oben dargelegt, besteht eine Hypothek solange, bis ihre grundbücherliche Löschung tatsächlich einverleibt ist. Ist nun die zu sichernde Forderung und damit kraft Akzessorietät auch das Pfandrecht erloschen, so besteht die Hypothek bis zur Einverleibung. Damit hat der ehemalige Schuldner nun die Möglichkeit, den durch diese Hypothek erhaltenen Pfandrang zur Umschuldung nutzen. Er kann mit diesem Rang nun eine andere bzw. neue Forderung besichern.

Demgegenüber kann der vormalige Schuldner auch einen, mit einer Frist von 3 Jahren begrenzten Rangvorbehalt eintragen lassen.

Ähnliche Zwecke verfolgt die bedingte Pfandrechtseintragung, die mit 1 Jahr befristet ist.

Verpfändung von Rechten

Auch Rechte, also unkörperliche Sachen, sind verpfändbar. Hier ist, ähnlich wie beim Verkauf von Forderungen, als Publizitätsakt der Schuldner von der Verpfändung zu verständigen.

Um die Verpfändung einer Forderung handelt es sich auch beispielsweise bei der Verpfändung "eines Sparbuches". Hier ist der Wert der körperlichen Sache irrelevant weil geringst, es geht ausschließlich um die Forderung durch das Sparbuch verkörperte Forderung gegen die Bank.

Bei der Legalzession, also eine sich direkt aus dem Gesetz ergebende Zession auf den z.B. Bürge, der für den Schuldner einsteht, kommt es auch zu einer "automatischen" Übertragung des Pfandrecht. Demgegenüber erfordert eine gewöhnliche, also rechtsgeschäftliche (z.B. durch Kauf) erfolgende Zession des normalen Pfandrechtlichen Modus (z.B. Übergabe).

Alternativen

Alternativ zum Pfandrecht gibt es die Sicherungsübereignung bzw. die Sicherungszession. Eine andere Form der dinglichen Sicherung ist der Eigentumsvorbehalt.