Das Initiativrecht ist das Recht von Organen eines Staates, einer Institution der gesetzgebenden Gewalt (Legislative) einen Gesetzentwurf zur Abstimmung vorzulegen.
In Deutschland besitzen Bundestag, Bundesrat (mit Stellungnahme der Bundesregierung) und die Bundesregierung (mit Stellungnahme des Bundesrates) das Initiativrecht. Die Gesetzesvorlagen werden, unabhängig davon, wer die Gesetzesinitiative ergriffen hat, im Bundestag in erster, zweiter und dritter Lesung beraten und dann zur Abstimmung gestellt. Bei mehrheitlicher Zustimmung werden sie an den Bundesrat weitergereicht, wo sie wieder zur Abstimmung gestellt werden.
Auch im Zusammenhang mit der Befugnis des Betriebsrats bei bestimmten Materien der betrieblichen Mitbestimmungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht nur auf Maßnahmen des Arbeitgebers reagieren zu können, sondern selbst Gestaltungsvorschläge in den Entscheidungsprozess einbringen zu können, spricht man vom Initiativrecht.