Prokura

umfangreiche geschäftliche Vertretungsmacht eines Kaufmanns mit Eintrag im Handelsregister
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Prokura (ital. procura, Vollmacht, von lat. procurare, für etwas Sorge tragen, zu pro, für, und cura, Sorge) ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt(=Formalvollmacht), die ausdrücklich und persönlich erteilt werden und in das Handelsregister eingetragen werden muss. Sie ermächtigt nach deutschem Handelsrecht gem. § 49 Abs. 1 HGB "zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt". Darunter fallen alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen. Die Erteilung von Prokura sowie die Anmeldung der Prokura beim Handelsregister ist dem Inhaber des Handelsgeschäfts vorbehalten (vgl. § 48 Abs. 1 HGB und § 53 Abs. 1 HGB) und gehört deshalb nicht in den Aufgabenkreis des Prokuristen. Entsprechendes gilt für weitere Anmeldungen von Handelsregistereintragungen, das Unterschreiben von Bilanzen und Steuererklärungen oder die Einleitung des Insolvenzverfahrens, da diese Handlungen nicht den Betrieb des Handelsgewerbes (vgl. § 49 Abs. 1 HGB) betreffen. Die Unterschrift des Prokuristen muss den Zusatz ppa (per Prokura) enthalten. Eine Beschränkung der Prokura im Innenverhältnis ist Dritten gegenüber unwirksam.


Die Arten der Prokura:

  • Einzelprokura: eine einzelne Person erhält die Vollmacht im vollem Umfang
  • Gesamtprokura: nur 2 oder mehr Personen dürfen diese Vollmacht gemeinsam ausüben
  • Filialprokura: auf eine oder mehrere Niederlassungen eines Unternehmens beschränkt
  • Gemischte Prokura: Darf der Prokurist nur mit einem Geschäftsführendem oder einem Vorstandsmitglied handeln

Wichtig ist, dass nicht auf die Art des Handelsgewerbes abgestellt wird. Der Prokurist eines EDV-Dienstleisters kann mit Prokura wirksam Schweinebäuche an einer Warenterminbörse handeln. Er kann aber nicht das Unternehmen schließen, da dies eben nicht mehr zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört.


Der Prokurist ist befähigt:

  • Den gesamten Geschäftsverkehr zu führen
  • Wechsel zu zeichnen
  • Prozesse anzustrengen
  • Verbindlichkeiten einzugehen
  • Vergleiche zu schließen
  • Grundstücke zu kaufen
  • Handlungsvollmachten zu erteilen
  • Darlehen aufzunehmen


Der Prokurist ist nicht befähigt:

  • Geschäfte zu tätigen die darauf ausgerichtet sind den Betrieb einzustellen
  • Bilanzen zu unterzeichnen
  • Prokura zu erteilen
  • Gesellschafter aufzunehmen
  • Handelsregistereintragungen zu beantragen
  • Eidesleistungen
  • Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken (jedoch mit gesonderter Vollmacht § 49 Abs. 2 HGB)


Die Prokura erlischt bei:

  • Widerruf
  • Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses des Prokuristen
  • Einstellung des Gewerbebetriebes oder Konkurseröffnung
  • Wechsel des Geschäftsinhabers, nicht jedoch bei dessen Tod
  • Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen
  • Wenn nach Widerruf eine Löschung im Handelsregister nicht erfolgt, können sich dritte auf das Bestehen der Prokura im Handelsregister berufen.
  • Die Prokura ist dritten nicht übertragbar.


Siehe auch: Prokurist