"ggf. akademischer Grad (Dr., Prof.)"
der Professor steht doch nicht im Personalausweis, nur der Doktorgrad, oder? Terranic 16:00, 31. Okt 2004 (CET)
Das Foto im Artikel zeigt keinen Personalausweis, sondern die laminierte Seite
des deutschen Reisepasses. Sieht man zum einen in der Kodierzeile, da diese mit
P beginnt (beim Personalausweis beginnt diese mit I), zum anderen steht es auch
in der Bildbeschreibung.
Vuenv 21.50, 05. Nov 2004 (CET)
Bilder von Personaldokumenten
Unter www.bundesdruckerei.de kann man sich die Muster ([1]) herunterladen. Leider bin ich kein Experte was das Urheberrecht angeht. Kann einer feststellen, ob man die Bilder für Wikipedia verwenden kann? Copyrighthinweis der Bundesdruckerei hier: http://www.bundesdruckerei.de/de/presse/fotoarchiv/4_4_09.html
OK, zur Copyright-Diskussion:
- Die aktuellen Muster sind in einer "Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland" enthalten, die 1997 geändert wurde. Die Fundstelle der aktuellen Muster lautet: Bundesgesetzblatt 1997 I S. 33.
- § 5 des Urheberrechtsgesetzes lautet: "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz."
- Logische Folge: Solange ein Personalausweis-Bild dem amtlich veröffentlichten Muster entspricht (das sind die "Erika Mustermann"-Bilder, kann Bundesdruckerei keinen urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen.
es fehlt: seit wann gibt es PA in Deutschland? Wäre für den Artikel sehr wichtig! (Deswegen hab ich ihn mir gerade angeschaut, und vermisse die Angabe sehr...)
- Durch Zeitablauf ungültig gewordene Personalausweise müssen von der Polizei beschlagnahmt werden.
Woraus geht das hervor? Was passiert eigentlich, wenn man keinen Personalausweis dabei hat? Was wenn man wohl aber z.B. einen Uniausweis mit Foto dabei hat. Muss ein durch Zeitablauf ungültig gewordener Reisepass auch beschlagnahmt werden?
- Ein Uniausweiss,etc. ist kein amtlicher Ausweiss und somit nicht gültig. Wer sich also nicht ausweissen kann, der ist seine Pflicht sich ständig auszuweisen nicht nachgekommen. Diese Pflicht gilt ab dem 16. Lebensjahr. Die Folge kann eine Geldbusse sein. Im schlimmsten Fall sogar Gewahrsam. Dick Tracy 14:42, 5. Jun 2005 (CEST)
Ein Studentenausweis einer Universität ist natürlich "amtlich", wenn die Universität - wie in Deutschland meistens - eine Behörde ist. Er ist auch gültig, wenn er echt ist und der Gültigkeitszeitraum nicht abgelaufen ist. Mit einem Studentenausweis allein genügt man allerdings nicht der Ausweispflicht. Diese beinhaltet nicht, "sich ständig auszuweisen", sondern - wie bereits angesprochen - einen Personalausweis (im Sinne des Personalausweises) zu besitzen, oder ersatzweise einen Reisepass zu besitzen (gilt für Deutsche, für Ausländer gelten abweichende Regelungen, siehe Pass (Dokument). Eine Mitführungspflicht besteht hingegen nicht. Es genügt, wenn man den Ausweis binnen angemessener Zeit vorlegen kann. Einige Stunden sind dabei nach der Rechtsprechung hinnehmbar. Es trifft natürlich zu, dass die Verletzung der Ausweispflicht (also des Nichtbesitzes oder der nicht rechtzeitigen Vorlage) bußgeldbewehrt ist. "Gewahrsam" droht aber nur, wenn eine Polizeibehörde berechtigt ist, erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen. Wenn sie zum Beispiel jemanden bei einer Straftat stellt, diese Person aber keinen Ausweis mit sich führt, ist die Polizei nach der Strafprozessordnung berechtigt, auf andere Weise die Identität zu sichern. Eine Freiheitsstrafe ist dies aber nicht, und dient auch nicht als Bestrafung.
"Ebenso wird vermehrt die Meinung vertreten, dass ein Mitführen des Ausweises unbedingt erforderlich sei. Es ist jedoch lediglich der Besitz vorgeschrieben."
Falsch, es herrscht in Deutschland eine Ausweispflicht.
Ausweispflicht und Mitführpflicht ist etwas anderes. Matt1971 ♫♪ 02:33, 3. Apr 2006 (CEST)
Beschlagnahme abgelaufener Personalausweise?
Ich möchte an die bisherige Diskussion anknüpfen zu dem Satz: "Durch Zeitablauf ungültig gewordene Personalausweise müssen von der Polizei beschlagnahmt werden." Woraus soll das hervorgehen? Ist jemandem eine konkrete Rechtsgrundlage bekannt? Ansonsten rege ich die Löschung an.
- Das ist irgendwo im Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise und des Paßgesetzes (AGPersPaßG) normiert. Wenn Du willst, stöbere ich mal bei Gelegenheit Matt1971 ♫♪ 02:33, 3. Apr 2006 (CEST)
- Bitte mach das mal, denn die jetzige Grammatik schmerzt schon vom lesen und ich wüsste schon gerne genau inwiefern man den Satz korrigieren müsste! Imrahil
Ausweispflicht in Dtschlnd.
In §1 Absatz 1 des Personalausweisgesetz steht: "Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden." und in §5 des gleichen Gesetzes steht, dass jemand der einer ermächtigten Behörde (z.B. der Polizei) den Ausweis nicht vorlegen kann eine Ordnungswidrigkeit begeht. Daraus lässt sich eine de-facto Ausweispflicht herleiten, denn man kann immer von einem Polizisten nach einem Ausweis gefragt werden. --Willicher 03:25, 6. Okt 2005 (CEST)
In den Polizeigesetzen der Länder sind aber genaue (von Land zu Land unterschiedliche) Vorgaben aufgenommen worden, unter welchen Voraussetzungen die Identität von Personen festgestellt werden darf. Außerdem genügt es nach der Rechtsprechung zur Erfüllung der Ausweispflicht, wenn man binnen elf Stunden den Ausweis der Behörde (also nicht dem individuellen Polizisten etc.) vorlegen kann.
- Also das stimmt definitiv nicht! Die Identität einer Person darf immer durch Polizeibehörden festgestellt werden. Dick Tracy 00:22, 9. Okt 2005 (CEST)
Eigentlich dachte ich auch bisher, dass man verpflichtet ist immer seinen Perso dabei zu haben. Jedes Bundesland hat aber scheinbar sein eigenes Ausführungsgesetz zum Personalausweisgesetz (z.B. hier: http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/31_oeffentliche_sicherheit/311-9-personal/personal.htm (Was hier in §1 Abs.1 unter "gewöhnlich Aufhalten" wohl zu verstehen ist? Egal!). Hab mir das Personalausweisgesetz (des Bundes) noch mal mit dem Vorsatz durchgelesen argumentieren zu müssen, dass ich nicht immer einen Perso dabei haben muss und dann kommt man tatsächlich zu der Frage wieviel Zeit denn zwischen der Aufforderung und dem tatsächlichen Vorlegen liegen darf. Dass dies unmittelbar oder sofort geschehen muss, steht jedenfalls nicht im Personalausweisgesetz ausdrücklich drin. Schön wäre es, wenn jemand ein Beispiel für eine entsprechende Rechtsprechung oder eine Regelung in einem Polizei- oder Ausführungsgesetz angeben könnte. Was ich noch gefunden habe ist ein Paper einer hessischen Verwaltungsfachhochschule: kuckst Du hier: http://www.uni-giessen.de/~g11003/auslaenderr.pdf (auf S.13 oder einfach nach Mitführungspflicht suchen) Da steht auch sinngemäß, dass es keine Mitführungspflicht gibt und dass es ausreicht die Vorlage in angemessener Zeit nachzuholen. In dem Paper geht es zwar um den Reisepass allerdings mit der gleichen Rechtsgrundlage wie beim Personalausweis.
Mitführungspflicht
Gab es nicht eine Regelung, daß in grenznahen Gebieten eine Mitführungspflicht gibt (also eine bestimmte Kilometeranzahl von der Landesgrenze) - oder ist das im Zuge der EU-Osterweiterung lieberaler geworden?
- Davon weiß ich jetzt nicht, aber ich weiß, dass die Bundespolizei im Rahmen der Grenzfahndung auch an den alten EU-Binnengrenzen (z.B. zu den Niederlanden) wie auch die Landespolizei Identitätsprüfungen vornimmt. In den Grenzbezirken gelten aber keine strikteren Regelungen, als im Rest des Landes. --Willicher 23:42, 20. Okt 2005 (CEST)
- Es gab früher Zollgrenzregionen, aber durch die EU sind die weggefallen. Dick Tracy 23:52, 20. Okt 2005 (CEST)
- Negativ. Zollgrenzbezirke gibt es noch immer (Grenznaher Raum - 30KM ins Binnenland an der Landgrenze (wir haben ja noch die Schweiz, schon vergessen?) und 50 KM an der seeseitigen Grenze (Nord- und Ostsee), §14 Zollverwaltungsgesetz). Die Ausweispflicht im grenznahen Raum ist in §10 Absatz 1 ZollVG nachzulesen. --Hypnosekröte 12:48, 26. Okt 2005 (CEST)
- Zollgrenzgebiete haben nichts mit der polizeilichen Sicherung des Grenzraums zu tun. Aufgabe des Zolls ist (in diesem Zusammenhang) die Sicherstellung der Entrichtung von Einfuhrabgaben (Zölle, Verbrauchsssteuern, Einfuhrumsatzsteuer, Marktordnungsabgaben bei Agrarprodukten) und der sog. Verbringungsverbote (also Verbote der Einfuhr - absolut oder ohne Genehmigung). Sie gibt es also nur an den Außengrenzen der EU, die einen einheitlichen Zollraum darstellt. Es stimmt, dass die Bundespolizei im Grenzraum einige zusätzliche Befugisse besitzt. Die Befugnis, Identitätsüberprüfungen durchzuführen (die übrigens auch jede Landespolizei in unterschiedlichen, mehr oder minder ausgeprägter Weise besitzt) führt aber nicht zu einer Ausweismitführungspflicht, die es in Deutschland tatsächlich nicht gibt. In der Konsequenz bedeutet das aber: Wenn die Polizei die Befugnis hat, die Identität festzustellen (und die betreffenden Beamten diesen Aufwand - wohl zumeist nur wegen irgendeines Anlasses, den sie teils aus guten Gründen nicht offen legen werden - betreiben), muss es der Betreffende, der keine brauchbaren Ausweispapiere mit sich führt, hinnehmen, dass er fotografiert wird (etc.) und die dabei gewonnenen Fotos usw. dann daraufhin überprüft werden, ob die wahre Identität den gemachten Angaben entspricht. Werden die dabei gewonnenen Daten aber nicht für irgendeinen beschreibbaren Zweck benötigt, sind sie zu löschen (wegen der engmaschigen Kontrollen diverser Datenschutzbeauftragter und der formellen und informellen Konsequenzen unerlaubter Datenspeicherungen geschieht dies auch tatsächlich). Im Grunde war es dann also ein sehr umständliches, zeitraubendes, kostspieliges Verfahren, das nicht mehr als Ärger für die Kontrolleure und die Kontrollierten mit sich bringt, wenn nicht ein konkreter Anlass zu polizeilichem Einschreiten (Klassiker: unerlaubter Betäubungsmittelbesitz) gegeben war.
- Die Links, die Benutzer:Hypnosekröte angegeben hat, hast Du aber auch gelesen oder? Es geht nicht um die polizeiliche Sicherung des Grenzraums sondern um die zollamtliche Überwachung und das ist was anderes. --Rollo rueckwaerts 13:23, 23. Mär 2006 (CET)
- Zollgrenzgebiete haben nichts mit der polizeilichen Sicherung des Grenzraums zu tun. Aufgabe des Zolls ist (in diesem Zusammenhang) die Sicherstellung der Entrichtung von Einfuhrabgaben (Zölle, Verbrauchsssteuern, Einfuhrumsatzsteuer, Marktordnungsabgaben bei Agrarprodukten) und der sog. Verbringungsverbote (also Verbote der Einfuhr - absolut oder ohne Genehmigung). Sie gibt es also nur an den Außengrenzen der EU, die einen einheitlichen Zollraum darstellt. Es stimmt, dass die Bundespolizei im Grenzraum einige zusätzliche Befugisse besitzt. Die Befugnis, Identitätsüberprüfungen durchzuführen (die übrigens auch jede Landespolizei in unterschiedlichen, mehr oder minder ausgeprägter Weise besitzt) führt aber nicht zu einer Ausweismitführungspflicht, die es in Deutschland tatsächlich nicht gibt. In der Konsequenz bedeutet das aber: Wenn die Polizei die Befugnis hat, die Identität festzustellen (und die betreffenden Beamten diesen Aufwand - wohl zumeist nur wegen irgendeines Anlasses, den sie teils aus guten Gründen nicht offen legen werden - betreiben), muss es der Betreffende, der keine brauchbaren Ausweispapiere mit sich führt, hinnehmen, dass er fotografiert wird (etc.) und die dabei gewonnenen Fotos usw. dann daraufhin überprüft werden, ob die wahre Identität den gemachten Angaben entspricht. Werden die dabei gewonnenen Daten aber nicht für irgendeinen beschreibbaren Zweck benötigt, sind sie zu löschen (wegen der engmaschigen Kontrollen diverser Datenschutzbeauftragter und der formellen und informellen Konsequenzen unerlaubter Datenspeicherungen geschieht dies auch tatsächlich). Im Grunde war es dann also ein sehr umständliches, zeitraubendes, kostspieliges Verfahren, das nicht mehr als Ärger für die Kontrolleure und die Kontrollierten mit sich bringt, wenn nicht ein konkreter Anlass zu polizeilichem Einschreiten (Klassiker: unerlaubter Betäubungsmittelbesitz) gegeben war.
- Negativ. Zollgrenzbezirke gibt es noch immer (Grenznaher Raum - 30KM ins Binnenland an der Landgrenze (wir haben ja noch die Schweiz, schon vergessen?) und 50 KM an der seeseitigen Grenze (Nord- und Ostsee), §14 Zollverwaltungsgesetz). Die Ausweispflicht im grenznahen Raum ist in §10 Absatz 1 ZollVG nachzulesen. --Hypnosekröte 12:48, 26. Okt 2005 (CEST)
- Es gab früher Zollgrenzregionen, aber durch die EU sind die weggefallen. Dick Tracy 23:52, 20. Okt 2005 (CEST)
Belgien: Perso ab 75??
Im Abschnitt über den Personalausweis in Belgien steht, dass allle Belgier ab dem 75. Lebensjahr bekommen. Ist das richtig so? Kommt mir ziemlich komisch vor...
- Ab 75 Jahre gilt der ausgestellte Personalausweis lebenslang, d. h. er braucht nicht mehr erneuert zu werden. -Toshi. 17:11, 22. Mär 2006 (CET)
Erstwohnsitz Kennzahl
Unter Aufbau der Personalausweisnummer werden die ersten 4 Ziffern der Nummer als "Erstwohnsitz Kennzahl" bezeichnet. Ist das eine offizielle Bezeichnung? Wenn nicht, sollte man sie ändern, denn sie ist zumindest irreführend. Diese Zahl gibt ja die ausstellende Behörde an, nicht den Erstwohnsitz. Bei einem Umzug (Änderung des Erstwohnsitzes) wird diese Zahl nicht verändert. --friedels-home.com 17:46, 9. Apr 2006 (CEST)